Revision der Ortsplanung Lärmnachweis

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1 Gemeinde Kerzers Revision der Ortsplanung Lärmnachweis 31. Mai 2012

2 Lärmnachweis 2 Auftraggeber Gemeinde Kerzers Gemeindeverwaltung,Herresrain 1, Postfach 91, 3210 Kerzers Stefan Scheidegger, Bauverwalter Verfasser Roduner BSB + Partner AG, Ingenieure und Planer Schaufelweg 21, 3098 Schliern Tel Fax info@roduner-bsb-partner.ch Alain Kunz

3 Lärmnachweis 3 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage und Auftrag 4 2 Beurteilungsgrundlagen 4 3 Beurteilung Einzonung Gebiet Moosgärten Nord Aufgabenstellung Massgebende Grenzwerte Emissionen Immissionen Schlussfolgerung Einzonung Gebiet Moosgärten Süd Aufgabenstellung Massgebende Grenzwerte Emissionen Immissionen Schlussfolgerung Nicht erschlossenes Baugebiet Allmendstrasse Aufgabenstellung Massgebende Grenzwerte Emissionen Schlussfolgerung Nicht erschlossenes Baugebiet Mühlegasse Aufgabenstellung Massgebende Grenzwerte Emissionen Immissionen Schlussfolgerung 19

4 Lärmnachweis 4 1 Ausgangslage und Auftrag Die laufende Revision der Ortsplanung der Gemeinde Kerzers sieht Einzonungen in lärmbelasteten Gebieten vor. Im Weiteren werden im Planungs- und Baureglement (PBR) für bereits eingezonte, aber noch nicht überbaute und nur teilweise erschlossene Gebiete Vorgaben bezüglich dem Lärmschutz eingefügt. Gemäss der 2. Vorprüfung des Amts für Umwelt (AfU) vom 29. März 2011 ist für die betroffenen Gebiete in einem Lärmnachweis zu überprüfen, ob die massgebenden Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden können bzw. ob die im PBR festgelegten Lärmschutzmassnahmen ausreichend sind. Dabei handelt es sich nach Rücksprache mit dem AfU und der Gemeindeverwaltung Kerzers um folgende Gebiete: Parzellen GB Kerzers Nr (Gebiet Moosgärten Nord ; Einzonung) Parzellen GB Kerzers Nr (Gebiet Moosgärten Süd ; Einzonung) Parzellen GB Kerzers Nr (Gebiet Allmendstrasse ; nichtüberbaute Bauzone, nur teilweise erschlossen) Parzellen GB Kerzers Nr (Gebiet Mühlegasse ; nichtüberbaute Bauzone, nur teilweise erschlossen). Das Ingenieurbüro Roduner BSB + Partner wurde von der Gemeinde Kerzers am 5. April 2012 damit beauftragt, die entsprechenden Lärmnachweise zu erbringen. 2 Beurteilungsgrundlagen Für die Beurteilung sind die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand 1. August 2010) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (Stand 1. August 2010) massgebend. Art. 24 Anforderungen an Bauzonen (USG) 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.

5 Lärmnachweis 5 Art. 29 Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (LSV) 1 Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Art. 30 Erschliessung von Bauzonen (LSV) Die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Art. 39 Ort der Ermittlung 2 Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. 3 In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen (LSV) 1 Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 db(a) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte. 2 Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können. Die Basis für die Lärmbeurteilung bildet das Gutachten des AfU vom 29. März 2011 (2. Vorprüfung). Weiter wurden folgende Grundlagen herangezogen: Zonennutzungsplan der Gemeinde Kerzers (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung, 22. Januar 2012) Planungs- und Baureglement (PBR) der Gemeinde Kerzers (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung, Fassung für Planungskommission vom 29. März 2012) Emissionsplan 2015 der SBB Strassenverkehrsbelastungsplan des Kanton Freiburgs (Stand 2010)

6 Lärmnachweis 6 3 Beurteilung 3.1 Einzonung Gebiet Moosgärten Nord Aufgabenstellung Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde Kerzers soll mit dem vorliegenden Lärmnachweis geprüft werden, ab welchen Minimaldistanzen zur Strasse die massgebenden PW eingehalten werden. Damit soll aufgezeigt werden, ob die geplante Einzonung des Gebiets Moosgärten Nord aus lärmtechnischer Sicht grundsätzlich möglich/zweckmässig ist. Eine allfällig erforderliche Massnahmenplanung erfolgt erst im Rahmen eines konkreten Projektes und ist nicht Teil der vorliegenden Studie Massgebende Grenzwerte Das Gebiet Moosgärten Nord soll in die Industrie- und Gewerbezone (IGZ) eingezont werden. Für den Südbereich des Areals gelten spezielle Massnahem bezüglich Lärmschutz (siehe Abbildung 1) Abb. 1: Ausschnitt aus dem Zonennutzungsplan (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung). Das Gebiet Moosgärten Nord ist blau umrandet. Die Moosgasse ist pink dargestellt und in drei Abschnitte unterteilt.

7 Lärmnachweis 7 Nach Art. 31 PBR der Gemeinde Kerzers liegt die IGZ in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV. Für die Lärmbelastung massgebend ist der Strassenverkehrslärm der südlich und östlich des Gebiets verlaufenden Moosgasse (Kantonsstrasse). Damit ist für die Beurteilung der Lärmsituation der PW der ES IV von 65 db(a) am Tag ( Uhr) und 55 db(a) während der Nacht Uhr) massgebend (Anhang 3 LSV). Im PBR wird für den Südbereich des Gebietes vorgeschrieben, dass die Einhaltung der PW durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen sicherzustellen ist Emissionen Östlich der Einzonungsfläche beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Moosgasse (Abschnitt 1, siehe Abbildung 1) 50 km/h, westlich davon 80 km/h. Auf den Abschnitten 2 und 3 der Moosgasse beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Nach dem Strassenverkehrsbelastungsplan des Kanton Freiburgs (Stand 2010) beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf den der Moosgasse Abschnitt Fahrten Abschnitt Fahrten Abschnitt Fahrten Unter Berücksichtigung einer jährlichen Zunahme von 1% ergibt dies fürs Jahr 2012 einen DTV von Abschnitt Fahrten Abschnitt Fahrten Abschnitt Fahrten Die Aufteilung des Verkehrs auf den Tag ( Uhr) bzw. die Nacht ( Uhr) sowie die Festlegung der entsprechenden Schwerverkehrsanteile (10% am Tag und 5% während der Nacht) erfolgte nach Anhang 3 LSV) Immissionen Die Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte mit dem digitalen Programm CadnaA (Version 4.2).

8 Lärmnachweis 8 Moosgärten Nord Abb. 2: Flächen gleichen Schallpegels auf einer Höhe von 1.5 m über Grund im Bereich des Gebietes Moosgärten Nord (Perimeterabgrenzung blau markiert) am Tag (rot = PW überschritten, gelb = PW eingehalten) Moosgärten Nord Abb. 3: Flächen gleichen Schallpegels auf einer Höhe von 1.5 m über Grund im Bereich des Gebietes Moosgärten Nord während der Nacht (rot = PW überschritten, gelb = PW eingehalten)

9 Lärmnachweis Schlussfolgerung Die Abbildungen 2 und 3 zeigen, dass die Situation am Tag leicht kritischer ist als während der Nacht. Vom nördlichen Strassenrand der Moosgasse wird der massgebende PW von 65 db(a) ab einem Abstand von 6 m eingehalten. Die geplante Einzonungsfläche liegt aber ausserhalb dieses Abstands. Somit ist die vorgesehene Einzonung Moosgärten Nord aus lärmtechnischer Sicht unproblematisch und zweckmässig. 3.2 Einzonung Gebiet Moosgärten Süd Aufgabenstellung Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde Kerzers soll mit dem vorliegenden Lärmnachweis geprüft werden, ob die geplante Einzonung des Gebiets Moosgärten Süd aus lärmtechnischer Sicht grundsätzlich möglich/zweckmässig ist. Eine allfällig erforderliche Massnahmenplanung erfolgt erst im Rahmen eines konkreten Projektes und ist nicht Teil der vorliegenden Studie Massgebende Grenzwerte Das Gebiet Moosgärten Süd soll in die Industrie- und Gewerbezone (IGZ) eingezont werden. Für das Areal ist die Erarbeitung eines Detailbebauungsplanes obligatorisch (siehe Abbildung 4).

10 Lärmnachweis Abb. 4: Ausschnitt aus dem Zonennutzungsplan (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung). Das Gebiet Moosgärten Süd ist blau umrandet. Die Moosgasse ist pink dargestellt und in drei Abschnitte unterteilt. Die Bahnlinie Kerzers-Müntschemier ist orange dargestellt. Nach Art. 30 PBR der Gemeinde Kerzers liegt die GZ in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Für die Lärmbelastung massgebend sind der Strassenverkehrslärm der nördlich und westlich des Gebiets verlaufenden Moosgasse (Kantonsstrasse) sowie der Bahnlärm der südlich des Areals vorbeiführenden Bahnlinie Kerzers-Müntschemier. Damit ist für die Beurteilung der Lärmsituation der PW der ES III von 60 db(a) am Tag ( Uhr) und 50 db(a) während der Nacht Uhr) massgebend (Anhänge 3 und 4 LSV). Der Strassen- und der Bahnlärm sind grundsätzlich separat voneinander zu beurteilen Emissionen Strassenverkehrslärm Für den Strassenverkehrslärm gelten die Angaben gemäss Kapitel

11 Lärmnachweis 11 Bahnlärm Gemäss Emissionsplan 2015 der SBB betragen die Emissionen der Bahnlinie Kerzers- Müntschemier im massgebenden Streckenabschnitt Lr E Tag = 68.4 db(a) am Tag und 51.2 db(a) in der Nacht. Auf der südwestlich an den Perimeter angrenzenden Brücke betragen die Emissionen 70.4 db(a) am Tag und 53.2 db(a) in der Nacht Immissionen Die Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte mit dem digitalen Programm CadnaA (Version 4.2). Strassenverkehrslärm Die Immissionsberechnungen ergeben für den Strassenverkehrslärm folgende Resultate: Moosgärten Süd Abb. 5: Flächen gleichen Schallpegels des Strassenverkehrslärms auf einer Höhe von 1.5 m über Grund im Bereich des Gebietes Moosgärten Süd (Perimetergrenze blau markiert) tagsüber (rot = PW überschritten, gelb = PW eingehalten)

12 Lärmnachweis 12 Moosgärten Süd Abb. 6: Flächen gleichen Schallpegels des Strassenverkehrslärms auf einer Höhe von 1.5 m über Grund im Bereich des Gebietes Moosgärten Süd (Perimetergrenze blau markiert) während der Nacht (rot = PW überschritten, gelb = PW eingehalten) Aus den Abbildungen 5 und 6 wird ersichtlich, dass die massgebenden PW im Bereich der Umzonung Moosgärten Süd bezüglich dem Strassenverkehrslärm eingehalten werden. Bahnlärm Im Gegensatz zum Tag liegen die Bahnlärmemissionen nachts unter dem massgebenden PW von 55 db(a). Deshalb wird nachfolgend nur die Situation tagsüber beurteilt: Moosgärten Süd Abb. 7: Flächen gleichen Schallpegels des Bahnlärms auf einer Höhe von 1.5 m über Grund im Bereich des Gebietes Moosgärten Süd (Perimetergrenze blau markiert) tagsüber (rot = PW überschritten, gelb = PW eingehalten)

13 Lärmnachweis 13 Aus Abbildung 7 wird ersichtlich, dass der massgebende PW von 65 db(a) auch tagsüber klar eingehalten wird Schlussfolgerung Sowohl hinsichtlich dem Strassenverkehrs- wie auch dem Bahnlärm werden die massgebenden PW im Perimeter der Einzonung Mossgärten Süd eingehalten. Aus lärmtechnischer Sicht ist die Einzonung somit unproblematisch und zweckmässig. 3.3 Nicht erschlossenes Baugebiet Allmendstrasse Aufgabenstellung Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde Kerzers soll mit dem vorliegenden Lärmnachweis geprüft werden, ob der für das Gebiet Allmendstrasse in Art. 25 Abs. 10 PBR der Gemeinde Kerzers vorgesehene Bauabstand zur Bahnlinie zur Einhaltung der massgebenden Grenzwerde der LSV genügt Massgebende Grenzwerte Das Gebiet Allmendstrasse liegt bereits rechtsgültig in der Mischzone (MZ), ist aber noch unüberbaut und noch nicht vollständig erschlossen (siehe Abbildung 8). Damit sind die PW massgebend.

14 Lärmnachweis 14 Abb. 8: Ausschnitt aus dem Zonennutzungsplan (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung). Das Gebiet Allmendstrasse ist blau umrandet. Die Die Bahnlinie Kerzers-Galmiz ist als rote Linie dargestellt. Nach Art. 25 PBR der Gemeinde Kerzers liegt die MZ in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Für die Lärmbelastung massgebend ist der Bahnlärm der westlich verlaufenden Bahnlinie Kerzers-Galmiz. Damit ist für die Beurteilung der Lärmsituation (Wohnnutzung) der PW der ES III von 60 db(a) am Tag ( Uhr) und 50 db(a) während der Nacht Uhr) massgebend (Anhänge 3 und 4 LSV). Für Gewerberäume gilt ein um jeweils 5 db(a) höherer PW (Art. 42 Abs. 1 LSV) Emissionen Gemäss Emissionsplan 2015 der SBB betragen die Emissionen der Bahnlinie Kerzers-Galmiz im massgebenden Streckenabschnitt Lr E Tag = 59.6 db(a) db(a) am Tag und 45.8 db(a) in der Nacht Schlussfolgerung Die Emissionswerte der Bahnlinie Kerzers-Galmiz sind im massgebenden Streckenabschnitt tagsüber um 0.4 db(a) und nachts 4.2 db(a) tiefer als die massgebenden PW. Die Festlegung eines minimalen Bauabstandes ist somit nicht erforderlich.

15 Lärmnachweis Nicht erschlossenes Baugebiet Mühlegasse Aufgabenstellung Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde Kerzers soll mit dem vorliegenden Lärmnachweis geprüft werden, ab welchen Minimaldistanzen zur Strasse die massgebenden PW eingehalten werden. Eine allfällig erforderliche Massnahmenplanung erfolgt erst im Rahmen eines konkreten Projektes und ist nicht Teil der vorliegenden Studie Massgebende Grenzwerte Das Gebiet Mühlegasse liegt bereits rechtsgültig in der Mischzone (MZ), ist aber noch unüberbaut und noch nicht vollständig erschlossen (siehe Abbildung 9). Damit sind die PW massgebend Abb. 9: Ausschnitt aus dem Zonennutzungsplan (Stand Bereinigung nach 2. Vorprüfung). Das Gebiet Mühlegasse ist blau umrandet. Die Massgebenden Strassenabschnitte (Autobahnzubringer mit Ein- bzw. Ausfahrt) sind pink dargestellt und nummeriert. Nach Art. 25 PBR der Gemeinde Kerzers liegt die MZ in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Für die Lärmbelastung massgebend ist der Strassenverkehrslärm des westlich des Perimeters auf Viadukten verlaufenden Autobahnzubringers und der ostseitigen Auf- bzw. Abfahrt. Damit ist für die Beurteilung der Lärmsituation (Wohnnutzung) der PW der ES III von 60 db(a) am Tag ( Uhr) und 50 db(a) während der Nacht Uhr) massgebend (Anhänge 3 und 4 LSV). Für Gewerberäume gilt ein um jeweils 5 db(a) höherer PW (Art. 42 Abs. 1 LSV).

16 Lärmnachweis Emissionen Der Strassenverkehrsbelastungsplan des Kantons Freiburg weist auf dem Autobahnzubringer im Jahr 2010 folgende Verkehrsaufkommen auf (Nummerierung gemäss Abbildung 4): Abschnitt 1 Autobahnzubringer Süd Fahrten Abschnitt 2 Autobahnzubringer Nord Fahrten Für die Ein- und Ausfahrten des Autobahnzubringers (Abschnitte 3 und 4) bestehen keine Verkehrsdaten. Es wird deshalb angenommen, dass von Süden her kommend Fahrten (entspricht der Differenz zwischen den Abschnitten 1 und 2) den Autobahnzubringer verlassen (Abschnitt 3) und die Hälfte dieser Anzahl auf den Autobahnzubringer (Abschnitt 4) einfährt. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Verkehrszunahme von 1% ergibt dies auf den massgebenden Strassenabschnitten im Jahr 2012 folgenden DTV: Abschnitt 1 Autobahnzubringer Süd Fahrten Abschnitt 2 Autobahnzubringer Nord Fahrten Abschnitt 3 Ausfahrt Autobahnzubringer Fahrten Abschnitt 4 Einfahrt Autobahnzubringer Fahrten Die Aufteilung des Verkehrs auf den Tag ( Uhr) bzw. die Nacht ( Uhr) sowie die Festlegung der entsprechenden Schwerverkehrsanteile (10% am Tag und 5% während der Nacht) erfolgte nach Anhang 3 LSV). Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem Autobahnzubringer (Abschnitte 1 und 2) 100 km/h, auf der Ein- bzw. Ausfahrt (Abschnitte 3 und 4) 60 km/h Immissionen Die Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte mit dem digitalen Programm CadnaA (Version 4.2). Diese haben grundsätzlich gezeigt, dass die Lärmsituation tagsüber etwas kritischer ist, als während der Nacht. Deshalb wird nachfolgend nur die Situation am Tag beurteilt. Gemäss Art. 25 Abs. 7 PBR der Gemeinde Kerzers beträgt die maximale Gebäudehöhe in der MZ 12.5 m. Damit hängt die Lärmbelastung nicht nur von der horizontalen, sondern auch von der vertikalen Nähe zu den massgebenden Strassen ab. Die Berechnungen haben ergeben, dass die Lärmbelastung in den obersten (fiktiven) Geschossen am höchsten ist und gegen unten abnimmt. Auch mit der horizontalen Distanz nimmt die Lärmbelastung ab (siehe Abbildung 10). Inwiefern die massgebenden PW eingehalten werden, hängt aber auch von der künftigen Nutzung ab (für Räume in Betrieben gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 db(a) höhere PW als bei Wohnnutzungen).

17 Lärmnachweis 17 Lärmausbreitung 12 m über Grund Lärmausbreitung 10 m über Grund

18 Lärmnachweis 18 Lärmausbreitung 8 m über Grund Lärmausbreitung 6 m über Grund Abb. 10: Flächen gleichen Schallpegels tagsüber auf unterschiedlichen Höhen über Grund im Bereich des Perimeters Mühlegasse (pink markiert). Gelb = PW generell eingehalten; orange = PW Wohnen überschritten, Gewerbe eingehalten; rot = PW generell überschritten. Die blauen Linien dienen der Distanzabschätzung ab der westlichen Parzellengrenze (5 m, 10 m, 15 m und 20 m). Aufgrund der Abbildung 10 lassen sich folgende Aussagen machen: Bis 6 m über Grund werden die PW für alle Nutzungen auf dem ganzen Areal eingehalten. Bei 8 m über Grund werden die PW für die Wohnnutzung im Nordbereich bis zu einem Abstand von ca. 5 m überschritten (PW für Gewerbenutzung eingehalten). Bei 10 m über Grund werden die PW für die Wohnnutzung im Nordbereich bis zu einem Abstand von ca. 15 m überschritten (PW für Gewerbenutzung eingehalten).

19 Lärmnachweis 19 Bei 12 m über Grund werden die PW für die Wohnnutzung im Nordbereich bis zu einem Abstand von ca. 20 m und für Gewerbenutzung bis zu einem Abstand von ca. 7 m überschritten Schlussfolgerung Die Einhaltung der PW ist nicht nur von der horizontalen Distanz zur Strasse, sondern auch von der Höhe über Grund sowie von der Nutzungsart abhängig. Deshalb ist es nicht zweckmässig, einen allgemein gültigen Minimalabstand zur Einhaltung der PW festzulegen. Deshalb wird empfohlen, künftige Bauprojekte nach den in Kapitel aufgeführten Distanzangaben auszurichten und im Rahmen der entsprechenden Baugesuchverfahren jeweils einen projektspezifischen Lärmnachweis zu verlangen. Roduner BSB + Partner AG, Ingenieure und Planer Alain Kunz Schliern b. Bern, 31. Mai / aku