Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

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1 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 2 Sie gilt beim Vollzug: a. der Tierseuchengesetzgebung für: 1. Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Büffel und Bisons, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen, Art. 3 Abs. 1 Bst. e, 1 bis sowie 2 Bst. d 1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: e. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels oder eines Bisons wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehler-haft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK». 2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: d. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Nutzungsart; 1 SR

2 Art. 4 Abs. 3 Bst. b 3 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin. b. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen. Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 1 Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: 2 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden. Art. 9 Abs. 1 1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5 8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f. Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1 Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. die nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe); c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag); d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben. 2 SR

3 Art. 11 Abs. 1 1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5 8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen. Art. 12 Abs. 1 Bst c und d 1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: c. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers; d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status einer Tierhaltung. Art. 13 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff auf die Daten nach den Artikeln 4 8 und 8b sowie die Daten, die gestützt auf die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in der Datenbank erfasst sind: a. Das BLW kann die Daten bearbeiten. b. Die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden. c. Die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden. 2 Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 9 und 10 Einsicht nehmen. Art. 14 Abs. 1 Bst. d sowie 3 1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: d. für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind; 3 SR

4 3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4 8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 und 4 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind: 3. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: BVD-Status, 4. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung. Art. 20 Abs. 3 und 6 3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5 8 und 8b sowie die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen. 6 Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus. Art. 21 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4 1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV 5 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. 3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel die Nutzungsart der Muttertiere: 4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können: a. den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und 4 SR SR

5 b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien in Normalstössen. Art. 25 Abs. 2 2 Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind. II Anhang 1 wird wie folgt geändert: Ziff. 1 Sachüberschrift und Einleitungssatz 1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu melden: Ziff. 3 Bst. a Ziff. 10 und b Ziff Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 10. die erwartete Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm); b. bei der Einfuhr eines Tiers: 11. die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm); III Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft. 16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 3405

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