Geplante Neuregelungen (Anhörungsverfahren) RdErl. d. MK v. xx.xx (SVBl. S. xxx) - VORIS
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- Holger Bruhn
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1 Bisherige Regelungen Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren an Gesamtschulen RdErl. d. MK v (SVBl. S. 93) - VORIS 2240) -. Allgemeine Ziele und Aufgaben. Die Eigenverantwortliche Schule bedarf qualifizierter Beratung und Unterstützung. Beides sicherzustellen, gehört zu den Aufgaben der Schulbehörden. Zur Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden werden für bestimmte Fächer, Fachbereiche, Berufsbereiche oder Tätigkeitsfelder entsprechend qualifizierte Lehrkräfte als Fachberaterinnen und -berater sowie Fachmoderatorinnen und -moderatoren eingesetzt. Sie sollen insbesondere innovative Ansätze der Unterrichts- und der Schulentwicklung vermitteln und unterstützen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind: Geplante Neuregelungen (Anhörungsverfahren) Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren an Gesamtschulen RdErl. d. MK v. xx.xx (SVBl. S. xxx) - VORIS Allgemeine Ziele und Aufgaben Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen ( 20 a NSchG).. Zu diesem Zweck werden für bestimmte Fächer, Fachbereiche, Berufsbereiche und Tätigkeitsfelder entsprechend qualifizierte Lehrkräfte als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren eingesetzt. Sie beraten und unterstützen die Schulen bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung des Unterrichts und unterstützen die Schulbehörden sowie das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) bei deren Aufgabenwahrnehmung. Ihre wesentlichen Aufgaben sind: - fachbezogene unterrichtliche Beratung sowie Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse; Beratung und Unterstützung bei der fachbezogenen, fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität, insbesondere der Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer, im berufsbildenden Bereich berufspädagogischer Erkenntnisse, sowie Mitwirkung bei schulischen Prüfungen und bei der Evaluation fachlicher sowie berufsbereichsbezogener Entwicklungsprozesse; (Zusammenfassung der Spiegelstriche und 3 alt)
2 - Unterstützung der Schulen bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Schulprogrammentwicklung und bei Schulversuchen; Unterstützung der Schulen bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich auch berufsbereichsbezogenen Schulprogrammarbeit sowie bei Innovationsvorhaben und Schulversuchen; - Mitwirkung bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle einschließlich schulischer Prüfungen sowie bei der Evaluation fachlicher Entwicklungsprozesse; (s. Spiegelstrich neu) - Mitwirkung bei der Entwicklung und der Umsetzung von Lehrplänen, Einheitlichen Prüfungsanforderungen sowie entsprechender Empfehlungen; - schulformübergreifende Beratung und fachliche Netzwerkbildung; - Mitwirkung, Organisation und Durchführung bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbereichsbezogenen Fort- und Weiterbildung; Beratung der Schulen bei der Entwicklung von entsprechenden Fortbildungskonzepten sowie Unterstützung von Fortbildungsbeauftragten in der Schule; Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung von Lehrplänen sowie bei der Implementierung von Bildungsstandards und Einheitlichen Prüfungsanforderungen in Kooperation mit den Kompetenzzentren für regionale Lehrkräftefortbildung (KomZen) und dem NLQ; Aufbau von und Mitarbeit in fachbezogenen und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch berufsbezogenen und berufsübergreifenden Netzwerken sowie Mitwirkung bei der Beratung von Schulträgern, Studienseminaren und außerschulischen Kooperationspartnern; (Zusammenfassung der Spiegelstriche 5, 8 und 2 alt) Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung von Fortbildungskonzepten und Mitwirkung bei der fach- und fachbereichsbezogenen, in berufsbildenden Schulen auch bei der berufsbezogenen und berufsübergreifenden Fort- und Weiterbildung. Dazu kooperieren sie mit den KomZen und dem NLQ;(Zusammenfassung der Spiegelstriche 6 und 7 alt) - Zusammenarbeit mit außerschulischen Fort- und Weiterbildungsinstitutionen, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer sowie außer- (s. Spiegelstrich 5 neu)
3 schulischer Fort- und Weiterbildungsinstitutionen und -partner sowie bei der Koordinierung des Erfahrungsaustausches unter den Schulen; - Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger, z.b. bei der Schulbauplanung und der Einrichtung von Fachräumen; (s. Spiegelstrich 4 neu) - Ausarbeitung von Berichten, Stellungnahmen und Gutachten für die Schulbehörden; - Beratung bei Fragen der Leistungsmessung und -bewertung, bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren auch Beratung bei der äußeren und inneren Fachleistungsdifferenzierung; - Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen sowie Durchführung von Beratungsbesuchen; bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren gilt dies nicht für den Sekundarbereich II; Erstellen von Berichten, Stellungnahmen und Gutachten für die Schulbehörden; Beratung bei Fragen der Leistungsmessung und -bewertung, insbesondere auch bei Fragen zieldifferenter Leistungsmessung und -bewertung im Rahmen der inklusiven Beschulung, sowie Beratung bei Fragen der äußeren und inneren Differenzierung, in den berufsbildenden Schulen insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des didaktisch-methodischen Konzepts der Handlungsorientierung; Mitwirkung bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften und bei Unterrichtsbesuchen sowie Durchführung von Beratungsbesuchen; dies gilt bei Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren nicht für die gymnasiale Oberstufe; - Zusammenarbeit mit den Studienseminaren. (s. Spiegelstrich 4 neu) Kooperation zwischen Fachberatung und Fachmoderation bei Fragen von Gesamtschulen zur Gestaltung des Übergangs vom Sekundarbereich I in die gymnasiale Oberstufe; Unterstützung bei der Prüfung der fachlichen Eignung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern; Mitwirkung bei Prüfungen an Schulen in freier Trägerschaft. (s. Nr..2 Spiegelstrich 2 alt)
4 .2 Zusätzlich zu den unter Nr.. genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an Gymnasien folgende Aufgaben:.2 Zusätzlich zu den unter Nr.. genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an Gymnasien folgende Aufgaben: - Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen; ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und anderen Prüfungen; - Mitwirkung an Prüfungen bei Schulen in freier Trägerschaft. Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben einschl. der Aufgabenvorschläge für das Zentralabitur, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen, ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und bei anderen Prüfungen sowie bei deren Evaluation; (s. Nr.. Spiegelstrich neu) Mitwirkung bei Prüfungen (Begutachtung von Prüfungsaufgaben und schriftlichen Prüfungsarbeiten) und bei der Erstellung schuleigener Lehrpläne an deutschen Auslandsschulen; Beratung von allgemein bildenden Schulen bei Fragen der fachlichen Konzeption der gymnasialen Oberstufe, insbesondere in Fällen der Neuerrichtung; Beratung der Fachkonferenzleitungen sowie Mitwirkung bei der Qualifizierung der Fachkonferenzleitungen; fachliche Mitwirkung bei der Betreuung von Internetpräsenzen des Landes..3 Zusätzlich zu den unter Nr.. genannten Aufgaben gehören zur Fachmoderation an Gesamtschulen folgende Aufgaben: Mitwirkung bei den Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I; Beratung bei Fragen der äußeren und inneren Fachleistungsdifferenzierung;
5 Beratung der Fachbereichsleitungen sowie Mitwirkung bei der Qualifizierung der Fachbereichsleitungen und Unterstützung der didaktischen Leitungen in Fragen schulischer Qualitätsentwicklung..3 Zusätzlich zu den unter Nr.. genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an berufsbildenden Schulen folgende Aufgaben:.4 Zusätzlich zu den unter Nr.. genannten Aufgaben gehören zur Fachberatung an berufsbildenden Schulen folgende Aufgaben: - Mitwirkung bei der Abiturprüfung (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen, ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und anderen Prüfungen; - Beratung bei Fragen der Einführung neuer Ausbildungsberufe sowie bei der Neuordnung von Ausbildungsberufen; Mitwirkung bei der Entwicklung und Implementierung schulischer Curricula im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich, insbesondere bei Fragen der Entwicklung von Lernsituationen, in Kooperation mit dem NLQ und den KomZen; Beratung der Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen sowie Mitwirkung bei der Qualifizierung der Bildungsgangs- und Fachgruppenleitungen; Mitwirkung bei der Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien (Entwicklung und Begutachtung von Prüfungsaufgaben einschl. der Aufgabenvorschläge für das Zentralabitur, Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Beurteilung von mündlichen Prüfungen, ggf. Wahrnehmung des Fachprüfungsausschussvorsitzes in mündlichen Prüfungen) und bei Prüfungen anderer Schulformen sowie bei deren Evaluation; Beratung und Mitwirkung bei Fragen der Einführung neuer Ausbildungsberufe und der Neuordnung von Ausbildungsberufen; - Mitwirkung an Prüfungen bei Schulen in freier Trägerschaft; (s. Nr.. Spiegelstrich neu) - Einrichtung und Betreuung von Internetpräsenzen des Landes; Einrichtung und fachliche Mitwirkung bei der Betreuung von Internetpräsenzen des Landes;
6 - Mitwirkung bei fach-, fachbereichs- und berufsbereichsbezogenen Fragestellungen im Rahmen des EFQM-Prozesses. Mitwirkung bei Fragestellungen des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereichs im Rahmen der Umsetzung des schulischen Qualitätsmanagements auf der Basis des Kernaufgabenmodells (KAM-BBS); Beratung bei Fragen der Einführung neuer Bildungsgänge an Schulen in freier Trägerschaft. 2. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren 2. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind an Schulen tätige Lehrkräfte. Hinsichtlich ihrer Fachberater- oder Fachmoderatorentätigkeit unterstehen sie der Landesschulbehörde und handeln in ihrem Auftrag sowie im Rahmen von Zielvereinbarungen. Sie sind dem für die Schulform zuständigen Dezernat der Landesschulbehörde zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater für Gymnasien und Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren für Gesamtschulen arbeiten mit den Fachberaterinnen und Fachberatern für Unterrichtsqualität der schulformbezogenen Dezernate zusammen. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungs- und Unterstützungskompetenzen qualifiziert fortzubilden. 2. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren 2. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind an Schulen tätige Lehrkräfte. Sie sind Teil des Beratungs- und Unterstützungssystems der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB). Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fachberaterin o- der Fachberater sowie Fachmoderatorin oder Fachmoderator unterstehen sie der NLSchB und handeln in ihrem Auftrag auf der Grundlage von regelmäßigen Zielvereinbarungen. Die Umsetzung der in der Zielvereinbarung festgelegten Aufgaben wird evaluiert und in Bilanzgesprächen ausgewertet. Die Ergebnisse fließen in die Qualitätsentwicklung des Beratungs- und Unterstützungssystems ein. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind dem für die Schulformen zuständigen Dezernat der NLSchB zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater für Gymnasien und Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren für Gesamtschulen arbeiten mit den Fachberaterinnen und Fachberatern für Unterrichtsqualität der schulformbezogenen Dezernate zusammen. Fachberaterinnen und Fachberater für berufsbildende Schulen arbeiten mit den QM-Prozessbegleiterinnen und QM-Prozessbegleitern zusammen. Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur
7 Erhaltung ihrer Beratungs- und Unterstützungskompetenzen regelmäßig fortzubilden. 2.2 Die Aufgaben der Fachberatung sind dem Beförderungsamt Studiendirektorin / Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien sind in der Regel dem Verantwortungsbereich eines Standorts der Landesschulbehörde zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich landesweit eingesetzt. 2.2 Die Aufgaben der Fachberatung sind dem Amt Studiendirektorin, Studiendirektor - als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht (A 5 NBesG) zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien sind in der Regel dem Verantwortungsbereich einer Regionalabteilung der NLSchB zugeordnet. Fachberaterinnen und Fachberater an berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich landesweit eingesetzt. 2.3 Die Aufgaben der Fachmoderation an Gesamtschulen sind dem Amt Fachmoderatorin / Fachmoderator - für Gesamtschulen zugeordnet. Dieses Amt wird gemäß 52 Abs. 7 NSchG zunächst mit zeitlicher Begrenzung für die Dauer von 7 Jahren übertragen. Eine erneute Übertragung dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit ist möglich; das Amt wird in diesem Fall auf Lebenszeit verliehen. Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren werden für alle Gesamtschulen in Niedersachsen tätig und beraten und unterstützen sie. 2.3 Die Aufgaben der Fachmoderation an Gesamtschulen sind dem Amt Fachmoderatorin, Fachmoderator - für Gesamtschulen (A 5 NBesG) zugeordnet. Dieses Amt wird gemäß 52 Abs. 7 Satz NSchG zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen. Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es gemäß 52 Abs. 7 Satz 2 NSchG auf Lebenszeit verliehen. Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren werden grundsätzlich landesweit eingesetzt. 3. Anrechnung und Einsatz 3. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachberaterinnen und Fachberatern je nach Umfang ihrer Tätigkeit jeweils Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von vier bis elf Wochenstunden gewährt. Das nach Satz zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit acht. 3. Anrechnung und Einsatz 3. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachberaterinnen und Fachberatern durch die NLSchB je nach Umfang ihrer Tätigkeit Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von vier bis elf Unterrichtsstunden pro Woche gewährt. Das nach Satz zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit acht.
8 3.2 Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren je nach Umfang ihrer Tätigkeit jeweils Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von fünf bis zwölf Wochenstunden gewährt. Das nach Satz zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachmoderation zugewiesenen Stellen, multipliziert mit neun. 3.2 Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren durch die NLSchB je nach Umfang ihrer Tätigkeit Anrechnungen innerhalb einer Bandbreite von fünf bis zwölf Unterrichtsstunden pro Woche gewährt. Das nach Satz zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent ergibt sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachmoderation zugewiesenen Stellen, multipliziert mit neun. 3.3 Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind stundenplanmäßig so einzuplanen, dass für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens ein Schultag in der Schulwoche unterrichtsfrei bleibt. Sie sind von außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schule in dem Umfang freizustellen, dass ihre Aufgaben in der Fachberatung und Fachmoderation nicht beeinträchtigt werden. 3.3 Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind stundenplanmäßig so einzuplanen, dass für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens ein Schultag in der Schulwoche unterrichtsfrei bleibt. Sie sind von außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schule in dem Umfang freizustellen, dass ihre Aufgaben in der Fachberatung und Fachmoderation nicht beeinträchtigt werden. 4. Dieser Erlass tritt am in Kraft. Abweichend von Satz tritt Nr. 3. mit Wirkung vom.8.20 in Kraft. Bis dahin gilt Nr. 3. Satz in der Bandbreite von vier bis zehn Wochenstunden und ergibt sich in Nr. 3. Satz 2 das zur Verfügung gestellte Anrechnungsstundenkontingent aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit sieben. 4. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am xx.xx.209 in Kraft und am außer Kraft.
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