RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes

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1 RAT DER EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149 VERMERK des Vorsitzes für die Delegationen Nr. Vordokument: 12116/09 DROIPEN 66 COPEN 139 Betr.: Vorschlag für eine Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2009 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren 1 vorgelegt. Da der Vorsitz der Auffassung ist, dass den Mitgliedstaaten Leitlinien im Hinblick darauf an die Hand gegeben werden sollten, wie die effektive Anwendung der in dem Vorschlag vorgesehenen Rechte vorangebracht werden kann, hat er, begleitend zu dem Rahmenbeschluss, einen Entwurf für eine Entschließung (Dok /09 DROIPEN 66 COPEN 139) vorgelegt. Die Gruppe der Freunde des Vorsitzes hat am 29./30. Juli 2009 einen allgemeinen Gedankenaustausch über den Entschließungsentwurf geführt und ihn einer ersten Prüfung unterzogen. 1 Dok /09 DROIPEN 60 COPEN ADD 1 + ADD /09 ms/sch/mh 1 DG H 2B DE

2 Die Delegationen begrüßten den Entwurf prinzipiell, forderten aber auch einige Nachbesserungen an dem Text. Alle Delegationen haben einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt zu dem Text eingelegt. Mehrere Mitgliedstaaten haben darüber hinaus einen Parlamentsvorbehalt geltend gemacht. Der Vorsitz hat in Anbetracht der in der Sitzung von den Delegationen vorgetragenen Bemerkungen einen überarbeiteten Textentwurf erstellt, der in der Anlage enthalten ist /09 ms/sch/mh 2 DG H 2B DE

3 A LAGE E TWURF E TSCHLIESSU G DES RATES U D DER IM RAT VEREI IGTE VERTRETER DER REGIERU GE DER MITGLIEDSTAATE ZUR U TERSTÜTZU G DER MITGLIEDSTAATE BEI DER VERWIRKLICHU G DES RECHTS AUF DOLMETSCHLEISTU GE U D ÜBERSETZU GE I STRAFVERFAHRE DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rahmenbeschluss 2009/XXX/JI des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sieht bestimmte Anforderungen vor hinsichtlich des Rechts der einer Straftat beschuldigten oder angeklagten Person, die die Verfahrenssprache nicht versteht oder nicht spricht, dass ihr im Strafverfahren ein Dolmetscher beigestellt wird und sie Übersetzungen der maßgeblichen Unterlagen erhält. Den Mitgliedstaaten sollten im Hinblick darauf, wie die effektive Verwirklichung dieser Rechte vorangebracht werden kann, Leitlinien an die Hand gegeben werden NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: Geltungsbereich und Ziele (1) Ziel dieser Entschließung ist die Stärkung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Falle von - Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt oder angeklagt sind, sowie - Personen, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls läuft, wenn sie die Sprache, in der das gegen sie angestrengte Verfahren geführt wird, nicht verstehen oder sprechen; dies gilt auch für sprach- und hörgeschädigte Personen /09 ms/sch/mh 3

4 (2) Diese Entschließung ist im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2009/XXX/JI über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren zu sehen. (3) Aufbauend auf den Grundsätzen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/XXXX/JI aktiv die nachstehenden Maßnahmen unterstützen. (4) Ziel der Maßnahmen sollte es sein, geeignete und wirksame nationale Normen für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren zu entwickeln. Maßnahmen Berufsorganisationen (5) Die Mitgliedstaaten sollten Bemühungen um die Schaffung von Berufsorganisationen für Dolmetscher und Übersetzer unterstützen. Diese Organisationen sollten gegebenenfalls in den den Prozess der Umsetzung der nachstehenden Maßnahmen und in die Verwirklichung der Ziele dieser Entschließung einbezogen werden. Schulung (6) Die Mitgliedstaaten sollten danach trachten, dass Dolmetscher und Übersetzer hochqualifiziert sind, und darauf hinwirken, dass für in Strafverfahren eingesetzte Dolmetscher und Übersetzer geeignete Ausbildungsstrukturen geschaffen werden. Gegenstand der Ausbildung könnten beispielsweise Sprachkenntnisse insbesondere in Bezug auf Rechtsterminologie sein, aber auch die Schulung in den Bereichen Strafrecht und Strafverfahren sowie Polizei-, Gerichts- und Haftpraxis. Derartige Schulungen sind von den Dolmetschern und Übersetzern vor ihrer Eintragung/Zulassung/Beeidigung zu absolvieren. (7) ( ) Die Systeme in den Mitgliedstaaten sollten für die berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern sorgen, damit deren Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand sind /09 ms/sch/mh 4

5 (...) (8) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Dolmetscher, die für beschuldigte oder angeklagte Hör- und Sprachgeschädigte hinzugezogen werden, entsprechend geschult sind. Zulassung oder Beeidigung (9) Die Mitgliedstaaten sollten ein System der Zulassung oder Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vorsehen, die in Strafverfahren hinzugezogen werden können. Eintragung (10) Die Mitgliedstaaten sollten ein Register zugelassener oder beeidigter Dolmetscher und Übersetzer führen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Register auf dem neuesten Stand gehalten wird und für an den Verfahren beteiligte Behörden leicht zugänglich ist. (12) Zulassung und Beeidigung sollten regelmäßig überprüft werden, damit die Dolmetscher und Übersetzer ein Interesse daran haben, ihre fachlichen Kompetenzen auf dem neuesten Stand zu halten. (13) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ihr nationales Register zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen. (14) In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, die Vernetzung der Datenbanken von auf Rechtsfragen spezialisierten Übersetzern und Dolmetschern wie im Aktionsplan für die europäische E-Justiz 1 vom 27. November 2008 vorgesehen zu erleichtern. Hinzuziehung zugelassener oder beeidigter Dolmetscher und Übersetzer (15) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Rahmen des Möglichen nur zugelassene oder beeidigte Dolmetscher und Übersetzer mit dem Dolmetschen bzw. Übersetzen betraut werden. Auf die Dienste eines nicht zugelassenen oder nicht beeidigten Dolmetschers bzw. Übersetzers kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, einen zugelassenen oder beeidigten Dolmetscher bzw. Übersetzer einzusetzen ( ). In solchen Fällen haben die zuständigen Behörden auf die Qualität der Dolmetschund Übersetzungsleistungen besonders zu achten. 1 Dok /08 JURINFO 71 JAI 612 JUSTCIV 239 COPEN /09 ms/sch/mh 5

6 Zugang zu nicht vor Ort erbrachten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (17) In geeigneten Fällen könnte das Ferndolmetschen zum Einsatz kommen, beispielsweise durch die Nutzung von Telefonkonferenzen oder Videokonferenzanlagen. (18) Ebenso könnten die Mitgliedstaaten für Übersetzungen nicht vor Ort vorhandene Ressourcen nutzen, solange die Authentizität der übermittelten Unterlagen zum Beispiel mittels zertifizierter gewährleistet ist. Minderjährige und Personen mit Behinderungen (19) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Minderjährigen und Personen mit Behinderungen besondere Unterstützung zuteil wird, falls sie die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen oder sprechen. Verhaltenskodex und Leitlinien für die bewährte Praxis (20) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass den Dolmetschern und Übersetzern ein Verhaltenskodex sowie Leitlinien zu bewährten Verfahren an die Hand gegeben werden. (21) Damit gewährleistet ist, dass diese Verhaltenskodizes und Leitlinien zu bewährten Verfahren EU-weit im Wesentlichen ähnlich sind, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen über Erfahrungen und Verfahren austauschen. Bewertung (22) Die Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren vorsehen, anhand dessen die Regelungen für die Qualitätssicherung der in Strafverfahren erbrachten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bewertet werden /09 ms/sch/mh 6

7 [Datenerhebung (23) Zur Erleichterung der Bewertung und Überwachung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/XXX/JI und dieser Entschließung sind die Mitgliedstaaten gehalten, Daten/Statistiken zu erheben und zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Hinblick auf a) die Zahl der im Zusammenhang mit einer Straftat vernommenen Personen, deren unzureichende Kenntnis der Verfahrenssprache die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung erforderlich machte, vorzugsweise aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, einschließlich der Zahl der auf einen Gebärdendolmetscher angewiesenen Personen; b) die Zahl der wegen einer Straftat angeklagten Personen, für die Dolmetschleistungen vor dem Gerichtsverfahren, während des Gerichtsverfahrens und/oder während etwaiger Berufungsverfahren angefordert wurden, vorzugsweise aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und betreffenden Sprachen.] 12530/09 ms/sch/mh 7

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