Satzung der Karl und Hilde Holzschuh - Stiftung
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- Frida Langenberg
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1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Satzung der Karl und Hilde Holzschuh - Stiftung Neue Fassung vom 09. Dezember Die Stiftung führt den Namen Karl und Hilde Holzschuh Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Karlsbad, Baden-Württemberg. 1 Stiftungszweck und Aufgaben 2 1. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kultur und Sport, Umwelt- Natur- und Denkmalschutz, der Jugend- und Altenhilfe, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Karlsbad sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung über biologische Medizin in Deutschland. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 2.1 die Schaffung und Unterstützung gemeinnütziger lokaler kultureller und christlicher Einrichtungen und Projekte. 2.2 die Unterstützung von Personen oder Vereinigungen, die durch Wissenschaft und Forschung für die Förderung der biologischen Medizin eintreten. Die Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin oder eine vergleichbare Gesellschaft hat die Förderwürdigkeit zu beurteilen. 2.3 die Förderung ehrenamtlich tätiger Bürger, beim Dienst an alten, kranken und sterbenden Menschen. 2.4 geeignete Aktionen, um den Stiftungszweck öffentlich bekannt zu machen. Dadurch sollen Zustifter und Spender aufgerufen werden, diese Einrichtung zu fördern. 3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung auch Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, zur Verfügung stellen. 4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Satzung Seite 1 von 1
2 Gemeinnützigkeit 3 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. 3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. Stiftungsvermögen, Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr 1. Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus in den im Stiftungsgeschäft erklärten Werte zuzüglich späterer Zustiftungen Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäße Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 5. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Zustiftungen 5 1. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zustifter dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung Satzung Seite 2 von 2
3 2. Zustiftungen ab einem Betrag von ,00 Euro können durch den Zustifter einem der Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet und mit seinem Namen verbunden werden, sofern der Zustifter das wünscht. 1. Organe der Stiftung 1.1 der Vorstand, 1.2 der Stiftungsrat 6 2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 3. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben ehrenamtlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung teilweise auf Dritte übertragen. Vorstand 7 1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. 2. Das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder endet außer im Todesfall 2.1 nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung 2.2 durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. 3. Eine erneute Bestellung der Vorstandsmitglieder ist möglich. 4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den ersten Vorsitzenden und Stellvertreter bestimmt die Stifterin. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter werden auf 5 Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Satzung Seite 3 von 3
4 Rechte und Pflichten des Vorstandes 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder den stellvertretenden Vorsitzenden Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. Stiftungsrat 9 1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 höchstens 8 Mitgliedern. 2. Im Stiftungsrat sollen vertreten sein: 2.1 der Bürgermeister der Gemeinde Karlsbad oder einer seiner Stellvertreter 2.2 der für die katholische oder evangelische Kirchengemeinde zuständige Seelsorger 2.3 ein Vertreter der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e.v., Karlsruhe oder einer vergleichbaren Gesellschaft 2.4 mindestens 2 höchstens 5 weitere Mitglieder. 3. Die weiteren Mitglieder, insbesondere Zustifter, werden vom Stiftungsrat gewählt. 4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall 4.1 durch Rücktritt, 4.2 durch Abberufung, 4.3 grundsätzlich mit Vollendung des 70. Lebensjahres, 4.4 nach Ablauf von 3 Jahren seit der Bestellung. Erneute Bestellung ist möglich 5. Scheidet eines der nach Ziffer 1.4 berufenen Mitglieder aus, so wird der Stiftungsrat eine Ersatzwahl durchführen. 6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Rechte und Pflichten des Stiftungsrats Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: Satzung Seite 4 von 4
5 1.1 eine beratende Funktion zu Empfehlungen für den Vorstand über die Verwendung der Stiftungsmittel; 1.2 die Entlastung des Vorstandes; 1.3 die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. 2. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Stiftungsrates sein, sie können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen. Beschlussregelung Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit. 3. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind. 12 Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung 1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Beschlussfassung der Stiftung einen neuen Zweck geben. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. 2. Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können der Vorstand und der Stiftungsrat auch die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. 3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen. 4. Bei der Auflösung der Stiftung, fällt das verbleibende Vermögen zu je einem Drittel an: 4.1 Die politische Gemeinde Karlsbad 4.2 Die beiden Kirchengemeinden zu je einhalb Satzung Seite 5 von 5
6 4.2.1 Die Katholische Kirchengemeinde St. Barbara, Karlsbad- Langensteinbach Die Evangelische Kirchengemeinde Ludwigskirche, Karlsbad- Langensteinbach 4.3 Die Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e.v., Karlsruhe, oder eine vergleichbare Gesellschaft. Den Begünstigten wird auferlegt, die Mittel in einem dem Stiftungszweck entsprechenden Sinn oder diesem möglichst nahekommend zu verwenden. 5. Vom Stifter eingezahltes Kapital darf weder an ihn noch an seine Erben zurückgezahlt werden. Satzung Seite 6 von 6
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