SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

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1 1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung -LBO- für Baden- Württemberg und 10 Abs. 1 Polizeigesetz hat der Gemeinderat am 20. Mai 1998 folgender Neufassung der Allgemeinen Bausatzung zugestimmt: I Werbeanlagen und Automaten 1 Werbeanlagen in Wohn-, Dorf-, Misch- und Kleinsiedlungsgebieten und im Außenbereich nach 19 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB (1) In den durch den Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI) und im Außenbereich sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Dasselbe gilt: a. für Gebiete, in denen die Zulässigkeit für Vorhaben nach 34 BBauG zu beurteilen ist und die nach der vorhandenen baulichen Nutzung in die Baugebiete des 1 Abs. 1 fallen; b. für Sondergebiete (SO), die nach der tatsächlich Nutzung dem Gebietscharakter der in 1 Abs. 1 aufgeführten Baugebiete entsprechen. (3) In den Gebieten nach 1 Abs. 1 und 2 sind Werbeanlagen nur an dem Teil der baulichen Anlage zulässig, der unterhalb der Fensterzone des 2. Vollgeschosses, bei eingeschossigen Gebäuden unterhalb der Dachtraufe, liegt. (4) In diesen Gebieten sind nicht zulässig: a. Werbeanlagen auf Dächern, an Fensterläden und Bäumen; b. großflächige Schrift- und Bildwerbung, bewegliche Werbeanlagen sowie Lichtwerbung in Form von Laufschrift, Wechsel- und Blinklicht oder durch sich bewegende Konstruktionen. (5) In reinen Wohngebieten sind Werbeanlagen mit Ausnahme von Namensschilder bis zu 0,2 qm Größe in Vorgärten, an Einfriedungen und Böschungen unzulässig. Das gleiche gilt für Automaten.

2 2 2 Werbeanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Werbeanlagen auf Dächern und an Schornsteinen unzulässig. 3 Werbeanlagen bei Sonderveranstaltungen In Wohn-, Dorf-, Kleinsiedlungs-, Misch- und Kerngebieten und im Außenbereich sind Werbeanlagen als Attrappen, Spannbänder und Fahnen bei zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen (z. B. Saisonschluss- und Räumungsverkäufen, Ausstellungen, Weltspartag) nur zur Ankündigung und während der Dauer der Veranstaltung, längstens 1 Monat zulässig. Die Genehmigungspflicht bleibt unberührt. 4 Art und Größe der Werbeanlagen a) Informationswerbung 1. Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen (Informationswerbung) sind in den Gebieten nach 1 nur Säulen, Tafeln und Schaukästen zulässig. 2. Folgende Maße sind höchstens zulässig: a. Säulen: Durchmesser 1,20 m, Höhe 3,00 m; b. Tafeln: maximal 1 qm, 15 cm Tiefe 3. Häufung oder Wiederholung von Informationswerbung für bestimmte Gewerbebetriebe sind unzulässig. 4. Hinweisschilder sind auf einer Anschlagtafel zusammenzufassen. b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung: 1. Werbeanlagen von mehr als 0,5 qm Größe müssen breitflächig zur Gebäudefassade angebracht werden; sie dürfen grundsätzlich nicht die Maße von 1 x 1 m überschreiten. Stechschilder sind nur bis zu einer Größe von 0,5 qm zulässig. 2. Freistehende Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gebäude mehr als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind und die Oberkante der Werbeanlage von der Geländeoberfläche gemessen, nicht höher als 2,5 m ist. 3. Häufung oder Wiederholung von Werbeanlagen sind unzulässig.

3 3 5 Ausnahme- und Befreiungsregelungen 1. Ausnahmeregelung: Werbeanlagen die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden, können in den in 1 festgesetzten Gebieten als Sammelanlage für maximal 5 Hinweisschilder bis zu einer Einzelgröße von 0,80 x 0,20 m zugelassen werden. Sie sind einheitlich zu gestalten. 2. Befreiungsregelung: Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann die Baurechtsbehörde Befreiung von den Vorschriften des 1 Abs. 3 und 5 dann zulassen, wenn sichergestellt ist, daß das Ortsbild durch die Werbeanlage nicht mehr beeinträchtigt wird als durch eine zulässige Anlage. 3. Werbeanlagen für öffentliche Einrichtungen: Werbeanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind von den Vorschriften dieser Satzung ausgenommen. 6 Übergangsregelung Für bestehende, widerruflich genehmigte Werbeanlagen gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren bis zur Anpassung an die Bestimmungen an die Satzung nach deren Inkrafttreten. 7 Verbot des wilden Plakatierens Anschläge sind außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen (z.b. Plakatsäulen und Plakattafeln) nicht zulässig. 8 Werbung bei Wahlen Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Werbeanlagen, die anläßlich von Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen oder von kirchlichen Wahlen angebracht werden. Die Träger solcher Werbung haben jedoch dafür zu sorgen, daß die Werbeanlagen nur an den dafür bestimmten und zugelassenen Stellen angebracht und innerhalb einer Woche nach der Wahl entfernt werden. 9 Verfahrenspflicht Werbeanlagen nach Ziff. 55 und 56 des Anhangs zu 50 Abs. 1 LBO sind nach 74 Abs. 1 Nr. 7 kenntnisgabepflichtig; im übrigen genehmigungsbedürftig.

4 4 II Einfriedigungen (zu 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 10 Allgemeine Vorschriften für Einfriedigungen Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1,50 m, in Gewerbegebieten und Industriegebieten nicht höher als 3 m sein; im übrigen gelten die Vorschriften des Nachbarrechts. Die 11 I 12 und 13 dieser Satzung bleiben unberührt. 11 Einfriedung an Straßen und Kreuzungen An Straßeneinmündungen, Straßenkreuzungen, Kurvenbereichen, Grundstücks- und Hofausfahrten dürfen Einfriedigungen und sichtbehindernde Bepflanzungen die Höhe von 80 cm ab Oberkante Straße gemessen, nicht überschreiten. 12 Einfriedigungen an Aussichtsstraßen (1) An der Talseite der Straßen, die einen Ausblick auf das Orts- und Landschaftsbild gewähren (Aussichtsstraße) und nicht in einem Gewerbeoder Industriegebiet liegen, dürfen die Einfriedigungen nicht höher als 1,00 m sein. (2) Aussichtsstraßen sind: Oberer- und unterer Nunzenbergweg, Ottenberghalde bis Retterschen Ottenbergweg Straße von Berg bis Betznau FW 2880 (Ellenberg b. Haltmaierhof) FW 2628 (Lehnensburg b. Heiligenhof) Nonnenhorner Straße FW 3462 und 3589 an der Berger Halde FW 5812 beim Sonnenhof 13 Einfriedung von Lagerplätzen Lagerplätze sollen mit einer 3 m hohen Einfriedung umgeben sein. Grundsätzlich soll die Einfriedung als Bepflanzung hergestellt werden. In Ausnahmefällen kann eine tote Einfriedung mit entsprechender Bepflanzung zugelassen werden.

5 5 III Schlussvorschriften 14 Abgrenzungsregelung 1. Soweit in bestehenden Bebauungsplänen anderslautende Bauvorschriften enthalten sind, werden sie von dieser Satzung nicht berührt. 2. Werbeanlagen an Baudenkmalen bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Regelung bzw. Zustimmung, auch wenn deren Errichtung auf Grund dieser Satzung bzw. der Landesbauordnung verfahrensfrei bzw. zulässig sind. 3. Werbeanlagen im Außenbereich an klassifizierten Straßen bedürfen einer straßenrechtlichen Genehmigung. 15 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können als Ordnungswidrigkeiten nach 75 LBO mit Geldbuße geahndet werden. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Ortsbausatzungen außer Kraft.

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