Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

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1 Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666) zuletzt geändert das durch Gesetz vom (GV.NRW.S.644) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO (Artikel 16 des Gesetzes über ein neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom GV NRW S. 644) hat der Rat der Gemeinde Finnentrop am folgende Betriebssatzung beschlossen: Die Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom , wird wie folgt neu gefasst: 1 Gegenstand der Finnentroper Vermögensverwaltung (1) Die Finnentroper Vermögensverwaltung wird als Eigenbetrieb auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Zweck der Finnentroper Vermögensverwaltung ist der Erwerb, die Verwaltung, die Planung, die Erschließung, die Bewirtschaftung und die Veräußerung von Immobilien aller Art (Bau- und Bauerwartungsland einschließlich ggf. aufstehender Gebäude für Wohnbau- und Gewerbezwecke),sowie alle diese Zwecke fördernden Geschäfte. (3) Die Finnentroper Vermögensverwaltung ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des Zwecks notwendig sind oder nützlich erscheinen, insbesondere Grundstücke zu erwerben, zu entwickeln, zu erschließen, zu veräußern, zu vermieten und Erbbaurechte zu begründen. 2 Name des Betriebes Der Betrieb führt den Namen "Finnentroper Vermögensverwaltung". 3

2 Betriebsleitung (1) Die Leitung der Finnentroper Vermögensverwaltung obliegt dem Bürgermeister als Betriebsleiter. Im Verhinderungsfalle wird der Bürgermeister durch den allgemeinen Vertreter vertreten. (2) Die Finnentroper Vermögensverwaltung wird von dem Betriebsleiter selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Dem Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Entscheidung in Liegenschaftsangelegenheiten bis zu einem Wert von EURO, die Vergabe von Vermessungsaufträgen bis zu einem Wert von EURO, sofern die erforderlichen Mittel im Wirtschaftsplan bereitstehen und die Aufnahme von Krediten gemäß dem Wirtschaftsplan entsprechend den Erfordernissen der Finanzsituation der Finnentroper Vermögensverwaltung. (3) Der Betriebsleiter ist für die wirtschaftliche Führung der Finnentroper Vermögensverwaltung verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des 84 des Landesbeamtengesetzes. 4 Betriebsausschuss der Finnentroper Vermögensverwaltung (1) Der Betriebsausschuss der Finnentroper Vermögensverwaltung besteht aus den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Gemeinde Finnentrop ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen: a) Festsetzung der allgemeinen Kauf- und Verkaufsbedingungen. b) Die Entscheidung in allgemeinen Liegenschaftsangelegenheiten mit einem Wert von mehr als EURO und weniger als EURO. c) Zustimmung zu den erfolggefährdenden Mehraufwendungen gem. 15 Eig- VO. d) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss. e) Stundung von Forderungen - bis zu einem Betrag von EURO für die Dauer von mehr als zwei Jahren, - bei Beträgen über EURO für die Dauer von mehr als einem Jahr.

3 f) Niederschlagung von Forderungen bei Beträgen von mehr als EURO. g) Erlass von Forderungen bei Beträgen von mehr als 500 EURO. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Gemeinde Finnentrop zu entscheiden sind, insbesondere: a) den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung. b) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes ( 26 EigVO). c) den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung. d) Die Entscheidung in allgemeinen Liegenschaftsangelegenheiten mit einem Wert von mehr als EURO. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit einem Mitglied des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 GO gilt entsprechend. (5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit einem Mitglied des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NW gilt entsprechend. 5 Aufgaben des Rates Der Rat der Gemeinde Finnentrop entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 6 Kämmerer Der Betriebsleiter hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; er hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

4 7 Personalangelegenheiten (1) Die bei der Finnentroper Vermögensverwaltung beschäftigten Angestellten in den Vergütungsgruppen V c bis X BAT und die Arbeiter werden nach den für die Personalangelegenheiten allgemein geltenden Bestimmungen vom Betriebsleiter eingestellt, höhergruppiert und entlassen. (2) Angestellte der Vergütungsgruppe I bis V b BAT werden vom Betriebseiter nach Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss eingestellt, höhergruppiert und entlassen. (3) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der Finnentroper Vermögensverwaltung. (4) Die bei der Finnentroper Vermögensverwaltung beschäftigten Beamten werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und in die Stellenübersicht der Finnentroper Vermögensverwaltung nachrichtlich aufgenommen. 8 Kassenführung Die Kassengeschäfte der Finnentroper Vermögensverwaltung werden von der Gemeindekasse wahrgenommen. Die hierfür anfallenden Personal- und Verwaltungskosten werden der Gemeinde Finnentrop erstattet. 9 Vertretung der Finnentroper Vermögensverwaltung (1) Der Betriebsleiter vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten der Finnentroper Vermögensverwaltung, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine andere Regelung treffen. (2) Der Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen "Finnentroper Vermögensverwaltung" ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit seiner Entscheidung oder der des Betriebsausschusses unterliegt, der allgemeine Vertreter unterzeichnet im Verhinderungsfalle "In Vertretung"; die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen der Betriebsleiter mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister - Finnentroper Vermögensverwaltung" unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Erklärungen, durch die die Gemeinde für die Finnentroper Vermögensverwaltung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden, soweit sie nicht zu

5 den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter und von einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet. (4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden vom Betriebsleiter ortsüblich entsprechend 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Finnentrop öffentlich bekannt gemacht. 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Stammkapital Das Stammkapital beträgt ,53 EURO. 12 Wirtschaftsplan (1) Die Finnentroper Vermögensverwaltung hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, wenn der Ansatz im Vermögensplan um mehr als 10 %, mindestens aber um EURO überschritten wird. 13 Zwischenberichte Der Betriebsleiter hat dem Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes Bericht zu erstatten.

6 14 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 15 Frauenförderung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für die Finnentroper Vermögensverwaltung. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom außer Kraft.

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