Amtliche Bekanntmachung
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- Jasmin Meyer
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1 Amtliche Bekanntmachung Erneute öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Entwurf der 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr Schillerstraße/ Mühlenstraße/ Immanuel-Kant-Straße/ Emmerstraße 2. Änderung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am die erneute öffentliche Auslegung gemäß 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr "Schillerstraße / Mühlenstraße / Immanuel-Kant-Straße / Emmerstraße 2. Änderung im Parallelverfahren gemäß 8 Abs. 3 BauGB zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes beschlossen. Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung gem. 4a Abs. 3 BauGB ist die Neufassung der Inhaltsverzeichnisse und der Gliederung des Umweltberichts mit der zusätzlichen Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche Überarbeitung der im Umweltbericht enthaltenen naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung zur Ermittlung der Eingriffsfolgen und zum Aufzeigen des Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen nach der förmlichen Beteiligung nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Nach dem Leitsatz des OVG Hamburg, Urteil vom E 20/13.N muss ein Umweltbericht nach 2 Abs. 4, 2a Sätze 2 und 3 BauGB den in Anlage 1 zum BauGB gesetzlich festgelegten Gliederungs- und Inhaltsanforderungen zu seinem Mindestinhalt genügen. Der im Verfahren nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB der Beteiligung zugänglich gemachte Umweltbericht nimmt eine Umwelt-Schutzgut-bezogene Betrachtung vor und enthält Aussagen zur Bestandsaufnahme, Prognose, Eingriffsregelung, Alternativenprüfung und Monitoring, ohne formal den Gliederungs- und Inhaltsanforderungen der Anlage 1 zum BauGB zu entsprechen.
2 2 Der Umweltbericht der erneuten öffentlichen Auslegung gem. 4a Abs. 3 BauGB beinhaltet über die o.g. Neugliederung nunmehr in eigenen Kapiteln u.a. Angaben zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vorhabens sowie eine Darstellung der in einschlägigen Gesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes die für die Bauleitpläne von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung der Bauleitpläne berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse, Analysen und Folgerungen des bestehenden Umweltberichtes aus der förmlichen Beteiligung nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bleiben unverändert erhalten. Mit der Neufassung der Inhaltsverzeichnisse und der Gliederung des Umweltberichtes ergeben sich keine anderen als die bislang erfolgen Ausführungen u.a. zu der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, den einschlägigen Aspekten des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung einschließlich der möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben, Art und Menge an Emissionen sowie den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Des Weiteren ist eine Überarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung zur Ermittlung der Eingriffsfolgen und zum Aufzeigen des Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen vorgenommen worden.
3 3 Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB Die Entwürfe der 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr "Schillerstraße / Mühlenstraße / Immanuel-Kant-Straße / Emmerstraße einschließlich der Begründungen mit dem Umweltbericht und deren Anlagen liegen in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis einschließlich 25. Februar 2019 zu jedermanns Einsicht öffentlich im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont aus. Die Unterlagen können im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Planen und Bauen, Rathausstraße 1, Bad Pyrmont während der Dienststunden: montags-freitags: freitags auch: 08:00-12:30 Uhr 14:00-16:30 Uhr eingesehen werden. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden. Es wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben. In Bezug auf 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Die Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB dient der Beteiligung der Öffentlichkeit. Es wird nach 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die beschränkte Beteiligungsmöglichkeit, bei der während der Auslegungsfrist Stellungnahmen lediglich zur Neufassung der Inhaltsverzeichnisse und der Gliederung des Umweltberichts mit der zusätzlichen Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche Überarbeitung der im Umweltbericht enthaltenen naturschutzrechtlichen Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung zur Ermittlung der Eingriffsfolgen und zum Aufzeigen des Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen abgegeben werden können, hingewiesen. Der Umweltbericht ( 2a BauGB und Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB) wird erstellt, um die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht ist ein gesonderter, selbstständiger Teil der Begründung zum Bauleitplan ( 2a BauGB).
4 4 Die Begründung ist nach 5 Abs. 5 BauGB bzw. 9 Abs. 8 BauGB dem Bauleitplan beigefügt. Aufgrund dieses Zusammenhangs werden die Bauleitpläne einschließlich der Begründungen mit dem Umweltbericht und deren Anlagen erneut öffentlich ausgelegt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Unterlagen zur Beteiligung werden zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Bad Pyrmont (Bereich Bauen und Wohnen / Stadtplanung / Beteiligungsverfahren für aktuelle Bauleitplanungen ) zugänglich gemacht &kat=&kuo=2&sub=0 Geltungsbereich der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB: Geltungsbereich 67/38. Flächennutzungsplanänderung Geltungsbereich Bebauungsplan Die unterschiedlichen Plangebiete gehen aus den Skizzen hervor, in denen eine gestrichelte Linie die Begrenzung wiedergibt. Das Änderungsgebiet der 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans liegt innerhalb der Gemarkung Pyrmont, Flur 10 und hat eine Größe von 0,67 ha und ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der rd. 1,61 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Pyrmont und umfasst in der Flur 10 die Flurstücke 69/1, 69/3, 69/7 tlw., 69/8, 69/9, 70/1, 71/1, 72, 73/2, 73/3, 74/1, 75/2, 75/3, 75/4, 76/2, 77/5, 77/6, 77/7, 78, 80/2,
5 5 80/4, 80/7, 80/8, 80/9, 82/1, 84/1, 84/3, 85/1, 85/2, 85/4, 85/5, 85/6, 86/4, 86/5, 86/6, 86/7 und 86/8. Ziele und Zwecke der Bauleitplanung zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB Die 67/38. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr "Schillerstraße / Mühlenstraße / Immanuel-Kant-Straße / Emmerstraße 2. Änderung dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umstrukturierung des bestehenden Betriebes des großflächigen Einzelhandels an dem Standort südlich der Schillerstraße. Die Erweiterung des Marktes an der Schillerstraße dient der langfristigen Absicherung der Nahversorgung in dem Quartier. Die Erhöhung der Verkaufsfläche ist neben der notwendigen Art der Präsentation der Waren innerhalb des Marktes begründet. Mit der Flächenerweiterung ist somit formal eine Erhöhung der Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevantes Sortiment verbunden. Die Flächenerweiterung bedeutet damit keine Erweiterung des Angebotes / der Sortimente, es handelt sich vielmehr um eine übliche wettbewerbsmäßige Verkaufsflächenanpassung. In den Geltungsbereich des Bebauungsplans Schillerstraße / Mühlenstraße / Immanuel- Kant-Straße / Emmerstraße wird der Teilbereich des Bebauungsplans, der südlich und westlich des geplanten Sondergebiet-Standortes anschließt und mit den privaten Grundstücksflächen bis an die Mühlen- bzw. Schillerstraße reicht, einbezogen. Der Einbezug dieser Baugrundstücke erfolgt aufgrund des städtebaulichen Zusammenhanges mit dem Sondergebiets-Standort, weil hier die unmittelbare Nachbarschaft bauplanungsrechtlich zu regeln ist. Hier sollen die bestehende Mischgebiets- bzw. Wohngebietsfestsetzung weiterhin Bestand haben. Neu zu regeln sind aber die überbaubaren Grundstücksflächen im Übergang bzw. Umfeld des festzusetzenden Sondergebietes für den Einzelhandelsbetrieb sowie aufgrund der aktuellen BauNVO die Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus wird der Teil der Schillerstraße, nördlich an den Sondergebiets-Standort anschließend, in den Geltungsbereich einbezogen. Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung mit eingesehen werden: Übergeordnete Pläne und Programme
6 6 Bebauungsplan Nr Schillerstraße/ Mühlenstraße/ Immanuel-Kant-Straße/ Emmerstraße, 1. Änderung - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Bad Pyrmont, einschl. dessen Änderungen - Darstellung der Arten der baulichen Nutzung Fachgutachten Umweltbericht (Landschaftsarchitektur Umweltplanung Höke, Bielefeld, ) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Landschaftsarchitektur Umweltplanung Höke, Bielefeld, ) / redaktionelle Anpassung Schallimmissionsprognose (goritzka akustik, Leipzig, ) Folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen sind zu den nachfolgenden Schutzgütern verfügbar Mensch Immissionen: Hinweis, dass die, in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros M. Goritzka und Partner vom aufgezählten Anforderungen an die Umsetzung des Bauvorhabens zu beachten sind Pflanzen, Boden Landkreis Hameln - Pyrmont, Schreiben vom Naturschutz/Eingriffsregelung: Hinweis auf erforderliche Ausgleichsmaßnahmen Pflanzen, Boden Naturschutz/Eingriffsregelung: Hinweis auf Vorlage des Vertrages über die externe Kompensationsmaßnahme zum Satzungsbeschluss Boden Landkreis Hameln - Pyrmont, Schreiben vom Altlasten: Bereich ist altstandortverdächtige Fläche Boden Altlasten: Hinweis auf Altstandortkataster des Landkreises Hameln-Pyrmont mit Standort unter der Nummer
7 7 Wasser Landkreis Hameln - Pyrmont, Schreiben vom Heilquellenschutz: Hinweis zur Lage des Plangebietes im Heilquellenschutzgebiet der Stadt Bad Pyrmont, Schutzzone IIIC, die Heilquellenschutzgebietsverordnung Wasser Heilquellenschutz: Hinweis zur nachrichtlichen Übernahme des Heilquellenschutzgebiet in der Planzeichnung Umweltbericht: Hinweis auf das Fehlen der zusammenfassenden Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Hinweise zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB - Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. - Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung des Bebauungsplanes bzw. die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. - Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Satzung des Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanänderung gemäß 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Bad Pyrmont deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung des Bebauungsplanes bzw. die Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. - Hingewiesen wird auf die Vorschriften der 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma-
8 8 chung der Satzung des Bebauungsplanes bzw. der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. - Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des 4 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß 7 Ab. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Bad Pyrmont, STADT BAD PYRMONT DER BÜRGERMEISTER Blome
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