Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S unter Beteiligung von: In dem Gegenstandswert-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am beschlossen: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1./Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom BV 29/13 a b g e ä n d e r t : 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers u. Bet. zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 8.000,00 festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.288,18 festgesetzt. 4. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

2 Seite 2 G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts. Der Antragsteller der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) hat das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen: 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten der Teilnahme der Betriebsratsmitglieder und an dem Seminar "Wer macht das Protokoll?" in der Zeit vom 25. bis in freizustellen. 2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Kosten der Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden zum Seminar "Erfolgreich leiten II" in der Zeit vom bis in freizustellen. beim Arbeitsgericht Dresden unter dem eingeleitet. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde durch rechtskräftigen Vergleich vom beendet. Auf den Wortlaut des Vergleichs vom wird Bezug genommen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf 1.980,00 festgesetzt. Hierbei hat es die Tageskosten in Höhe von 340,00 pro Teilnehmer und geschätzte Kosten für die Tagesstätte für den Antrag zu Ziffer 1 sowie für den Antrag zu Ziffer 2 die Tageskosten in Höhe von 450,00 pro Teilnehmer zugrunde gelegt.

3 Seite 3 Gegen diesen dem Antragsteller und dessen Verfahrensbevollmächtigten am zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit am eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert auf ,00 festzusetzen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt der Antrag des Antragstellers auf Freistellung seiner Mitglieder zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i. S. v. 37 Abs. 6 BetrVG eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, für welche nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom Hilfswert in Höhe von 4.000,00 ausgegangen werden müsse. Da es hier um die Frage nach der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen für mehrere Betriebsratsmitglieder gegangen sei, sei der Hilfswert in Höhe von 4.000,00 für jedes einzelne Betriebsratsmitglied anzusetzen, mithin hier ,00. Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde auch insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 und ist somit zulässig. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war hier auf 8.000,00 festzusetzen. a) Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich vorliegend nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a. F. Die am in Kraft getretene neue Bestimmung des am

4 Seite verkündeten 23 Abs. 3 Satz 2 RVG n. F., die einen Regelwert nunmehr in Höhe von 5.000,00 vorsieht, findet vorliegend aufgrund der Übergangsvorschrift in 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, da das Beschlussverfahren und das Rechtsmittelverfahren noch vor der Gesetzesänderung eingeleitet worden sind. b) Die Bewertung der Anträge des Betriebsrats hat nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erfolgen. Die Anträge sind nichtvermögensrechtlicher Art. aa) Bei dem Antrag zu Ziffer 1, die Betriebsratsmitglieder und von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar "Wer macht das Protokoll?" in der Zeit vom 25. bis in freizustellen, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler: Beschluss vom Ta 209/11 zitiert in Juris) um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (so auch LAG Schleswig-Holstein Ta 112/02 zitiert nach Juris, zu II der Gründe; Hess. LAG Ta 61/01 zitiert nach Juris; LAG Rheinland-Pfalz Ta 157/07 zitiert nach Juris, zu II 2 der Gründe). Dieser Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Zwar sind nach 37 Abs. 6 und Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats für die Zeiten der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Allerdings gewährt 37 BetrVG neben dem individuellen Anspruch, die Vergütung auch für die Zeiten der Teilnahme zu bezahlen, einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung. Letzterer ist vorliegend betroffen. Der Betriebsrat begehrte vorliegend "lediglich" die Freistellung der vier für die Schulungsveranstaltung bestimmten Betriebsratsmitglieder von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und eben nicht die Vergütung derselben, die im Streitfall im Klageverfahren von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied geltend zu machen wäre (vgl. Eisemann in: ErfKomm., 7. Auflage 2006, 37 BetrVG Rdnr. 29). Dieser im Betriebsverfassungsgesetz wurzelnde Freistellungsanspruch soll aber anders als der individuelle Anspruch das Schulungsbedürfnis der Mitglieder des Betriebsrats

5 Seite 5 befriedigen. Er soll gerade nicht die Vergütung der einzelnen Betriebsratsmitglieder sicherstellen. Damit beruht dieser Anspruch weder auf vermögensrechtlichen Beziehungen noch ist er auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Aus diesem Grund kommt im Übrigen auch eine Schätzung nicht in Betracht. Der Gegenstandswert ist daher nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über ,00 anzunehmen. Der Umstand, dass der Betriebsrat hier auch die Freistellung von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar "Wer macht das Protokoll?" begehrt, macht den Antrag zu Ziffer 1 vorliegend mangels konkreter Darlegung der Kosten im Einzelnen noch nicht zu einer vermögensrechtlichen Streitigkeit. Wie vom Betriebsrat in seinem Antrag zu Ziffer 1 vom herausgestellt, ging es ihm vorrangig um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, hier ob die Schulungsmaßnahme des Betriebsratsmitglieds i. S. v. 37 Abs. 6 BetrVG "erforderlich" war. Vorrangig ging es dem Betriebsrat hier um die Freistellung der beiden Betriebsratsmitglieder. Damit beruht dieser Anspruch weder auf vermögensrechtlichen Beziehungen noch ist er auf Geld oder Geldeswert gerichtet. bb) Aus diesem Grund ist der Gegenstandswert nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen und damit mit 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über ,00 anzunehmen. Der Wert von 4.000,00 stellt dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen.

6 Seite 6 c) Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint vorliegend die Bewertung des Antrags zu Ziffer 1 mit 4.000,00 angemessen. Der Hilfswert von 4.000,00 ist vorliegend aufgrund der betroffenen Anzahl von zwei Mitarbeitern nicht zu erhöhen, weil die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des geltend gemachten Schulungsbedürfnisses wertneutral sind. Anhaltspunkte für eine weitere Erhöhung aufgrund einer besonderen Schwierigkeit oder eines besonderen Umfangs der Angelegenheit oder eines besonderen Arbeitsaufwands der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bestehen vorliegend dagegen nicht. Die Bewertung des Antrags zu Ziffer 1 mit dem Hilfswert in Höhe von 4.000,00 trägt auch dem Umstand ausreichend Rechnung, dass es sich hier um eine zweitägige Veranstaltung handelte. cc) Bei dem Antrag zu Ziffer 2, die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende von den Kosten der Teilnahme an dem Seminar "Erfolgreich leiten II" in der Zeit vom bis in freizustellen, handelt es sich ebenfalls um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer aa) und bb) Bezug genommen. d) Auch insoweit erscheint eine Bewertung des Antrags zu Ziffer 2 mit 4.000,00 angemessen. Eine Erhöhung des Hilfswerts kommt hier nicht in Betracht (vgl. oben unter c). Die Bewertung des Antrags zu Ziffer 2 mit dem Hilfswert in Höhe von 4.000,00 trägt auch dem Umstand ausreichend Rechnung, dass es sich hier lediglich um eine dreitägige Veranstaltung handelte. Insgesamt ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00.

7 Seite 7 Nach alledem war daher auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts vom entsprechend abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Beschwerdewert ist die Gebührendifferenz für zwei Rechtsanwaltsgebühren nebst Mehrwertsteuer zwischen den vom Arbeitsgericht festgesetzten und dem erstrebten Verfahrenswert. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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