LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Schulordnungsgesetzes Das Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), wird wie folgt geändert: 1. 3 b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter Wirtschaft und Arbeit durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: Darüber hinaus führt die Berufsschule aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den Berufsschulabschluss, einen Fachhochschulreifeunterricht und eine Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife. 2. In 45 Absatz 5 werden nach dem Wort Inneres das Komma und die Wörter Familie, Frauen gestrichen und die Wörter der Finanzen durch die Wörter für Finanzen und Europa ersetzt. 3. In 57 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Bildung das Komma und die Wörter Familie, Frauen gestrichen wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort Inkrafttreten das Komma und das Wort Außerkrafttreten gestrichen. Ausgegeben:

2 b) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. In 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 59 Absatz 2 und 62 werden jeweils nach dem Wort Inneres das Komma und die Wörter Familie, Frauen gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft

3 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines In ihrem Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien eine Vielzahl von Maßnahmen vereinbart, durch die für Kinder und Jugendliche im Saarland optimale Lernbedingungen geschaffen werden sollen. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine Weichenstellung in Richtung einer zukunftsweisenden Bildungslandschaft vorgenommen werden. Ausbildungsbetriebe sollen dringend benötigte Fachkräfte früher gewinnen können und die Möglichkeit erhalten, vermehrt bereits durch den mittleren Bildungsabschluss besonders qualifizierte Jugendliche ausbilden zu können. Diese Jugendlichen sollen die Fachhochschulreife bereits parallel zur Ausbildung erwerben können, ohne sich zwischen einer rein schulischen Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder einer dualen Ausbildung und anschließendem Eintritt in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule entscheiden zu müssen. Berufsausbildung und Vorbereitung auf die Fachhochschulreife können zeitlich parallel miteinander verbunden werden. Der Weg zur Erlangung der Fachhochschulreife wird so verkürzt. Das Modell Ausbildung plus baut auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieben, Kammern und Berufsbildungszentren auf. Die Kombination von Ausbildung und begleitendem Zusatzunterricht an der Berufsschule soll damit als weiterer Weg zur Fachhochschulreife führen und mehr jungen Menschen den direkten Zugang zur Fachhochschule eröffnen. Über diesen neuen Weg zur Fachhochschulreife können Jugendliche mit einem mittleren Bildungsabschluss bereits im ersten Jahr ihrer Berufsausbildung die Vorbereitung auf die Fachhochschulreifeprüfung beginnen. Der Zusatzunterricht an der Berufsschule wird über drei Schuljahre angeboten. Grundlage ist die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen infolge geänderter Ressortbezeichnungen und im Hinblick auf die Entfristung des Schulordnungsgesetzes

4 B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Schulordnungsgesetz) 1. zu Nummern 1 a ( 3 b SchoG) Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung infolge geänderter Ressortbezeichnungen. 2. zu Nummer 1 b ( 3 b SchoG) Durch den zusätzlichen Fachhochschulreifeunterricht an der Berufsschule können Auszubildende für jedes Studienfach die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Auf diese Weise wird die Attraktivität der dualen Berufsausbildung deutlich gesteigert. Ausbildungsbetriebe gewinnen früher dringend benötigte Fachkräfte. Jugendliche erwerben die Fachhochschulreife bereits parallel zur Ausbildung und müssen sich nicht mehr zwischen einer rein schulischen Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder einer dualen Ausbildung und anschließendem Eintritt in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule entscheiden. Berufsausbildung und Vorbereitung auf die Fachhochschulreife können zeitlich parallel miteinander verbunden werden und der Weg zur Erlangung der Fachhochschulreife kann so verkürzt werden. Das Modell Ausbildung plus baut auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieben, Kammern und Berufsbildungszentren auf. Der Fachhochschulreifeunterricht an der Berufsschule wird an eine dreijährige Berufsausbildung angekoppelt. Dadurch werden die Abwesenheitszeiten der Jugendlichen in den Ausbildungsbetrieben möglichst gering gehalten. Angesichts der Haushaltsnotlage des Saarlandes wird so auch schulorganisatorisch der Lehrkräfteeinsatz für den Fachhochschulreifeunterricht in Grenzen gehalten. Inhalt, Niveau und Umfang des Fachhochschulreifeunterrichts richten sich nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März Jeder Ausbildungsbetrieb entscheidet für sich, ob er einem durch den mittleren Bildungsabschluss besonders qualifizierten Jugendlichen einen Ausbildungsvertrag anbietet, der dem Jugendlichen die Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht der Berufsschule in zeitlicher Hinsicht ermöglicht. Für Jugendliche, die am Fachhochschulreifeunterricht der Berufsschule teilnehmen, bleiben Ausbildungsverkürzungen nach 8 Absatz 1 oder 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach 27 b Absatz 1 oder 37 Absatz 1 der Handwerksordnung nach wie vor möglich. Ausbildungsverkürzungen können einen weiteren Besuch des Fachhochschulreifeunterrichts an der Berufsschule über den Abschluss der Ausbildung hinaus zur Folge haben. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender, nach Abschluss der Ausbildung gegebenenfalls Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen sich über die Freistellung zum Zusatzunterricht vertraglich verständigen. Das Angebot Ausbildung plus richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss in die Ausbildung eintreten. Der Fachhochschulreifeunterricht findet an einem Werktag, in der Regel von Montag bis Freitag, statt. Der fixe Wochentag ist dabei unabhängig davon einzuhalten, wie der Berufsschulunterricht (Block- oder Teilzeitunterricht) organisiert ist. Mittelfristig nivelliert der Rückgang des Lehrkräfteeinsatzes an der Fachoberschule den zusätzlichen Lehrkräfteeinsatz an der Berufsschule

5 3. zu Nummer den 2 und 3 ( 45 und 57 SchoG) Es erfolgen redaktionelle Änderungen infolge geänderter Ressortbezeichnungen. 4. zu Nummer 4 ( 64 SchoG) Die Regelung des Außerkrafttretens wird gestrichen. 5. zu Nummer 5 ( 2, 48, 59 und 62 SchoG) Es erfolgen redaktionelle Änderungen infolge geänderter Ressortbezeichnungen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten

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