Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro
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- Karl Fiedler
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1 Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro gültig per pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t f pkpro.ch
2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Technische Rückstellungen und Reserven Vorsorgekapitalien der aktiv Versicherten Rückstellung für die Freizügigkeitsleistung der aktiv Versicherten Rückstellung für den Umwandlungssatz Passiven aus Versicherungsverträgen Deckungskapitalien der laufenden Renten Langlebigkeitsrückstellung Teuerungsausgleichsfonds Rückstellung für übernommene Risiken 4 3 Wertschwankungsreserve 4 4 Ertrags- / Aufwandüberschuss vor Wertschwankungsreserve Verwendung des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve Aufwandüberschuss vor Auflösung der Wertschwankungsreserve 4 6 Deckungsgradberechnung Deckungsgrad der Stiftung Deckungsgrad der Vorsorgewerke Voraussichtlicher Deckungsgrad 5 7 Verzinsung Altersguthaben und 5 Freizügigkeitsleistungen Verzinsung der Altersguthaben Verzinsung der Freizügigkeitsleistungen 5 8 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung Unterdeckung Minderverzinsung Weitere Sanierungsmassnahmen 6 9 Inkrafttreten 6 5 Verwendung der Wertschwankungsreserven 4 und der freien Mittel der Vorsorgewerke Verwendung der Wertschwankungsreserven 4 der Vorsorgewerke Verwendung der freien Mittel der Vorsorgewerke 5 PK_07_220_06_d 2
3 Gestützt auf Art. 9 der Stiftungsurkunde der pensionskasse pro und Art. 48e BVV2 erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement: 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Bildung von technischen Rückstellungen und Reserven und Wertschwankungsreserven. Ziel dieser Reservenpolitik ist die langfristige Sicherheit der Altersguthaben und der laufenden Renten. Zudem definiert dieses Reglement die Verzinsung der Altersguthaben sowie die Verteilung des Überschusses. Des Weiteren werden die Berechnung des Deckungsgrades sowie Sanierungsmassnahmen aufgeführt. 2 Technische Rückstellungen und Reserven 2.1 Vorsorgekapitalien der aktiv Versicherten Diese umfassen die individuellen Sparkapitalien der ver sicherten Personen. 2.2 Rückstellung für die Freizügigkeitsleistung der aktiv Versicherten Ist die Berechnung gemäss Art. 15 und 17 FZG höher als die angesammelten individuellen Sparkapitalien, wird für die Differenz per Abschlussdatum eine Rückstellung gebildet. 2.3 Rückstellung für den Umwandlungssatz Ziel der Stiftung ist eine möglichst langfristige Garantie des gesetzlichen Umwandlungssatzes auf dem gesamten Sparkapital der aktiven Versicherten. Damit dies erreicht werden kann, bildet die Stiftung für die in den nächsten 5 Jahren ordentlich zu pensionierenden Versicherten eine Rückstellung. Die Rückstellung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlichen und dem technischen Umwandlungssatz und ist progressiv ausgestaltet. Für die Progression werden folgende Prozentsätze angewendet: Pensionierungen Prozentsatz Des nächsten Jahres (x+1) 100% Im folgenden Jahr (x+2) 80% Im folgenden Jahr (x+3) 60% Im folgenden Jahr (x+4) 40% Im folgenden Jahr (x+5) 20% Es wird ausserdem berücksichtigt, dass 50% der aktiven Versicherten die Leistung in Kapitalform beziehen. Die invaliden Versicherten beziehen 100% der Leistung in Rentenform. Der Satz für den Kapitalbezug wird aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse periodisch überprüft. Für das Kollektiv, das dem L - GAV untersteht ergibt sich die Rückstellung aus der Differenz zwischen dem technischen Umwandlungssatz und dem Umwandlungssatz 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter gemäss L - GAV auf dem projizierten Altersguthaben gemäss BVG-Obligatorium. Für Versicherte mit einem BVG-Alter in den letzten 5 Jahren vor ordentlichem AHV- Pensionierungsalter wird das Altersguthaben auf das nächste volle Altersjahr projiziert. Die Rückstellung wird auf Stufe Stiftung gebildet und geführt. Berücksichtigt werden die Versicherten in den letzten 10 Jahren vor ordentlichem AHV-Pensionierungsalter. Die Wahrscheinlichkeit eines Bezugs der Altersleistungen gemäss BVG-Obligatorium in Kapitalform beträgt 30 %. Wurde eine unwiderrufliche Kapitaloption angemeldet, werden diese Altersguthaben nicht berücksichtigt. Die Quote kann auf die effektiven Erwartungen der angeschlossenen L - GAV - Betriebe angepasst werden. Die Rückstellungen für den Umwandlungsatz und den Umwandlungssatz für obligatorische Altersguthaben des L - GAV unterstellten Kollektiv werden gesondert geführt. 2.4 Passiven aus Versicherungsverträgen Diese umfassen die notwendigen Rückstellungen, welche sich aus den Versicherungsverträgen ableiten. Es kann sich dabei insbesondere um die vertraglich vorgesehene Bildung einer Spätschadenreserve handeln. 2.5 Deckungskapitalien der laufenden Renten Es handelt sich um die durch die Stiftung getragenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Unter Vorsorgekapital wird jenes Kapital verstanden, welches voraussichtlich benötigt wird, um die laufenden Renten bis zum Ablauf abzudecken. Die Vorsorgekapitalien werden durch den Experten berechnet. Er stützt sich dabei ab auf die technischen Grundlagen BVG 2010, technischer Zinssatz 2.5%. Aufgrund vertraglicher Abmachung und in Absprache mit dem Experten und dem Stiftungsrat können für einzelne Rentnerbestände andere Grundlagen angewendet werden. Es ist dabei der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. 2.6 Langlebigkeitsrückstellung Unter Langlebigkeitsrückstellung wird jenes Kapital verstanden, welches voraussichtlich benötigt wird, um die aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung steigenden Kosten für laufende und künftige Renten abzudecken. Die Langlebigkeitsrückstellung wird als Prozentsatz des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Renten ermittelt. Sie beträgt im Jahr % und wird jedes Jahr um 0.5% erhöht. Die Ermittlung erfolgt durch den Pensionskassenexperten. Der Ausweis erfolgt in der Bilanzposition «Deckungskapital Rentner». 2.7 Teuerungsausgleichsfonds Die minimalen Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, müssen bis zum ordentlichen AHV-Pensionierungsalter nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst werden. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst. Zu diesem Zweck wird der Teuerungsausgleichsfonds ge bildet. Die Zuweisung beträgt jährlich 3
4 0.2% der nach BVG koordinierten Lohnsumme. Die durch den Teuerungsausgleich verursachte Erhöhung des Deckungskapitals wird diesem Fonds belastet. 2.8 Rückstellung für übernommene Risiken Rückstellungen, welche bei Übernahme von Rentnerbeständen übernommen werden, werden gemäss Übernahmevertrag zweckmässig verwaltet und per Bilanzstichtag jeweils neu berechnet und angepasst. 3 Wertschwankungsreserve Die Wertschwankungsreserve wird gebildet bzw. aufgelöst, um (kurzfristige) Wertschwankungen der Vermögensanlagen auszugleichen. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird mittels risikoorientierter Ansätze auf den Vermögensanlagen berechnet. 4 Ertrags- / Aufwandüberschuss vor Wertschwankungsreserve Der Ertrags- resp. Aufwandüberschuss entspricht dem Ertrags- / Aufwandüberschuss der Jahresrechnung nach Bildung der technischen Rückstellungen und Reserven gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Reglements sowie nach der Verzinsung des Vorsorgekapitals der Aktiven und Rentner. 4.1 Verwendung des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve Der Ertragsüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden: a) Verrechnung mit allfällig bestehendem Verlustvortrag b) Bis zu einem Deckungsgrad von 105% (ohne freie Mittel und Wertschwankungsreserven von Vorsorgewerken): 100% Zuweisung an die Wertschwankungsreserve der Stiftung. c) Ab einen Deckungsgrad von 105% bis zur Erreichung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve der Stiftung: 50% Zuweisung des Ertragsüberschusses an die Wertschwankungsreserve der Stiftung; 50% Zuweisung des Ertragsüberschusses an die Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke nach Massgabe der gewichteten, durchschnittlichen verzinslichen Altersguthaben des Geschäftsjahres, in dem der Ertragsüberschuss angefallen ist. Die Gewichtung erfolgt folgendermassen: Vertragsjahr 1 0% Vertragsjahr 2 25% Vertragsjahr 3 50% Vertragsjahr 4 75% ab Vertragsjahr 5 100% d) Nach Erreichung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve der Stiftung: Zuweisung des gesamten Ertragsüberschusses gemäss Bestimmung im Anschlussvertrag entweder: dem Konto Freie Mittel des Vorsorgewerkes, oder den Altersguthabenkonti der versicherten Personen. Die Berechnung der Ertragsüberschussanteile erfolgt gewichtet und steht in Abhängigkeit zu den durchschnittlich verzinslichen Altersguthaben des Geschäftjahres, in dem der Ertragsüberschuss angefallen ist. Die Gewichtung erfolgt folgendermassen: Vertragsjahr 1 0% Vertragsjahr 2 25% Vertragsjahr 3 50% Vertragsjahr 4 75% ab Vertragsjahr 5 100% Fehlen im Anschlussvertrag die Bestimmungen betreffend Zuweisung des Ertragsüberschusses, so erfolgt die Zuweisung an die Altersguthabenkonti der Versicherten. Die Gutschrift der Überschussanteile erfolgt jeweils per des Jahres, welches dem Jahr der ermittelten Überschussanteile folgt. Ein Anspruch auf eine solche Gutschrift besteht nicht, wenn die versicherte Person an diesem Datum ausgetreten ist. 4.2 Aufwandüberschuss vor Auflösung der Wertschwankungsreserve Die Elimination des Aufwandüberschusses wird in folgender Reihenfolge vorgenommen: a) Reduktion der vorhandenen freien Mittel der Stiftung; b) Reduktion der Wertschwankungsreserve der Stiftung; c) Verlustvortrag auf neue Rechnung. 5 Verwendung der Wertschwankungsreserven und der freien Mittel der Vorsorgewerke 5.1 Verwendung der Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke Die unter Ziffer 4.1 c gebildeten Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke werden wie folgt verwendet: Zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrags des Vorsorgewerks bei einer Teilliquidation der Stiftung oder des Vorsorgewerks. Bei Auflösung des Anschlussvertrages wird die Wertschwankungsreserve dem Vorsorgewerk mitgegeben bzw. mit einem allfälligen Fehlbetrag verrechnet. Übertrag in die freien Mittel des Vorsorgewerks, sofern die Stiftung die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve am vorangegangenen Bilanzstichtag erreicht hat. 4
5 5.2 Verwendung der freien Mittel der Vorsorgewerke Über die Verwendung der freien Mittel entscheidet grundsätzlich die Vorsorgekommission. Die gemäss Ziffern 4.1 d und 5.1 gebildeten freien Mittel der Vorsorgewerke sowie die eingebrachten freien Mittel der Vorsorgewerke können wie folgt verwendet werden: Zur Erhöhung der Altersguthaben der versicherten Personen des Vorsorgewerkes. Zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrags des Vorsorgewerks bei einer Teilliquidation der Stiftung oder des Vorsorgewerks. Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die freien Mittel dem Vorsorgewerk mitgegeben. Für die Bezahlung von Beiträgen, sofern die Stiftung sich nicht in einer Unterdeckung befindet. Die Entlastung der Beiträge hat dabei anteilsmässig zu Gunsten der versicherten Personen und des Arbeitgebers zu erfolgen. 6 Deckungsgradberechnung Der Deckungsgrad wird gemäss Art. 44 BVV2 ermittelt. Dabei wird zwischen einem Deckungsgrad der Stiftung und den Deckungsgräden der Vorsorgewerke unterschieden. 6.1 Deckungsgrad der Stiftung Der Deckungsgrad der Stiftung entspricht dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vorsorgevermögen der Stiftung einerseits und dem Vorsorgekapital der Aktiven und Rentner inklusive technische Rückstellungen andererseits. Das verfügbare Vorsorgevermögen wird ohne die freien Mittel der Vorsorgewerke sowie der Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke berücksichtigt. Bei dem so berechneten Deckungsgrad handelt es sich um den minimalen Deckungsgrad. 6.2 Deckungsgrad der Vorsorgewerke Der Deckungsgrad des Vorsorgewerkes entspricht dem Verhältnis zwischen dem Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes inklusive freie Mittel des Vorsorgewerkes und Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerkes einerseits und dem Vorsorgekapital des Vorsorgewerkes andererseits. Freie Mittel und Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerkes erhöhen also den unter Ziffer 6.1 berechneten Deckungsgrad. 6.3 Voraussichtlicher Deckungsgrad Der voraussichtliche Deckungsgrad der Stiftung wird analog des Deckungsgrades der Stiftung gemäss Ziffer 6.1 vom Stiftungsrat unter Beizug des anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge im Dezember des laufenden Jahres festgelegt. 7 Verzinsung Altersguthaben und Freizügigkeitsleistungen 7.1 Verzinsung der Altersguthaben Der Zinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben gemäss Ziff. 3.2 Vorsorgereglement richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Deckungsgrades der Stiftung. Dabei gilt folgende Regelung: Voraussichtlicher Deckungsgrad Zinssatz 90.0% Nullverzinsung 97.5% Minder- bis Nullverzinsung > 97.5% 112.5% BVG-Mindestzinssatz 112.5% mindestens BVG-Mindestzinssatz Der Stiftungsrat entscheidet über die Verzinsung. Eine Minderverzinsung wird dann in Betracht gezogen, falls der Deckungsgrad nach Verzinsung der Altersguthaben mit dem vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz unter 97.5% zu liegen kommt. 7.2 Verzinsung der Freizügigkeitsleistungen Der Zinssatz für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Ziff. 4.2 Vorsorgereglement wird im Dezember des Vorjahres vom Stiftungsrat festgelegt. Dabei wird in der Regel derselbe Zinssatz wie für die Altersguthaben des Vorjahres verwendet. 8 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung 8.1 Unterdeckung Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. 8.2 Minderverzinsung Liegt aufgrund des im Dezember des laufenden Jahres bekannten Ergebnisses nach Anwendung eventueller Sanierungsmassnahmen voraussichtlich eine Unterdeckung der Stiftung vor, wird in einer ersten Phase die Verzinsung der Altersguthaben des laufenden Jahres gemäss Ziffer 7.1 ange passt. Die Minderverzinsung wird gemäss dem Verrechnungsprinzip durchgeführt, d.h. die minimalen BVG-Altersguthaben werden mit dem BVG-Minimalzinssatz in Form einer Schattenrechnung verzinst. 5
6 8.3 Weitere Sanierungsmassnahmen Liegt der im Dezember ermittelte voraussichtliche Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV2 der Stiftung unter 90%, werden zur Beseitigung der Unterdeckung ab 1. Januar des Folge jahres folgende Massnahmen ergriffen: a) Erhebung von Sanierungsbeiträgen der Versicherten und des Arbeitgebers. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer. Die Sanierungsbeiträge sind nicht Teil der persönlichen Beiträge im Sinne von Ziff und Vorsorgereglement. Die Sanierungsbeiträge werden in Prozent der Risikokosten und Verwaltungskostenbeiträgen bemessen. Die Höhe des Prozentsatzes legt der Stiftungsrat fest. b) Senkung des Umwandlungssatzes. Das Ausmass der Reduktion wird durch den Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des L - GAV festgelegt. c) Erhebung eines Beitrages von Rentnerinnen und Rentnern. Die Erhebung dieses Beitrages erfolgt durch die Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag wird nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben, welcher in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er wird nicht auf Ver sicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruches bleibt jedenfalls gewährleistet. Die Höhe des Beitrages wird vom Stiftungsrat bestimmt. d) Herabsetzung der Verzinsung des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG um 0.5% des vom Bundesrat festgelegten BVG- Mindestzinssatzes während fünf Jahren. e) Betragsmässige und zeitliche Einschränkung oder Verweigerung von Vorbezügen zur Rückzahlung von Hypothekar darlehen im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Stiftungsrat legt die Restriktionen fest. 9 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement über technische Bestimmungen ist integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages und tritt rückwirkend per in Kraft und ersetzt jenes vom Schwyz, 13. Dezember 2013 pensionskasse pro Stiftungsrat Peter Hofmann Präsident Rainer Hürlimann Mitglied 6
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