Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

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1 Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche mit einigen Überraschungen aufwartet. Dies gilt insbesondere unter Ehegatten. Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.b. Kinder, Enkel und Urenkel 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.b. Geschwister und Neffen/Nichten 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.b. Onkel/Tanten und Vettern/Basen 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.b. Großonkel/Großtanten 5. und fernere: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.b. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalt einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.b.

2 Kind des Erblassers) ihre eigenen Abkömmlinge (z.b. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus. Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (=Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn der Frau Klug. Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen gilt, dass nach Stämmen geerbt wird. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen. Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder. Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (=Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts. Ist in dem Beispiel Hannelore Schön bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann treten an ihre Stelle ihre Kinder (=Enkel der Frau Klug). Nach dem Stammesprinzip erben sie nicht etwa zu je 1/3, sondern jeweils nur ¼. Erbrecht des Ehegatten Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören ( 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als pauschalisierter Zugewinnausgleich (Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen

3 andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebenden Ehegatte allein. Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder ( Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug) und ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau F erhält ein ¼ und nochmals ¼ als pauschalisierten Zugewinnausgleich". Die Kinder erhalten jeweils ¼ Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung vorhanden (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten), kommt es oftmals zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern nur neben den Erben 2. Ordnung! Frau Inga Klug hinterlässt ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem leben noch Ihre Schwester Gertrud Wichtig. Herr Hans Klug erhält ½. Hierzu erhält er nochmals ¼ als pauschalisierten Zugewinnausgleich". Frau Gertrud Wichtig erhält ¼! Tipp: Ehegatten sollten daher auf jeden Fall ein Testament errichten. Vorsicht ist beim sog. Berliner Testament geboten. Gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung anderer Nationalitäten oder Vermögen im Ausland Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.b. Südafrika) kommt es u.u. sogar zu einer "Nachlassspaltung", d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil

4 nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern. Außerdem besteht in diesen Fällen oft die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Fazit Um Überraschungen zu vermeiden sollte immer ein Testament errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erschaftsteuerrecht konsultiert werden. Kontakt: Wiens Frank & Partner - Rechtsanwälte Büro Berlin Lietzenburger Straße 99, D Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) berlin@wf-kanzlei.de Büro Köln Im Mediapark 8 (Kölnturm), D Köln Tel +49 (0) Fax +49 (0) koeln@wf-kanzlei.de Büro Teneriffa

5 C/Costa Y Grijalba 18, E Santa Cruz De Tenerife (Islas Canarias) Tel teneriffa@wf-kanzlei.de

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