Erläuternder Bericht des Vorstands
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- Kurt Armbruster
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1 Erläuternder Bericht des Vorstands der SFC Energy AG, Brunnthal, zu den übernahmerechtlichen Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie zu den Angaben zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB Übernahmerechtliche Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Der Lage- und der Konzernlagebericht der SFC Energy AG, Brunnthal, enthalten die übernahmerechtlichen Angaben nach 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB. Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass einer potentiell an der Übernahme der SFC Energy AG interessierten Partei die im Gesetz genannten, für die Übernahme relevanten Informationen über die Gesellschaft zur Verfügung stehen. Für die SFC Energy AG haben wir im Lage- sowie im Konzernlagebericht die Verhältnisse angegeben, wie sie im abgelaufenen Geschäftsjahr 2011 tatsächlich bestanden, soweit in den Berichten nicht ausdrücklich ein späterer Stichtag genannt wird. In dem vorliegenden Bericht gemäß 176 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) erläutern wir zunächst die Verhältnisse, wie sie bis zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2011 bestanden. Sodann weisen wir auf die uns zum Erstellungszeitpunkt des vorliegenden Berichts bekannten Veränderungen der Verhältnisse hin. Verhältnisse zum Bilanzstichtag Die Angaben im Lage- und im Konzernlagebericht gehen auf alle zum Bilanzstichtag (soweit nicht anders gekennzeichnet) anzeigepflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der in den gesetzlichen Vorschriften vorgegebenen Reihenfolge ein. Es handelt sich um Informationen (i) zum gezeichneten Kapital, (ii) zu Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, (iii) zu direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital, die 10% der Stimmrechte überschreiten, (iv) zu den gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft über die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und über die Änderung der Satzung sowie (v) zu den Befugnissen des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen: 1. Das Grundkapital der SFC Energy AG beträgt zum Bilanzstichtag ,00 und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals und die mit den ausgegebenen Stückaktien der Gesellschaft verbundenen Rechte ergeben sich im Übrigen auch aus der Satzung der Gesellschaft. Seite 1
2 2. Die HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, Niederlande ( HPE ), hat uns mitgeteilt, dass sie am 25. Januar 2011 insgesamt der Stimmrechte an der SFC Energy AG erworben hat. HPE hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die von ihr am 25. Januar 2011 erworbenen Aktien für einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht zu veräußern. Die Gesellschaft hat einen Teil des Kaufpreises im Zusammenhang mit dem Erwerb der niederländischen PBF-Gruppe mit Aktien an der SFC Energy AG gezahlt. Insgesamt haben die Verkäufer der PBF-Gruppe, die T&E Holding B.V., Almelo, Niederlande, die Novastar Beheer B.V., Hengelo Ov, Niederlande, und die MRJ Support B.V., Eerbeck, Niederlande (gemeinsam die Verkäufer ), Stückaktien der Gesellschaft erhalten. Die Verkäufer haben die Aktien zur Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft gegen die Verkäufer im Zusammenhang mit der beschriebenen Transaktion auf ein Treuhandkonto übertragen. Für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 1. Dezember 2011 können die Aktien von den Verkäufern ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußert werden. Zudem haben die Verkäufer sich verpflichtet, die Stimmrechte aus den Stück Aktien in diesem Zeitraum nicht auszuüben. Andere Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch solche zwischen Gesellschaftern, bestehen nach Kenntnis des Vorstands nicht. 3. Während des Geschäftsjahres 2011 bestanden die folgenden direkten und indirekten Beteiligungen am Kapital der Gesellschaft, die 10% der Stimmrechte überschritten: Conduit Ventures Limited, London, Conduit Ventures IIA LP, London, und Conduit Ventures General Partner II Limited, London, haben gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 7. September 2009 die Schwellen von 3%, 5% und 10% überschritten hat und zu diesem Tag 10,64% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. Die Holland Private Equity Management B.V., Amsterdam, Niederlande, und die HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, Niederlande, haben uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 25. Januar 2011 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20% und 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,01% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. Die Holland Private Equity Management B.V., Amsterdam, Niederlande, und die HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, Niederlande, haben uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG weiter mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 20. Dezember 2011 die Schwellen von 25% unterschritten hat und zu diesem Tag 23,84% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. Herr Dr. Manfred Stefener hat uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 25. Januar 2011 die Seite 2
3 Schwellen von 15%, 10%, und 5% unterschritten hat und zu diesem Tag 2,04% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. Die PRICAP Ventures AG, Hamburg, hat uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 25. Januar 2011 die Schwellen von 10%, 5% und 3% unterschritten hat und zu diesem Tag 0,00% (dies entspricht 0 Stimmrechten) betragen hat. Die R&H Holdings Ltd., Grand Cayman, Cayman Islands, R&H Trust Co. Ltd., Grand Cayman, Cayman Islands, Global Philanthropic Holdings Ltd., Grand Cayman, Cayman Islands, und Havensight Capital Ltd., Grand Cayman, Cayman Islands, haben uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 31. März 2011 die Schwellen von 3%, 5% und 10% überschritten hat und zu diesem Tag 10,72% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. 4. Die Regelungen zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands der SFC Energy AG ergeben sich aus den 84, 85 AktG und 7 Abs. 2 der Satzung. Danach bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands, bestimmt deren Zahl sowie über deren Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Satzungsänderungen müssen von der Hauptversammlung gemäß 179 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit 20 Abs. 2 der Satzung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und zusätzlich mit einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden. Die Verwaltung wird den Aktionären vorschlagen, auf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2012 eine Satzungsänderung zu beschließen, wonach zukünftige Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden können, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung etwas anderes vorschreiben. Nach 14 Abs. 2 der Satzung ist der Aufsichtsrat zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. 5. Die Befugnisse des Vorstands der Gesellschaft, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, beruhen sämtlich auf entsprechenden Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung. Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2008 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Mai 2013 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu ,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde durch Ausgabe von insgesamt Stückaktien im Geschäftsjahr 2011 teilweise Gebrauch Seite 3
4 gemacht. Die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien besteht damit nunmehr noch in einer Höhe von ,00. Die SFC Energy AG verfügt zudem über ein Bedingtes Kapital 2011 in Höhe von ,00. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung am 5. Mai 2011 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht begründen. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 hat die Gesellschaft ferner ermächtigt, bis zum 15. Mai 2015 eigene Aktien bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde bis zum Bilanzstichtag kein Gebrauch gemacht. Die übrigen nach 289 Abs. 4 HGB und 315 Abs. 4 HGB geforderten Angaben betreffen Verhältnisse, die bei der SFC Energy AG nicht vorliegen bzw. zum Bilanzstichtag nicht vorlagen und auf die daher im Lage- sowie im Konzernlagebericht nicht näher eingegangen wird. Weder gab es zum Bilanzstichtag Stimmrechtskontrollen durch am Kapital der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer oder Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft mit Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots, noch gibt es Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen. Bei der SFC Energy AG liegen derzeit keine Vereinbarungen vor, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen. Veränderungen seit dem Bilanzstichtag Seit dem Bilanzstichtag sind nach unserem Kenntnisstand die folgenden Veränderungen in Bezug auf die vorgenannten Verhältnisse eingetreten: Die Holland Private Equity Management B.V., Amsterdam, Niederlande, und die HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, Niederlande, haben uns gemäß 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SFC Energy AG am 16. Februar 2012 die Schwelle von 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,70% (dies entspricht Stimmrechten) betragen hat. Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gemäß 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB Nach der Gesetzesbegründung des im Mai 2009 in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) umfasst der Begriff des internen Kontrollsystems im Sinne der 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB die Grundsätze, Verfahren und Seite 4
5 Maßnahmen zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung, zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie zur Sicherung der Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften. Die SFC Energy AG verfügt über ein solches internes Kontroll- und Risikomanagementsystem im Hinblick auf den (Konzern-) Rechnungslegungsprozess. Darin sind geeignete Strukturen sowie Prozesse definiert und in der Organisation umgesetzt, die eine zeitnahe, einheitliche und korrekte buchhalterische Erfassung aller geschäftlichen Prozesse bzw. Transaktionen gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Normen und Rechnungslegungsvorschriften sicherstellen. Dies geschieht unter anderem durch die folgenden wesentlichen Strukturmerkmale: - Etwaige Änderungen der Gesetze und Rechnungslegungsstandards sowie andere Verlautbarungen werden fortlaufend bezüglich ihrer Relevanz für und ihren Auswirkungen auf den Konzernabschluss analysiert und die konzerninternen Systeme und Prozesse gegebenenfalls entsprechend der neuen Anforderungen überarbeitet und angepasst. - Grundlagen des internen Kontrollsystems sind neben definierten Kontrollmechanismen, z. B. systemtechnische und manuelle Abstimmungsprozesse, die Trennung von Funktionen sowie die Einhaltung von Arbeitsanweisungen. - Systemtechnische Kontrollen werden durch die Mitarbeiter des Rechnungswesens überwacht und durch manuelle Prüfungen ergänzt. Grundsätzlich gibt es auf jeder Ebene zumindest ein Vier-Augenprinzip. - In dem gesamten Rechnungslegungsprozess müssen bestimmte Freigabeprozesse durchlaufen werden. - Eine konzerneinheitliche Anwendung der Rechnungslegungsstandards wird dadurch gewährleistet, dass die Buchhaltung des US-Tochterunternehmens und der niederländischen Tochtergesellschaften durch geeignetes Personal lokal geführt und seitens des Mutterunternehmen eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird. Auf Basis der Daten der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen erfolgen die Konsolidierungsmaßnahmen und bestimmte Abstimmungsarbeiten durch das Rechnungswesen des Mutterunternehmens. Eine gesonderte Abteilung Konzernrechnungswesen besteht aufgrund der Größe des Konzerns nicht. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung des internen Kontrollsystems; dies schließt das (konzern-) rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem mit ein. Eine konzerneigene Interne Revision wird aufgrund der Größe des Konzerns nicht unterhalten. Der Vorstand der SFC Energy AG ist der Auffassung, dass das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem im Geschäftsjahr 2011 funktionsfähig war. Die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems wurde, bis zu dessen Auflösung im Geschäftsjahr 2011, vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der SFC Energy AG Seite 5
6 und nach Auflösung des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Reduzierung der satzungsmäßigen Zahl an Aufsichtsratsmitgliedern von sechs auf drei durch den Aufsichtsrat selbst gemäß den Anforderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) überwacht. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein internes Kontrollsystem, unabhängig von seiner Ausgestaltung, keine absolute Sicherheit gewähren kann, dass wesentliche Fehlaussagen in der Rechnungslegung vermieden oder aufgedeckt werden. Brunnthal, den 2. April 2012 Der Vorstand Seite 6
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