Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: ) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen

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1 Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: ) Baurecht Dipl.-Ing. Klaus Schäfer Prüfingenieur für Bautechnik VPI Wettbachstraße Sindelfingen Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen Die grundsätzlichen bauaufsichtlichen Belange sind in der Landesbauordnung Baden- Württemberg, Stand , und in ergänzenden Verordnungen und Richtlinien geregelt. - Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung - VkVO Verkaufsstättenverordnung - VStättVO Versammlungsstättenverordnung - GaVO Garagenverordnung - IndBauRL Industriebaurichtlinie Die in der aktuellen Liste der technischen Baubestimmungen bekanntgemachten Regeln sind zusätzlich zu beachten, ebenso wie projektbezogene Auflagen der Baugenehmigung. Um die tägliche Anwendung zu erleichtern, ist nachfolgend ein Fundstellenverzeichnis zum Inhalt der LBO und zusammengestellt. Als Übersicht sind in den anliegenden Tabellen die grundsätzlichen Anforderungen der bzw. der GaVO hinsichtlich der Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen abgedruckt. 1. Erforderliche Feuerwiderstandsklassen nach LBO und 2. Erforderliche Feuerwiderstandsklassen nach der GaVO Die Einhaltung der Feuerwiderstandklasse für die betreffenden Bauteile ist nur dann hinreichend, wenn bei Planung und Ausführung auf die brandschutzgerechte Ausbildung der Details geachtet wird. Dies gilt insbesondere für Bauteile mit speziellen und differenzierten Anforderungen wie Brandwände, Dächer, Trennwände, nichttragende Außenwände usw. Die Anwendung der Tabellen ersetzt nicht das Lesen der entsprechenden Paragraphen. Haftung von der Landesvereinigung und deren Autoren übernommen werden. Seite: 1

2 Fundstellen: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen [LBO] 26 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung [LBO] 15 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen [LBO] 28 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile [LBO] 27 Aufenthaltsräume [LBO] 34 Balkone [] 8 Brandwände [LBO] 27 [] 7 Dächer [] 9 Decken [] 8 Feuerwiderstandsfähigkeit [LBO] 26 Flure [LBO] 28 [] 12 Gebäudeklassen [LBO] 2 Rettungswege [LBO] 15 Sonderbauten [LBO] 38 Treppen [LBO] 28 [] 10 Treppenräume [] 11 Wände - tragend [] 4 - Außenwände [] 5 - Trennwände [] 6 - Brandwände [] 7 Wohngebäude [LBO] 2 Wohnungen [LBO] 35 Haftung von der Landesvereinigung und deren Autoren übernommen werden. Seite: 2

3 In der Landesbauordnung und Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an Bauteile zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit durch die Bezeichnungen feuerhemmend", hochfeuerhemmend" und feuerbeständig" ausgedrückt. In der Bauregelliste [7] werden in der Anlage und die bauaufsichtlichen Anforderungen den Klassen nach DIN und nach DIN EN sowie DIN EN zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN und nach den DIN EN , DIN EN und DIN EN sind für den Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsdauer eines Bauteiles alternativ anwendbar. Weitere Details siehe Bauregelliste, Anlage 0.1 der Bauregelliste [ 7 ]. Haftung von der Landesvereinigung und deren Autoren übernommen werden. Seite: 3

4 Vorschriften: [1] Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), Stand [2] Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (), Stand [3] Verkaufsstättenverordnung (VkVO), Stand [4] Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), Stand [5] Garagenverordnung (GaVO), Stand [6] Industriebaurichtlinie (IndBauRL), Stand [7] Bauregelliste Ausgabe 2012/1, Anlage 0.1.1, Tabelle 1 und Anlage 0.1.2, Tabelle 1, Seite 63 64, Stand Die Verordnungen [ 1 ] bis [ 6 ] können unter als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Bauregelliste kann als PDF-Datei unter heruntergeladen werden. Literatur: [10] Ulf-Jürgen Werner: Bautechnischer Brandschutz Planung Bemessung Ausführung Birkhäuser-Verlag 2004 Haftung von der Landesvereinigung und deren Autoren übernommen werden. Seite: 4

5 Brandschutz Anlagen: Erforderliche Feuerwiderstandsklassen nach LBO und ( ) Gebäudeklasse 1 Gebäudeklasse 2 Gebäudeklasse 3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5 Definition freistehende Gebäude bis 7 m Höhe (1) mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (2); freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude nicht freistehende Gebäude bis 7 m Höhe (1) und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (2) sonstige Gebäude mit einer Höhe (1) bis zu 7 m Gebäude mit einer Höhe (1) bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² (2) sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude tragende und aussteifende Wände und Stützen nichttragende Außenwände Trennwände Brandwände Decken F 0 F 30 (4) (5) F 30 (4) (5) F 60 (3) (4) (5) F 90 (4) (5) in Kellergeschossen F 30 in Kellergeschossen F 30 in Kellergeschossen F 90 in Kellergeschossen F 90 in Kellergeschossen F 90 differenzierte Anforderungen, siehe 5 F 30 (6); Wohngebäude F 0 wie tragende Wände (6) spezielle und differenzierte Anforderungen, siehe 7 F 0 F 30 (4) (5) F 30 (4) (5) F 60 (3) (4) (5) F 90 (4) (5) in Kellergeschossen F 30 in Kellergeschossen F 30 in Kellergeschossen F 90 in Kellergeschossen F 90 in Kellergeschossen F 90 Dächer tragende Teile notwendiger Treppen tragende Teile notwendiger Außentreppen differenzierte Anforderungen, siehe 9 F 30 oder nichtbrennbar nichtbrennnbar F 30 und nichtbrennbar nichtbrennbar Fußnoten: (1) Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche im Mittel. (2) Grundflächen sind Bruttogrundflächen, Flächen in Kellergeschossen bleiben außer Betracht. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt oder geeignet sind. (3) F 90 bei mehr als 10 m Höhe, wenn die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist. (4) Gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (5) Gilt für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; für Trennwände siehe jedoch 6 (3). (6) Zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr F 90. Erforderliche Feuerwiderstandsklassen tragender Wände, Decken, Dächer und Stützen von Garagen nach der GaVO Baden-Württemberg ( ) Kleingaragen Mittelgaragen Großgaragen Bauteile Randbedingungen bis 100 m² über 100 m² bis 1000 m² über 1000 m² Es gelten die Anforderungen der 4 bis 6, 8 und 9, sofern in der GaVO 6 nichts anderes bestimmt ist. Offene Garagen (1) in nicht mehr als einem Geschoss, auch mit Dachstellplätzen Sonstige offene Garagen nichtbrennbar, soweit die tragenden Bauteile nicht feuerbeständig sind Tragende Wände, Decken, Dächer und Stützen Geschlossene oberirdische Garagen in nicht mehr als einem Geschoss, auch mit Dachstellplätzen F 30 Sonstige oberirdische geschlossene Garagen F 30 und nichtbrennbar Unterirdische geschlossene Garagen F 90 Trennwände notwendiger Treppenräume wie tragende Wände, nichtbrennbar, mind. F 30 Trennwände zwischen Garagen und nicht zur Garage gehörenden Räumen nichtbrennbar, sonst wie tragende Wände sonstige Trennwände nichtbrennbar Brandwände wie tragende Wände, mind. F 30, nichtbrennbar, ohne Öffnungen Befahrbare Dächer Anforderungen wie an Decken Fußnoten: (1) Ständige Querlüftung, unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen mit mind. 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände in mind. zwei gegenüber liegenden, nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden. Haftung von der Landesvereinigung und deren Autoren übernommen werden. Seite: 5

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