BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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- Paula Bella Rosenberg
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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 4455 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 20. Dezember Stück 682. Verordnung: Diagnosenerfassung in Krankenanstalten 682. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 6. Dezember 1988 betreffend Diagnosenerfassung in Krankenanstalten Auf Grund des 62 e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1988 wird verordnet: Art und Formatierung der Datenträger 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht über die Diagnosen nach 62 e KAG auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten. (2) Die Formatierung der Datenträger hat der Anlage 1 zu entsprechen, der Blockungsfaktor ist anzugeben. Datensatzaufbau 2. Der Datensatzaufbau des im 62 e Abs. 1 KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten. Diese haben mit den gemäß 62 e Abs. 2 KAG zu meldenden Daten der Anlage 2 zu entsprechen. 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren. (2) Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig, numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen. (3) Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben. Merkmale der einzelnen Datenfelder 4. Die Merkmale der einzelnen Datenfelder haben den Anlagen 3 bis 8 zu entsprechen. Inkrafttreten 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Löschnak
2 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682 Anlage 1 (Formatierung der Datenträger) Anlage 2 (Datensatzaufbau)
3 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr Anlage 3 (Merkmale der Datenfelder Satzart 1)
4 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682
5 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr Anlage 4 (Merkmale der Datenfelder Satzart 2)
6 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682 Anlage 5 (Länderkennzeichen)
7 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
8 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682 Anlage 6 (Sozialversicherungsträger)
9 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
10 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682 Anlage 7 (Funktionscode) Die in der Tabelle des Funktionscodes angeführten Striche an der 2. Stelle sind durch nachfolgende Bereichskennziffern zu ersetzen. 1 Pflege, Diagnostik, Therapie Akutkranke allgemein Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn keine Unterteilung nach Funktionscode 12 bis möglich ist. 2 Pflege, Diagnostik, Therapie Akutkranke Intensivpflege Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn die durchschnittliche Verweildauer der vollstationären Versorgung der Patienten im allgemeinen 28 Tage nicht überschreitet und eine intensive pflegerische und therapeutische Betreuung mit potentieller Beanspruchung aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen am Tag und in der Nacht erfolgt. 3 Pflege, Diagnostik, Therapie Akutkranke Normalpflege Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn die durchschnittliche Verweildauer der vollstationären Versorgung im allgemeinen 28 Tage nicht überschreitet und eine übliche ärztliche und pflegerische Betreuung und Beanspruchung aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen erfolgt. 4 Pflege, Diagnostik, Therapie Akutkranke Leichtpflege (Nachsorge) Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn die durchschnittliche Verweildauer der vollstationären Versorgung im allgemeinen 28 Tage nicht überschreitet und die Patienten nur fallweise bettlägerig sind (auch Tag-" und Nachtkliniken"), teilweise für sich selber sorgen und die therapeutische und ärztliche Leistung nur fallweise bzw. zu vorausplanbaren Zeitpunkten beanspruchen. 5 Pflege, Diagnostik, Therapie Langzeitkranke, Rehabilitation Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn die durchschnittliche Verweildauer der vollstationären Versorgung der Patienten im allgemeinen zwischen 38 und 90 Tagen liegt. 9 Pflege Dieser Funktionscode ist zuzuordnen, wenn ausschließlich pflegerische Leistungen erbracht werden. Chronikerstationen sind jedenfalls im Bereich Pflege einzuordnen.
11 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
12 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682
13 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
14 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682
15 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
16 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682
17 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
18 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682
19 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
20 Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr. 682 Anlage 8 (Diagnoseschlüsselabhängigkeiten) Bei der Vergabe der Merkmale Hauptdiagnose und zusätzliche Diagnosen sind die Abhängigkeiten der nachfolgenden Tabelle zu berücksichtigen.
21 251. Stück Ausgegeben am 20. Dezember 1988 Nr
22 4476
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