EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung Gültig ab
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- Nicolas Giese
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1 EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung Gültig ab Winfried Brunner Allgäuer Überlandwerk GmbH Netzservice Bernhard Kappeler Allgäuer Kraftwerke GmbH
2 Agenda 1. Entwicklung der EEG-Anlagen 2. EEG 2014 und Anlagenregisterverordnung 3. Allgemeines TAB Niederspannung VDE AR N 4101 DIN und DIN Anforderung Stromspeicher Anforderung Ladeeinrichtungen 2
3 Entwicklung der PV-Anlagen Installierte Leistung zum : 270 MW Durchschnittliche installierte Leistung: 36 kw Anzahl der Anlagen: inst. Leistung Zubau in MW inst. Leistung in MW 3
4 Allgemeines zum EEG 2014 Gültig zum Anlagenregisterverordnung bei BNetzA umgesetzt zum Zahlreiche Regelungen aus EEG 2012 gelten für Bestandsanlagen weiter 4
5 1. Allgemeines zum EEG 2014 Bisher: insgesamt 66 Neu: insgesamt Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Gesetzliches Schuldverhältnis 5 Anschluss 6 Technische Vorgaben 1 Zweck und Ziel des Gesetzes 2 Grundsatz des Gesetzes 3 Ausbaupfad 4 Geltungsbereich 5 Begriffsbestimmungen 6 Anlagenregister 7 Gesetzliches Schuldverhältnis 8 Anschluss 9 Technische Vorgaben 5
6 Vergütungen zum PV-Gebäudeanlagen PV-Freiflächenanlagen bis 10 kwp bis 40 kwp bis 500 kwp bis 10 MWp 12,65 ct/kwh* 12,31 ct/kwh* 11,01 ct/kwh* 8,76 ct/kwh* Quelle: Internet 6
7 Ausbaupfad 3 EEG2014 Festgelegte Ausbauziele: Windenergie an Land 2500 MW/Jahr Photovoltaikanlagen 2500 MW/Jahr (bisher bis 3500 MW/Jahr) Biomasseanlagen 100 MW/Jahr atmenden Deckel 7
8 Vergütungen zum PV + Wind -0,4ct/kWh Andere -0,2ct/kWh Vergütung kleine Anlagen 500kW > anzulegender Wert Marktwert Marktprämie Vergütung Ausnahmefall - 20% Feste Vergütung Direktvermarktung über Stromhändler 8
9 EEG , Förderanspruch für Strom Anlagenbetreiber können die Vermarktung wählen: Marktprämie (geförderte Direktvermarktung); für neue Anlagen >500kW Pflicht! Direktvermarktung (ohne gesetzl. Förderung) Einspeisevergütung (Anspruch besteht nach 37) für kleine Anlagen: EEG Anlagen vor bis max. 500kW EEG Anlagen nach bis max. 100kW Einspeisevergütung im Ausnahmefall nach 38 für: doppelter Boden für den Anlagenbetreiber, wenn die Direktvermarktung nicht möglich war. 9
10 Begriffsbestimmungen 5 EEG2014 Inbetriebnahme Neu! Erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien Führt bei bestehenden Anlagen ggf. zu neuer Inbetriebnahme Anlage Der Anlagenbegriff (Verklammerung) bleibt wie bisher 10
11 2. Anlagenregisterverordnung i.v.m. 6 EEG 2014 Meldepflicht für den Anlagenbetreiber bei der BNetzA Die wesentlichen Meldepflichten: Alle neuen EEG-Anlagen (bisher nur PV) auch Anlagen die keine EEG-Vergütung beanspruchen wenn sie netzparallel betrieben werden. bei Leistungserhöhungen und Stilllegungen (auch für bestehende Anlagen) 11
12 2. Anlagenregisterverordnung i.v.m. 6 EEG 2014 Behörde (genehmigungsbedürftige Anlagen) 1 Anlagenbetreiber Netzbetreiber 1. ggf. Genehmigung 2. Antragstellung 3. Angebot bis Inbetriebnahme 4. Registrierung der Anlage 5. Bestätigung 6. Mitteilung der Registrierung 7. ggf. Nachfragen zur Anlage 8. ggf. Datenabgleich Bundesnetzagentur 7 8 auch für Bestandsanlagen möglich 12
13 2. Anlagenregisterverordnung i.v.m. 6 EEG 2014 Meldefristen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z.b. Wasserwirtschaftsamt) 3 Wochen 3 Wochen Voraussetzung für die Vergütung / Marktprämie 13
14 2. Anlagenregisterverordnung i.v.m. 6 EEG 2014 Gemeldet werden durch den Anlagenbetreiber unter anderem: muss muss muss muss muss Kann!!! Angaben zur Person und Kontaktdaten Standort der Anlage Energieträger installierte Leistung Angabe ob finanzielle Förderung gewünscht wird Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbetriebnahme 14
15 2. Anlagenregisterverordnung i.v.m. 6 EEG Anmeldung über das bekannte Meldeportal der BNetzA - Weitere Anpassungen sind durch die BNetzA geplant Mit der Jahresabrechnung werden alle Anlagenbetreiber auf die neue Meldepflicht (Änderung/Stilllegung von Bestandsanlagen) hingewiesen. 15
16 Technische Vorgaben 9 EEG 2014 Einspeisemanagement: Mehrere Anlagen die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und an einem Verknüpfungspunkt angeschlossen sind, können mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet werden. Kosten für die Steuerung können nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt werden. Achtung: Stufenplan wegen Abschaltrangfolge muss beachtet werden! 16
17 Technische Vorgaben 9 EEG 2014 Folgen von Verstößen nach 9 Achtung: Bei Anspruch der EEG-Vergütung keine Einstellung der Zahlung mehr, sondern EEG-Vergütung und Direktvermarktung nur nach dem Monatsmarktwert! (im EEG 2012II galt der Monatsmarktwert nur für die Direktvermarktung) Wenn kein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung besteht, entfällt bei Verstößen das Recht des vorrangigen Anschlusses. Für KWK-Anlagen entfallen die Zuschlagszahlungen. keine Änderung zu EEG 2012II 17
18 2. EEG 2014, (anteilige) Direktvermarktung Neuanlagen Ab 500kW müssen in die Direktvermarktung gehen, ab 2016 auch Anlagen ab 100kW. Sie benötigen generell eine eigene Fernsteuertechnik für den Direktvermarkter (Stromhändler) Der Nachweis der Fernsteuerbarkeit muss spätestens 1 Monat nach der Inbetriebnahme durch den Direktvermarkter nachgewiesen werden ( 36 EEG 2014). Bestandsanlagen die eine Marktprämie in Anspruch nehmen, benötigen eine eigene Fernsteuertechnik für den Direktvermarkter ab dem
19 2. EEG 2014, (anteilige) Direktvermarktung Vorrangschaltung für den Netzbetreiber Steuerung NB Steuerung Händler 19
20 EEG , Förderanspruch für Strom Abschlagszahlungen für EEG-Einspeisungen und EEG-Marktprämie müssen ab immer bis spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats erfolgen (gilt auch für Bestandsanlagen) Wird bei AllgäuNetz bereits umgesetzt 20
21 EEG 2014, Marktintegrationsmodell Bestehende Anlagen: Für bestehende Anlagen aus dem EEG 2012 bleibt die Vorgabe für die Marktintegration (Vergütung nur für max. 90% der eingespeisten Energiemenge). Neue Anlagen: Nach dem EEG 2014 besteht keine Anforderung mehr nach dem Marktintegrationsmodell 21
22 EEG 2014, EEG-Umlage Grundsatz für die EEG-Umlage: Pflicht zur Zahlung einer EEG-Umlage für selbstgenutzten Strom Derzeit muss der Betreiber die Umlage derzeit direkt an den ÜNB abführen (in 2014: 6,24ct/kWh, ab ,17ct/kWh) 22
23 EEG 2014, EEG-Umlage Wesentliche Regelungen zur Umlagepflicht (UP) - Wenn kein Eigenbedarf (personengleich) 100% UP - Wenn Anlage < 10 kw bzw. selbstgenutzte Strommenge < kwh keine UP - Wenn autarker Betrieb (ohne Netzanschluss) keine UP - Für Kraftwerkseigenverbrauch besteht keine UP - Für Bestandsanlagen (vor ) in Selbstnutzung betrieben wurden besteht keine UP - Staffelung der EEG-Umlage: Für Eigenbedarf bis % der EEG-Umlage Für Eigenbedarf bis % der EEG-Umlage Für Eigenbedarf ab % der EEG-Umlage 23
24 EEG 2014, EEG-Umlage Z1 HAK keine EEG-Umlage Inbetriebnahme kwp Verbraucher 24
25 EEG 2014, EEG-Umlage Z1 Z2 Inbetriebnahme kwp HAK Ermittlung der EEG-Umlage Verbraucher 25
26 EEG 2014, Eigenversorgung Anlagenbetreiber und Verbraucher müssen personengleich sein! HAK Wohnung 1 Wohnung 2 Wohnung 3 26
27 EEG 2014, Eigenversorgung HAK Wohnung 1 Wohnung 2 Wohnung 3 27
28 Zukunft EEG 28
29 Vorschau auf neue technische Regelungen 29
30 Anwendungsregel für TAB2007, Ausgabe 2011 FNN Technisches Regelwerk BDEW Organisatorisches Regelwerk 30
31 DIN VDE AR-N 4101 FNN Veröffentlichung zum März 2014 Einspruchsfrist endete am kurzzeitige Belastungen / Dauerstrom für BKE-I Verweis auf 0100 Teil 444 (Aufteilung im UAR) Kommunikationseinrichtungen für Zählerplätze Kritik: Anforderungen z.t. ungenau, fehlende Tabellen, Zeichnungen ansprechender gestalten 31
32 DIN VDE AR-N
33 DIN VDE AR-N
34 Neue DIN DIN Fundamenterder wurde überarbeitet. In der Broschüre Elektro + sind eine - Entscheidungshilfe zur Ausführung des Fundamenterders und - Formulare zur Anlagendokumentation enthalten 34
35 Neue DIN DIN Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Neue Anforderungen für Smart Grid; Erzeugungsanlagen und Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge Quelle: Fa. Hager 35
36 Neue DIN DIN Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Neue Anforderungen für Kommunikation und Energiemanagement Quelle: Fa. Hager Quelle: Fa. Hager 36
37 Neue DIN DIN Elektrische Anlagen in Wohngebäuden 37 Quelle: Fa. Hager
38 Anschluss und Betrieb von Stromspeichern FNN Veröffentlichung V2.0 FNN Entwurf V3.0 in Arbeit DKE Vorgaben in Arbeit VBEW Hinweise zum Stromspeicher weiterhin gültig Datenblatt und Inbetriebsetzungsprotokoll wurden angepasst 38
39 Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge Veröffentlichung eines technischen Leitfadens der DKE ergänzend zur VDE Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Stromversorgung von Elektrofahrzeugen - eigener Stromkreis Anforderungen RCD-Schalter Übliches Anmeldeverfahren Netzbetreiber Gleichzeitigkeit immer 1 (Überlastung HAK) 39
40 Diskussion? Fragen? 40
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