Richtlinien für das Ausstellen und Bewerten von Rasse- und Ziergeflügel

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1 Schweizerischer Rassegeflügelzucht-Verband Richtlinien für das Ausstellen und Bewerten von Rasse- und Ziergeflügel I. Ziel und Grundlagen Art. 1 Ziel Das Ausstellen und die Bewertung von Tieren an Ausstellungen erfolgt nach einheitlichen Regeln. Die vorliegenden Richtlinien sollen ein einheitliches Verhalten der Ausstellungsorganisatoren erlauben. Art. 2 Grundlage Als Grundlage für diese Richtlinien dienen die Statuten (Art. 2, lit a und c), das Reglement für nationale Geflügelausstellungen und nationale Hähneschauen (Art. 1, Abs. 3), der gültige Rassegeflügel Standard für Europa sowie die Grundlagen für die Beurteilung von Ziergeflügel. Die beiden obgenannten Werke werden im Folgenden als Standards bezeichnet. II. Ausstellung Art. 3 Ausstellungseinheiten 1 Rassegeflügel kann in den folgenden Einheiten ausgestellt werden: Einzeltiere: 1.0 oder 0.1 Sie und Er: 1.1 Stamm: 1.2 Herde: 1.5 oder Ziergeflügel kann in den folgenden Einheiten ausgestellt werden: Einzeltiere: 1.0 oder 0.1 Paare: 1.1 Art. 4 SRGV- Ausstellungspark 1 Für kantonale Geflügelausstellungen und nationale Klubschauen steht der Ausstellungspark des SRGV gegen Bezahlung zur Verfügung. 2 Organisatoren von nationalen Jungzüchterausstellungen wird der Ausstellungspark auf schriftliches Gesuch gratis zur Verfügung gestellt. Die Transportkosten und das Handling gehen zu Lasten des Organisators. 3 Der SRGV kann auf ein schriftliches Gesuch hin, für Bezirks- oder Landesteilausstellungen Teile des Ausstellungsparks gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, sofern der Park nicht Ausstellungsrichtlinien 06 1

2 durch eine Kantonale Ausstellung oder eine nationale Klubschau belegt ist. Während nationalen Geflügelausstellungen kann der Park nicht vermietet werden. 4 Die Vorgaben für die Grösse des Ausstellungsparks der gültigen Standards sind von den Organisatoren zu befolgen. 5 Der Organisator ist dafür verantwortlich, dass die Tiere während der Ausstellung mit genügend Futter und Wasser versorgt werden. Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass sich die Tiere beschäftigen können (z.b. Einstreu) und bei Bedarf über Rückzugsmöglichkeiten verfügen. 6 Tauchenten und Säger dürfen nur mit einer Badegelegenheit ausgestellt werden. Art. 5 Ausleuchtung Der SRGV-Ausstellungspark soll wenn immer möglich, einstöckig aufgestellt werden, damit er zur Bewertung der Tiere genügend ausgeleuchtet ist. Art. 6 Jugend Die Bewertungskarten von Jugendmitgliedern werden von der Ausstellungsleitung nach der Bewertung mit den entsprechenden Jugendmitgliederklebern gekennzeichnet. III. Vereins- und Klubkollektionen Art. 7 Sektionskollektionen A (Ziergeflügel beschränkt) 1 Als Vereinskollektion können Rasse- und Ziergeflügel aus einem Verein angemeldet werden. 2 Eine Vereinskollektion besteht aus mindestens 18 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Der Anteil Ziergeflügel darf 25% der angemeldeten Tiere nicht übersteigen. Art. 8 Klubkollektionen 1 Als Klubkollektion kann Rassegeflügel aus einem Geflügelzüchterklub angemeldet werden. 2 Eine Klubkollektion besteht aus mindestens 18 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Art. 9 Sektionskollektionen B (Ziergeflügel frei) 1 Als gemischte Kollektion können Rasse- und Ziergeflügel aus einem Verein oder Geflügelzüchterklub angemeldet werden. 2 Eine gemischte Kollektion besteht aus mindestens 18 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Der Anteil Ziergeflügel ist frei. Art. 10 Mehrfachteilnahmen In den Sektions- und Klubkollektionen werden sämtliche Tiere aller Mitglieder gemäss SGK-Statistik berücksichtigt. Art. 11 Auswertung von Kollektionen Für die Berechnung des Kollektionsdurchschnittes werden 80% der angemeldeten Tiere berücksichtigt. Art. 12 Preisvergabe 1 In den nachfolgenden Kategorien wird je das beste Einzeltier zum Champion erkoren: a) Truten / Perlhühner b) Gänse c) Enten d) Hühner Grossrassen e) Hühner Zwergrassen f) Eigentliche Zwerghühner g) Hühnervögel h) Wasserziergeflügel Ausstellungsrichtlinien 06 2

3 i) Jugend Die Vergabe der Auszeichnung Champion liegt in der Kompetenz der Richterobmänner. 2 Der SRGV-Ehrenpreis wird pro Richterpensum durch den Richter vergeben. 3 Es wird ein Siegerstamm (Rassensieger) erkoren, sofern mindestens 9 Tiere der gleichen Rasse ausgestellt sind. Sie werden anhand der Resultate im Rechnungsbüro vergeben. 4 Es wird ein Siegerpaar (Artensieger) erkoren, sofern mindestens 8 Tiere der gleichen Art ausgestellt sind. 5 Die Auszeichnung zum Siegerstamm und Siegerpaar gewinnt die Ausstellungseinheit mit dem höchsten Durchschnittswert. Bei gleicher Punktzahl entscheidet: a) der höchstpunktierte Hahn b) das höchstpunktierte Huhn c) Teilung der Ränge 6 Die Lospreise werden durch den Richter vergeben. IV. Förderung seltener Rassen und Arten Der SRGV will alte, in Vergessenheit geratene Rassen oder Rassengruppen unterstützen. An nationalen Ausstellungen werden die Rasse oder die Rassengruppe ins Zentrum der Schau gerückt und mit einem Spezialpreis ausgezeichnet. Art. 13 Teilnahmebestimmungen 1 Der Wettbewerb Rasse des Jahres wird an nationalen Geflügelausstellungen durchgeführt. 2 Die Rasse, oder die Rassengruppe des Jahres wird jeweils zwei Jahre vor der entsprechenden Nationalen durch die TK bestimmt, und in den Fachorganen rechtzeitig bekannt gegeben. Dadurch erhalten Züchter die Gelegenheit sich während zwei Zuchtsaisons auf den Wettbewerb vorzubereiten. 3 Der Wettbewerb kann ausgetragen werden, wenn mindestens 12 Tiere von mindestens 3 Züchtern angemeldet und bewertet werden. 4 Der Spezialpreis wird auf das beste Resultat (Ausstellungseinheit) eines Züchters vergeben. Umfasst der Wettbewerb eine Rassengruppe, wird das beste Resultat (Ausstellungseinheit) eines Züchters ausgezeichnet. Um den Preis zu vergeben muss eine minimale Qualität vorhanden sein. Die Vergabe des Preises liegt in der Kompetenz der Jury (Obmänner). 5 Nach der Bewertung werden alle Tiere der Rasse dem Publikum in einem gebührenden Rahmen an geeignetem Platz präsentiert. 6 Der Spezialpreis wird so ausgestattet, dass ein echter Anreiz besteht, diesen zu gewinnen. V. Bewertung Art. 14 Standardbeschreibungen 1 Grundsätzlich werden die Tiere nach den gültigen Standards bewertet. 2 Im Ausland anerkannte Rassen können bewertet werden, wenn der Ausstellungsleitung mit der Anmeldung ein gedruckter Standard in deutscher oder französischer Sprache zur Überprüfung durch die Standard- und Fachkommission beigelegt wird. 3 Müssen Tiere nach einem ausländischen Standard beurteilt werden, so sind die eingereichten Standardkopien den Richtern spätestens eine Woche vor der Bewertung zuzustellen. Art. 15 Wägen von Tieren 1 Die Organisatoren sind verpflichtet den Richtern für das Wägen der Tiere Waagen zur Verfügung zu stellen, die das Gewicht mit einer Genauigkeit von zehn Gramm anzeigen. 2 Um ein genaues Feststellen des Gewichtes zu gewährleisten, ist die Waage mit einem geeigneten Behältnis für die sichere Unterbringung des Tieres zu versehen. Ausstellungsrichtlinien 06 3

4 Art. 16 Ergebnisse der Bewertung 1 Es sind die offiziellen Bewertungskarten des SRGV zu verwenden. 2 Eintragungen auf den Bewertungskarten dürfen nicht korrigiert werden. Wenn nötig, ist eine neue Karte auszufüllen. 3 Die Bewertungskarten sind nach erfolgter Bewertung vom Richter mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Art. 17 Unerlaubte Eingriffe 1 Stellt ein Richter bei Tieren eine unstatthafte Massnahme fest, ist dies auf der Bewertungskarte mit u.m. zu vermerken. Wenn anwesend, bestätigt ein Richterobmann oder Richterkollege den Ausschluss mit seiner Unterschrift. 2 Über unerlaubte Eingriffe ist der SGK-Untersuchungsbeauftragte mit dem Anzeigeformular schriftlich zu informieren. Den Präsidenten des SRGV und der Standard- und Fachkommission ist eine Kopie des Anzeigeformulars zuzustellen. V. Richterobmänner Art. 18 Bestimmung und Aufgebot 1 Der SRGV-Vorstand bestimmt für die nationalen und kantonalen Ausstellungen die Richterobmänner. Die Organisatoren haben ein Vorschlagsrecht, in dem sie dem SRGV-Vorstand eine Liste mit den aufgebotenen Richtern unterbreiten, die auch eine genügende Anzahl Richterobmänner enthält. 2 Sind über 250 Tiere angemeldet kann ein Richterobmann bestimmt werden. In der Regel werden fünf Richterpensen von einem Richterobmann betreut. Art. 19 Unterlagen für die Richtereinteilung 1 Der Organisator ist verpflichtet den Richterobmännern spätestens zwei Wochen vor dem Prämierungstag die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: a) Verzeichnis der Ausstellungseinheiten gemäss Standards b) Liste der ausstellenden Richter unter Angabe der ausgestellten Rassen und Farbenschläge c) Liste der von Klubs gewünschten Richtern d) Ausländische Standardbeschreibungen Art. 20 Unterlagen für die Preisvergabe 1 Zu Beginn der Bewertung sind den Richterobmännern folgende Listen zur Verfügung zu stellen: a) Preise, die durch die Richter zu vergeben sind b) Preise, die durch die Richterobmänner zu vergeben sind Art. 21 Entschädigung 1 Die Entschädigung der Obmänner geht zu Lasten des SRGV und richtet sich nach den gültigen Ansätzen des SRGV. 2 Die Auszahlung durch den SRGV-Kassier erfolgt nach Erhalt des Kurzberichts. VI Schlussbestimmungen Art. 22 Gleichberechtigung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Ausstellungsrichtlinien 06 4

5 Art. 23 Subsidiäres Recht Soweit die Statuten, Reglemente und Ausstellungsrichtlinien keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB). Art. 24 Änderung des bisherigen Rechts Diese Richtlinien wurden an der Vorstandssitzung des SRGV vom 12. Oktober in Gelterkinden genehmigt und treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Bestimmungen des SRGV. Gelterkinden, 12. Oktober 2005 Schweizerischen Rassegeflügelzucht-Verband (SRGV) Der Präsident: Die Sekretärin: Martin Wyss Gabi Maurer Ausstellungsrichtlinien 06 5

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