Auslands- BAföG. 5, 5a & 6 BAföG. Stand April Referenten: Stefan Drazenovic und Boris Veith, BAföG- und Sozialberatung Universität Hannover
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- Daniela Bösch
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1 Auslands- BAföG 5, 5a & 6 BAföG Stand April 2010 Referenten: Stefan Drazenovic und Boris Veith, BAföG- und Sozialberatung Universität Hannover
2 Erläuterungen Diese Präsentation dient der Information, kann eine qualifizierte Beratung aber nicht ersetzen. Bei Fragen kommt also bitte zu eurer örtlichen BAföG-Beratung. Alles hier geschriebene bezieht sich auf die Fassung des BAföG mit Stand April 2010
3 Gliederung 1) Drei Fallgruppen von Auslandsausbildungen 2) Vorraussetzungen der Förderung 3) Dauer und Umfang der Förderung 4) Folgen für die Inlandsförderung 5) Sonderfall: Praktikum im Ausland 6) Besonderheiten für ausländische Studierende 7) Antragsverfahren
4 1) Fallgruppen von förderungsfähigen Auslandausbildungen Fallgruppe 1: Ergänzende Auslandsausbildung Studienabschnitt innerhalb eines Inlandstudiums, Auslandsaufenthalt ergänzend und förderlich für die Ausbildung im Inland (Regelfall: Auslandssemester) Fallgruppe 2: Integrierte Studiengänge Einheitliche Studiengänge von ausländischen und inländischen Instituten, Studiengänge mit fest integriertem Auslandaufenthalt Fallgruppe 3: Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz Gesamtes Studium im EU/Schweiz-Ausland, keinen Ergänzungscharakter, Studienbeginn oder -Ende im Ausland
5 2) Förderungsvoraussetzungen Ständiger Wohnsitz im Inland ( 5 Abs. 1 BAföG) Anforderungen an die Ausbildung im Ausland ( 5 Abs. 2 und 4 BAföG) Mindestdauer der Ausbildung ( 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG) Ausreichende Sprachkenntnisse ( 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG) ANSPRUCH AUF AUSLANDS-BAföG
6 Kriterium 1: Ständiger Wohnsitz im Inland Wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält, macht den Ort des Aufenthaltes noch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt. Gilt nur, wenn vor Beginn der Auslandsausbildung mindestens drei Jahre ständiger Wohnsitz in Deutschland vorhanden war.
7 Kriterium 2: Anforderung an die Ausbildungsstätten Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildungsstätte, die im Ausland besucht wird, einer Hochschule, höheren Fachschule oder Akademie im Inland gleichwertig ist Problemlos angenommen werden kann die Gleichwertigkeit, wenn die Ausbildung an der Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD einbezogen ist
8 Kriterium 3: Angemessenheit der Ausbildungsförderung BAföG-Förderung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn mindestens sechs Monate oder ein Semester Auslandaufenthalt Bei einem integrierten Studiengang genügen zwölf Wochen Auslandsaufenthalt
9 Kriterium 4: Ausreichende Sprachkenntnisse Bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht wurde. Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt wurde, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wurde. Die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betriebenen worden ist. Teilnahme an Stipendien- oder Austauschprogramm (z. B. über den DAAD) für den betreffenden ausländischen Staat Ansonsten Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zeugnisses, auf dem vermerkt ist: "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung" ggf. Nachweise
10 3) Dauer und Umfang der Förderung Dauer der Förderung Zwei Auslandssemester maximal (für Auslands-BAföG) Gesamte Förderungshöchstdauer (für komplettes Auslandsstudium) Regelstudienzeit und Leistungsnachweis bedenken Ab dem fünften Fachsemester wird nur gefördert, wenn positiver Leistungsnachweis erbracht worden ist. Bachelor/-Masterstudium: förderrechtlich eigene Ausbildungsabschnitte, deshalb jeweils ein Auslandsaufenthalt möglich.
11 Umfang der Förderung Höhe des Förderbetrages : Bedarf + weitere Zuschläge: - Art des Auslands-BAföG genauso wie Inlands-BAföG zum gleichen Zeitpunkt (in der Regel 50% Zuschuss, 50% Darlehen) A) für nachweisbar notwendige Studiengebühren in Höhe von max für insgesamt ein (!) Studienjahr Erlassmöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden Förderung als Vollzuschuss Möglichkeit der Einzelfallentscheidung B) für Reisen zum Ort der Ausbildung pauschal pro Reise 250, außerhalb Europas 500 für eine Hinund eine Rückreise
12 Umfang der Förderung C) für die Krankenversicherung 50 pro Monat bei stud. Pflichtversicherung D) außerhalb der EU/Schweiz Auslandszuschlag, je nach Land unterschiedlich Wenn dieser gewährt wird gibt es keinen Zuschlag zu den Unterkunftskosten (72 ) Länderliste Studierende die in Inland einen Nullbescheid wegen Elterneinkommen besitzen, können eventuell gefördert werden.
13 4) Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland Auslandsaufenthalt wird (maximal bis 1 Jahr) bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für die Ausbildung im Inland nicht berücksichtigt (Wie Urlaubssemester) Verlängerung der Regelstudienzeit durch Auslandsaufenthalt, wenn Auslandsstudium in der Regelstudienzeit begonnen wurde Wenn zwischen Ende des Auslandsaufenthalt und Fortsetzung des Inlandstudiums weniger als 5 Monate liegen werden die 2 Monate vor Wiederaufnahme des Inlandstudiums BAföG gefördert
14 5) Praktikum im Ausland Muss mindestens 12 Wochen dauern und nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Praktikumsort kann innerhalb oder außerhalb der EU liegen. Muss zwingend in der Studienordnung vorgeschrieben sein (Pflichtpraktikum) Mindestens ein Jahr Studium im Inland, bevor ein Auslandspraktikum gefördert wird. Erforderliche Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Maximale Förderungsdauer für ein verpflichtendes Praktikum im Ausland beträgt ein Jahr. Förderungskonditionen gleich wie Studium, aber keine länderabhängigen Zuschläge
15 6) Besonderheiten für ausländische Studierende Vorrausetzungen der Förderungen eines kompletten Auslandsstudiums: die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung wurde im Inland erworben oder Aufenthaltserlaubnis als anerkannte/r Asylbewerber/in, dem/der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde ( 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes). Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland Nur möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
16 7) Antragstellung Je ein BAföG-Amt ist für ein Land zuständig (Auslandsämter) möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung Antrag auf Vorabentscheidung bei Unsicherheiten Universität/Hochschule muss Formblatt 6 ausfüllen Nachweis der Sprachkenntnisse
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19 Informationen Beratungsstellen BAföG- &Sozialberatung im AStA Literatur BAföG (GEW) Im Internet (Gesetze etc.)
20 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!!! Hinweis: Wenn ihr Fragen habt kommt in die Beratung!!!
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