Internationale Instrumente und Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer
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1 Internationale Instrumente und Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Rita Adam, Vizedirektorin Direktion für Völkerrecht, EDA 22. November 2013
2 Aufbau des Referats Einleitung Ein Blick zurück Die Frauen und das Völkerrecht allgemeine völkerrechtliche Instrumente Frauenspezifische Konventionen Weitere völkerrechtliche Mechanismen zum Schutz der Frauen Wie unterscheiden sich CEDAW und die Istanbul- Konvention? Schlussteil 2
3 Die Frauen und das Völkerrecht allgemeine völkerrechtliche Instrumente frauenspezifische Konventionen Weitere völkerrechtliche Mechanismen zum Schutz der Frauen UNO-Pakte I + II CEDAW CSW EMRK CRC Wiener Menschenrechtserklärung Istanbul Konvention Sonderberichterstatter Lanzarote Konvention Genfer Konventionen Menschenhandelkonvention (UNO/ Europarat) UNO Resolution 1325(2000) ICC ATT 3
4 Allgemeine völkerrechtliche Instrumente UNO-Pakt I Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte UNO-Pakt II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten CRC Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wiener Menschenrechtserklärung 1993 UNO/ Europaratskonventionen Menschenhandel UNO: Zusatzprotokoll UNTOC / OP CRC/ Sonderberichterstatter Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels 4
5 Frauenspezifische Konventionen CEDAW Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Istanbul-Konvention: Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 5
6 Definition der Diskriminierung der Frau Art. 1 CEDAW In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck Diskriminierung der Frau jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau ungeachtet ihres Zivilstands im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. 6
7 Definition der Gewalt gegen Frauen Art. 3 lit. a Istanbul-Konvention Im Sinne dieses Übereinkommens wird der Begriff Gewalt gegen Frauen als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsenziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. 7
8 Weitere völkerrechtliche Mechanismen zum Schutz der Frauen CSW UNO-Kommission für die Stellung der Frau Sonderberichterstatter Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences Lanzarote Konvention Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch Genfer Konventionen Insbesondere 4. Genfer Konvention UN-Resolution 1325(2000) Frauen, Frieden, Sicherheit ICC Internationaler Strafgerichtshof ATT Internationaler Waffenhandelsvertrag 8
9 Hauptunterschiede CEDAW und Istanbul-Konvention CEDAW UNO-Konvention Schutzbereich: Frauen Monitoring CEDAW: Staatenberichtsverfahren OP CEDAW: Individuelles Mitteilungsverfahren Untersuchungsverfahren Istanbul-Konvention Europarats-Konvention Schutzbereich: primär Frauen auch Männer und Kinder Monitoring Berichterstattungsverfahren Untersuchungsverfahren 9
10 Wiener Menschenrechtserklärung 1993 Auszug aus Ziffer 18 (...) Die volle und gleichberechtigte Teilnahme der Frau am politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind vorrangige Zielsetzung der internationalen Gemeinschaft. (...) 10
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