Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz)
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- Eva Kerner
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1 Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) Antwortformular 1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person Gemeinde/Organisation: Föderation Schweizer Psycholog(inn)en FSP Name: Krapf Vorname: Dolores Adresse: Choisystrasse 11 PLZ/Ort: 3008 Bern Tel.: Generelle Bemerkungen Sehr geehrter Herr Regierungsrat Dr. Rathgeb Sehr geehrte Damen und Herren Die Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP ist mit rund Mitgliedern der grösste Berufsverband von Psycholog(inn)en und Psychotherapeut(inn)en in der Schweiz. Selbstverständlich verfolgen wir auch Neuerungen von Gesetzen und Verordnungen auf kantonaler Ebene, um die Sicht der Psycholog(inn)en frühzeitig einbringen zu können. Wir danken Ihnen daher sehr für die Möglichkeit, zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung nehmen zu können.
2 Seite 2 Die FSP unterstützt den vorliegenden Entwurf und ist mit der generellen Stossrichtung einverstanden. Wir begrüssen es sehr, dass die mit durch die Inkraftsetzung des eidg. Psychologieberufegesetzes (PsyG) verbundenen Anforderungen auf kantonaler Ebene umgesetzt werden. Wir stehen Ihnen, sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren, für allfällige Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Yvik Adler Co-Präsidentin FSP Dolores Krapf Geschäftsleiterin a.i. 3. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. Nr. Antrag Begründung 13 I Neue Formulierung Die Wendung derartiges Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen, dass sie eine staatliche Kontrolle erfordern wirkt aus unserer Sicht negativ die gesundheitsbezogene Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung mit Personen (insb. Diagnostik, Therapie und Prävention) könnte wertneutraler umschrieben werden, ohne den Bedarf nach staatlicher Kontrolle und damit einer ent-
3 Seite 3 sprechenden Bewilligungspflicht zu negieren. 14 III Beispiele im Erl. Bericht Leider wird im Erl. Bericht hier allein der Wortlauft des Gesetzes wiederholt, ohne aber Auskunft darüber zu geben, in welche Richtung die regierungsrätliche Kompetenz, Ausnahmen zu bestimmen, gehen könnte. Hier wären zwei, drei konkrete Beispiele hilfreich, um den Willen des Gesetzgebers nachvollziehen zu können. 16 I d Unbedingt beibehalten Wir begrüssen ausdrücklich, dass die Bewilligung mit Erreichen des 70. Altersjahres erlischt, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Berufsausübung sprechen. 31 I Ergänzung Aus unserer Sicht wäre hilfreich, hier nicht allein festzuhalten, dass Personendaten nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Erwähnt werden könnten auch die Weitergabemöglichkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmung. 33 I Ergänzung Forschung Da die Lehre explizit erwähnt wird, wäre es aus unserer Sicht konse-
4 Seite 4 quent, auch die Forschung zu nennen und dabei auf die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (HFG) zu verweisen. 64 I e rein redakt. Änderung d) definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze (Alternative: gesamte) Tätigkeitsspektrum oder einen Teil davon. 67 I kann-formulierung statt Im Erl. Bericht zu Art. 67 wird ausgeführt, zwingender Entzug dass das Gesundheitsamt die Möglichkeit haben soll, jegliche Tätigkeit im Gesundheitswesen zu untersagen, wenn die Person schwerwiegende fachliche Verfehlungen begangen haben. Von dieser sehr weitgehenden Möglichkeit wird vermutlich nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht und daher sollte aus unserer Sicht nur eine kann- Formulierung und kein Automatismus im Gesetz festgehalten werden, wie das jetzt der Fall ist. Beispiel: Einem Psychotherapeuten, der in den Kantonen ZH und GR selbständig tätig ist, wird aufgrund eines Vorfalls in ZH die Berufsbewilligung entzogen. Mit der jetzigen Regelung wäre es ihm nicht nur nicht möglich, im Kanton GR weiterhin
5 Seite 5 Psychotherapie anzubieten, er dürfte auch keine psychologische Beratung anbieten, obschon diese grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig ist. Da es sich dabei um einen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handelt, müsste das Amt einen grösseren Spielraum haben und sämtliche Gegebenheiten in den Entscheid einfliessen lassen (dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit wahrend), als dass es automatisch ein Verbot zur Ausübung sämtlicher Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausspricht. Zudem wird in der jetzigen Formulierung nicht ganz klar, ob die Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen (wie es im Erl. Bericht den Anschein macht: fachliche Verfehlungen begangen haben und sie mit ihrer Tätigkeit ), oder ob auch ein Aspekt allein ausreicht, wenn man allein den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 betrachtet. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte bis 31. Januar 2016 per an info@djsg.gr.ch. Besten Dank für Ihre Mitarbeit. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
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