Transport von Kleintieren durch Forschende

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1 Transport von Kleintieren durch Forschende 3. BSO-Weiterbildungsmodul von USZ und UZH A. Hofmann & J. Frank, Sicherheit und Umwelt UZH F. Enderle, SICUM USZ

2 Ziel Wie können gentechnisch veränderte oder mit Pathogenen infizierte Tiere durch Forschende gesetzeskonform transportiert werden?

3 Bestehende Vorschriften 1. SDR Nationale Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse 2. ESV Einschliessungsverordnung 3. FrSV Freisetzungsverordnung 4. TSG Tierschutzgesetz

4 Definitionen laut SDR / ADR: Gentechnisch veränderter Organismus (gemäss ADR ) Gentechnisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden ABSICHTLICH und in einer Weise verändert worden ist, WIE SIE IN DER NATUR NICHT VORKOMMT.

5 Transportvorschriften GVO gemäss heutiger Gesetzeslage: Die Transportmassnahmen sind von Fall zu Fall festzulegen und daran zu messen, dass der selbe Sicherheitsstandard erreicht wird, wie wenn Mikroorganismen transportiert würden.

6 Verpackungsanweisung aus ADR für gentechnisch veränderte Mikroorganismen

7 Transportvorschriften GVO gemäss heutiger Gesetzeslage: Lebende Tiere dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte befördert werden. Es gilt die gleiche Kennzeichnung wie für Mikroorganismen

8 Grundsätze zur Entstehung der Merkblätter zum Transport von GVO- oder infizierten Tiere Für GVO ausbruchsichere Einfachverpackung für infektiöse/pathogene Tiere ausbruchsichere Doppelverpackung Kein Austritt von Einstreu und/oder Flüssigkeiten während Transport Mindestansprüche Tier berücksichtigt Richtige Kennzeichnung Plus / Minus Sichtschutz gewährleistet Einfaches Handling der Transportboxen Recycling der Transportboxen, wenn Transportdistanz klein

9 Verpackung von GVO-Tieren für den Transport auf dem Platz Zürich Für UZH: Nehmen Sie bei Fragen zur Verpackung und deren Bezugsquellen mit S. Brentari Kontakt auf.

10 Verpackung von GVO-Tieren für den Transport schweizweit Für UZH: Einwegtransportboxen haben Sie möglicherweise von Ihren Tierlieferanten. Sonst melden Sie sich bei der Abt. Sicherheit und Umwelt.

11 Definitionen laut SDR / ADR: Ansteckungsgefährlicher Stoff Kategorie B (gemäss ADR und ) Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für die Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht.

12 (gemäss ADR Transportvorschriften infizierte Tiere gemäss ADR: Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden und diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen.

13 Verpackungsanweisung aus ADR für den Transport von Organismen der Kategorie B Auch die Verpackungsvorschrift zum Transport von Organismen der Kategorie B (P650) schreibt eine doppelt flüssigkeitsdichte Verpackung vor.

14 Verpackung von für den Transport mit Organismen der Kategorie B infizierten Tieren auf dem Platz Zürich Einen roten Plastikkäfig als Zweitverpackung (im BZL erhältlich) für den Transport benützen. Für UZH: Nehmen Sie bei Fragen zur Verpackung und deren Bezugsquellen mit Herrn S. Brentari Kontakt auf.

15 Verpackung von für den Transport mit Organismen der Kategorie B infizierten Tieren schweizweit Eine doppelte Einwegtransportbox (im BZL erhältlich) für den Transport benützen. Für UZH: Einwegtransportboxen haben Sie möglicherweise von Ihren Tierlieferanten. Sonst melden Sie sich bei der Abt. Sicherheit und Umwelt.

16 (weitere) Inhalte Merkblätter Pflichten des Absenders Verpackung Kennzeichnung Beförderungspapier Unfallmerkblatt Transporteurs Empfängers

17 Unfallmerkblatt

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