Steuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber

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1 Steuerrechtliche Aspekte für 1. Stader Stiftungstage 28. und 29. Oktober 2009 Verena Staats Justiziarin, Bundesverband Deutscher Stiftungen

2 Begriffsmerkmale einer Stiftung 2 Steuerrechtliche Aspekte für Vermögen, Zweck, Organisation, Dauer, Stifterwille Pflicht zur Erhalt des Grundstockvermögens Nur mit den Erträgen und Spenden werden die Zwecke verfolgt.

3 Stiftungszwecke 3 Steuerrechtliche Aspekte für Gemeinnützige Stiftung Privatnützige Stiftung Nur die gemeinnützige Stiftung erlangt Steuerbefreiung.

4 Zweckkatalog des 52 Abs. 2 AO Auszug 4 Steuerrechtliche Aspekte für Wissenschaft und Forschung Gesundheitswesen Bildung und Erziehung Kunst und Kultur Religion Völkerverständigung Entwicklungszusammenarbeit Umweltschutz Förderung des Heimatgedankens Jugendhilfe Altenhilfe Wohlfahrtswesen Demokratisches Staatswesen Tier- und Pflanzenzucht Kleingärtnerei Sport ( Schach gilt als Sport. ) traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching Amateurfunken Modellflug Hundesport Bürgerschaftliches Engagement zugunsten o. g. Zwecke

5 Warum stiften? 5 Steuerrechtliche Aspekte für Steuersparmodell? Meine Umwelt mitgestalten Gutes tun und anderen helfen Die Zukunft verbessern Stifterrente

6 Möglichkeiten steuerwirksamer Vermögensübertragungen 6 Steuerrechtliche Aspekte für Rechtsfähige Stiftung Treuhandstiftung Zustiftung Spende

7 Rechtsfähige Stiftung 7 Steuerrechtliche Aspekte für Man nehme Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung (Zweck, Gremien etc.) gehe zu Stiftungsaufsichtbehörde: Anerkennung der Stiftung Zum Finanzamt: Beantragung des Freistellungsbescheids Weitere Informationen zur Gründung:

8 Treuhandstiftung 8 Steuerrechtliche Aspekte für kleine Lösung (ca ) kaum eigener Verwaltungsaufwand eigene Namensgebung möglich Stiftungskapital ist getrennt vom Vermögen des Trägers zu verwalten Stifter genießt alle steuerlichen Vorteile, wie sie bei Gründung einer rechtsfähigen Stiftung gewährt werden

9 Steuerliche Behandlung der Stiftungserrichtung 9 Steuerrechtliche Aspekte für Privatperson: Allgemeiner Spendenabzug ( 10b Abs. 1 EStG) = bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

10 Beispiel Höchstbetragsregelung nach 10b Abs. 1 EStG 10 Steuerrechtliche Aspekte für 2009 Gesamtbetrag der Einkünfte Spende an die Kirchengemeinde Spende an Stiftung Summe der Spenden max. abzugsfähige Zuwendungen nach 10 b Abs. 1 EStG Spendenvortrag für Folgejahre % von

11 Steuerliche Behandlung der Stiftungserrichtung 11 Steuerrechtliche Aspekte für Privatperson: Allgemeiner Spendenabzug ( 10b Abs. 1 EStG) = bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte Unternehmen, Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe ( 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG/ 9 Nr. 5 S. 1-3 GewStG) = entweder 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte, oder aber 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend machen Privatpersonen: Sonderausgabenabzug ( 10b Abs. 1a EStG) = 1 Mio. über einen Zeitraum von 10 Jahren

12 Beispiel 12 Steuerrechtliche Aspekte für Ein Kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von Euro sowie eigene Ersparnisse. Sie überlegen, eine eigene gemeinnützige (Treuhand-)Stiftung zu gründen. Welchen Betrag können Sie über einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren als Sonderausgabe abziehen?

13 Beispiel 13 Steuerrechtliche Aspekte für Normaler Spendenabzug (gem. 10b Abs. 1 S. 1 EStG): jährlich Euro (20 % von Euro) pro Ehegatte: Euro x 10 = Euro Sonderausgabenabzug gem. 10b Abs. 1a S. 1 EStG: einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. Euro Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen im Zehnjahreszeitraum: Euro

14 Behandlung der Zuwendungen in den Vermögensstock 14 Steuerrechtliche Aspekte für Der die 1 Mio. überschreitende Betrag kann im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge nach 10 b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Ein Wechsel innerhalb des 10-Jahreszeitraums zwischen allgemeiner Spende und Vermögensstockspende ist nicht möglich. Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10- jährigen Abzugszeitraums nach 10b Abs.1a EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen Spendenvortrag über. Mit jeder Spende in den Vermögensstock einer Stiftung beginnt ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum.

15 Beispiel 15 Steuerrechtliche Aspekte für E hat 2008 mit einem Betrag von eine Stiftung gegründet, er hat insgesamt Einkünfte von E möchte als Vermögensstockspende behandelt haben, sollen in 2008 abgezogen werden. Gesamtbetrag des Einkommens Vermögensstockspende ( 10 b Abs. 1a EStG) Allgemeiner Spendenabzug ( 10 b Abs. 1 EStG) Zu versteuerndes Einkommen Spendenvortrag Spendevortrag 0 0

16 Steuerliche Behandlung von Zuwendungen an Stiftungen 16 Steuerrechtliche Aspekte für Zustiftungen Spenden

17 Spende 17 Steuerrechtliche Aspekte für freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft (z. B. eine Stiftung), die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat Steuerbegünstigung: o Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ( 52 bis 54 AO) an eine gemeinnützige Stiftung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des s als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. 10b Abs. 1 EStG). o abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

18 Aufwandsspende 18 Steuerrechtliche Aspekte für Satzung oder abgeschlossene Verträge enthalten Regelung über einen Anspruch auf Aufwandserstattung. Finanzverwaltung verlangt ernsthaftes Bestehen des Anspruchs sowie detaillierte Aufstellung des Spenders über die Höhe des Erstattungsanspruchs Verzicht auf Aufwendungsersatz erfordert eine entsprechende Erklärung Verzicht darf nicht Bedingung für die Einräumung des Anspruchs sein ( 10b Abs. 4 Satz 5 EStG)

19 Einbringung von Sachwerten aus Betriebsvermögen 19 Steuerrechtliche Aspekte für Buchwertprivileg, 6 Abs.1 S. 5, 6 EStG Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz EStG), ob er die Spenden mit dem Buchwert oder Verkehrswert ansetzt. Voraussetzung: Die Überlassung an die gemeinnützige Stiftung muss unmittelbar nach der Entnahme stattfinden. Folge: In der Zuwendungsbestätigung ist zwingend der Buchwert als Wert der Spende anzugeben.

20 Erbschaftsteuer 20 Steuerrechtliche Aspekte für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bleiben grundsätzlich erbschaftsteuerfrei! (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 16b) ErbStG Steuer erlischt grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden ( 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

21 Laufende Besteuerung der Stiftung 21 Steuerrechtliche Aspekte für Körperschaftsteuer ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) Gewerbesteuer ( 3 Nr. 6 GewStG) Grundsteuer ( 3 Abs. 1 Nr. 3b, 5 Abs. 2 GrStG) Umsatzsteuer ( 4, 12 UStG) Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer ( 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG) Grunderwerbsteuer ( 3 Nr. 2 GrEStG)

22 Kontakt 22 Steuerrechtliche Aspekte für Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Verena Staats Justiziarin Bundesverband Deutscher Stiftungen Mauerstraße Berlin Telefon (030)

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