Familienrichterin Prügel und Strafrichter Hell Amtsgericht Aichach

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, der in 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) normierte Grundsatz der Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung ist in jedem Strafprozess zwingend zu wahren und dient historisch betrachtet primär der Kontrolle der Rechtsprechung. Daneben hat das Schutzgut des Öffentlichkeitsgrundsatzes jüngst aber auch immer mehr hin zu einem Informationsinteresse der Allgemeinheit entwickelt, welches sodann durch Medienvertreter in den Sitzungssälen gewährleistet und umgesetzt wird. Deswegen sind Sie herzlich zu dem bevorstehenden Strafprozess gegen eine Großmutter, die die Zerstörung der Gesundheit und somit des Lebens ihrer zwei minderjährigen Enkelinnen nicht hinnehmen kann, herzlich eingeladen. In der Strafsache gegen die Großmutter - Tatjana Strekalina u.a. wegen angebliche Falscher Verdächtigung Az. 603 Js /21 stellt die Antragsstellerin / Unterzeichnerin (Tatjana Strekalina) im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Augsburg folgende Beweisanträge, die sie auch in der Hauptverhandlung wiederholen wird: I. 1. Zum Beweis der Tatsachen zur Ziffer 1 des Urteils (Ziffer 2 der Anklage), dass am , die Familienrichterin am Amtsgericht Aichach Jovana Prügel die Enkelinnen der Antragsstellerin (Mia geboren Februar 2009 und Sophie geboren April 2011) ihrer Mutter, die die Tochter der Antragsstellerin ist (Anastasja Strekalina), rechtswidrig entzogen hat (dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts der Mutter), obwohl sie aus dem Gutachten vom wusste, dass solch ein Kontaktabbruch bei den Kindern psychische Erkrankungen, wie etwa Depressionen verursachen kann. Beantragt die Unterzeichnerin Frau Jovana Prügel, Schloßpl. 9, Aichach zu laden und über die behaupteten Tatsachen als Zeugin zu vernehmen. 1 Gutachten v , 2 F 517/16, Seiten 29, 31 Die Vernehmung der Zeugen wird der Beweis erbringen, dass die Familienrichterin unterließ, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. a. In der Vergangenheit kam das zuständige Jugendamt Aichach-Friedberg mit Leiterin Nadine Kopp und Landrat Dr. Klaus Metzger (wohnhaft Jesselstraße 5a, Gersthofen, Tel: u ) zu dem Ergebnis, dass eine Gefahr für Kinder besteht und die Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind, diese Gefahr abzuwenden (8a Abs.2 S. Halbs.1 SGB VIII ivm 1666 BGB). Wobei bei 1

2 dem Begriff "die Eltern" - ausdrücklich nur der Kindesvater genannt wurde. b. Der Strafsenat wird es feststellen, dass die Zeugin als Familienrichterin das Umgangsrecht der Mutter der Kinder dauerhaft ausschloss, indem sie die Vorschriften 1684 Abs. 4 BGB ivm 1666 BGB spiegelverkehrt angewendet hat. In dem Amtsverfahren 2 F 704/17 vom wurde von der Sachverständigen folgendes festgestellt: "die Kinder zu belastet sind und auch zu großer Angst haben. Sie können sich derzeit nicht gegen den Vater und die Frau stellen, da sie Angst vor dem Verlust des Vaters und der neuen Familie haben. Die Mutter haben sie ein Stück weit ja schon verloren Sie (Kinder) nehmen bei ihren derzeitigen Hauptbezugspersonen, sobald die leibliche Mutter, z.b. über den Wunsch nach Umgangskontakten in die Familie des Kindervaters eindringt eine tiefe Abneigung und Ablehnung seitens des Vaters und dessen Frau wahr Die minderjährigen Kinder waren nicht in der Lage, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um der Schädigung ihrer Psyche und der Beeinträchtigung ihrer Entwicklung entgegenzuwirken. c. Der Kindesvater ist laut Gutachten bindungsintolerant und kann die Bedürfnisse der Kinder nicht erkennen. Somit ist er Erziehungsunfähig. Die eigeleiteten Ermittlungen gegen die Stiefmutter, Mirjam Mollenhauer (geb. Keindl), die die Kinder der verhassten Ex-Ehefrau psychisch misshandelt wurden ohne Angaben der Gründe nicht eingestellt und somit verschleppt, (die Anfragen ignoriert). Nicht einmal gegen die Großmutter wurde ermittelt, die die Visage von Mirjam ins Internet gestellt hat, die dort seit 2 Jahren gebrandmarkt wird. Die jeweilige Kindertherapeutinnen sind befangen, weil sie die medizinischen Behandlungen ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Kindesmutter begonnen haben, und diese durch die Stiefmutter quasi ersetzten, weswegen es nicht in ihren Interessen liegt, die Mutter mit den Kindern vereint zu sehen. Somit haben die Kinder niemanden, der sie beschützen kann! d. Nach dem die Familienrichterin die früheren Beschlüsse, mit welchen das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt worden war, am aufgehoben hat, in dem sie das Gesetz beugte, kam zu einem Verantwortungsübergang in Sinne von Handlungspflichten, die über bloße Sachverhaltserforschung hinausgehen an die Zeugin Prügel über. e. Nach dem Prügel die Garantenstellung angenommen hat, behauptete sie wahrheitswidrig, dass das BGH dieses o.g. Verhalten des Betreuenden-Elternteils als Kindeswohlgefährdend bewertet, weshalb sie unter Anwendung 1684 Abs. 4 BGB dem hier bindungsintoleranten Vater (man könnte sagen) bei der "Entsorgung" der Umgangsberechtigten emphatischen und toleranten (laut Gutachten) Mutter verhelfen kann. f. Darüber hinaus behauptete Prügel wahrheitswidrig, dass das Gesetz die Anwendung 1684 Abs. 4 BGB gemeinsam mit der Vorschrift gem. 36 ivm 156 Abs. 2 FamFG zulässt. Rechtswidrig behauptete Prügel, dass das Gesetz bei solch einer Regulierung des Umgangsrechts keinen anfechtbaren Beschluss weder gem BGB noch der gerichtlich gebilligte Beschluss verlangt, wenn die Kindesmutter selbst dieser Vereinbarung freiwillig zustimmt. g. Am setzte die Kindesmutter die Richterin in Kenntnis: Beweis-Auszug: "Der Ausschluss des Umgangs aus dem Verfahren 2 F 704/17 im Oktober 2018 wurde mir regelrecht aufgezwungen, es wurde mir vermittelt, dass durch meine Kontaktpause, meine Kinder zur seelischen Stabilität kommen, obwohl nicht ich diejenige war, die die Kinder 2 2 Vermerk v , 2 F 704/17 Seite 2 3 Psych. Stellungn , 2 F 704/17 Seite 9 2 Vermerk v , 2 F 704/17 Seite 5 4 BESCHLUSS , 2 F 192/20 Seite 16 letzter 5 Schreiben der KIndesmutter , Seite 6

3 unerlässlich psychisch peinigte...." h. Diese Erklärung, die eine Rücknahme der Einwilligung unmissverständlich impliziert, ignorierte Prügel. Stattdessen in dem darauffolgenden Termin am behauptete Prügel wahrheitswidrig, dass die von der Mutter freiwillig abgegebene Einwilligung unwiderruflich sei. Weshalb sie nicht beabsichtigt an der Situation der Kinder, trotz dort festgestellten Tatsachen, dass "die Kinder nach wie vor zu belastet sind und auch zu großer Angst haben", etwas zu ändern. 6 Vermerk vom , 2 F 224/19 ea Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat. Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran, dass für die Richterin Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist die Richterin verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden. Der deshalb bestehenden konkreten Handlungspflicht von Prügel sei diese nicht nachgekommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, diese andauernde Kindeswohlgefährdung von einem neutralen Psychiater überprüfen zu lassen, oder wie schon früher von der Sachverständigen empfohlen wurde, die Kinder der Mutter zu übergeben. Durch das Unterlassen, das für die kindliche Psyche gefährdend gewesen sei, habe sich ihre psychische Gesundheit weiter verschlechtert. Von all dem hat Prügel gewusst. 2. Zum Beweis der Tatsachen, zur Ziffer 1 des Urteils (Ziffer 2 der Anklage), dass am , die Antragsstellerin (also ganze Familie mütterlicherseits) der Zeugin Prügel die medizinischen Befunde der Kinder vorlegte, (die die Kindesmutter erst Ende 2019 einholen konnte), woraus hervorgeht, dass Mia seit 2016, Sophie seit 2017 an Depressionen, Anpassungsstörung F42.3, sowie Sophie nach wie vor unter massiven Ängsten leiden. (Wobei die Kinder ihre Mutter durch die Bindungsintoleranz des Vaters im Jahr mal und im Jahr mal aufs Jahr verteilt sehen durften). Daraufhin unternahm Prügel über 2 Jahren lang gar nichts. 7 Verdacht auf KWG vom Seite 19 Diagnosen Die Vernehmung der Zeugen wird der Beweis erbringen, dass die Feststellungen auch die Annahme des Vorsatzes tragen. Gegenstand des Vorsatzes müssen bei Unterlassung neben der Kenntnis von der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit, der Eintritt des Erfolges, die Quasi-Kausalität sowie die eine objektive Zurechnung begründenden Umstände sein. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz dahin, dass die Richterin mit der Möglichkeit rechnet, ihr Eingreifen könne den Erfolg abwenden. Der Strafsenat des Landgerichts Augsburg wird feststellen, ob hieran gemessen der Vorsatz der Familienrichterin hinreichend belegt ist. Sie unterließ die gebotene Korrektur dieser Situation in dem Bewusstsein, dass ihr Verhalten zur Schädigung der Psyche der Kinder führen werde und sie ließ gleichwohl "den Dingen ihren Lauf". 3

4 Ursächlichkeit liegt bei Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Danach waren die von der Zeugin dauerhaft unterlassenen richtige Anwendungen der Gesetze (und sonst unterlassenen Richtigstellungsbemühungen) ursächlich für die psychische Störungen der Kinder, wie schon zuvor prognostiziert wurde, durch Trennung von ihrer Mutter. Sie hat das psychische Leiden der Kinder als Konsequenz ihrer Untätigkeit sicher erkannt und diesen damit bewusst, wenngleich nicht beabsichtigt, herbeigeführt. Damit hatte sie den Kausalverlauf in ihren wesentlichen Zügen erfasst. Einer näheren Vorstellung davon, welches psychische Geschehen innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren letztlich für die Depressionen und Anpassungsstörungen F 42.3 der Kinder verantwortlich war, bedurfte es nicht. Die Richterin hat die Kinder nicht dadurch in eine hilflose Lage versetzt, dass sie der Mutter keine Möglichkeit gab, selbst um die Kinder zu kümmern, in dem sie unwirksame Entscheidungen getroffen und die Kindesmutter hinterlistig getäuscht hat. Prügel hat die Kinder in einer hilflosen Lage im Stich gelassen, obwohl sie ihnen beizustehen verpflichtet war, und sie sich dadurch der Gefahr der Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit ausgesetzt hat. Der Unterschied dieser zwei Tatvarianten liegt darin, dass Prügel die hilflose Lage vorfindet, während sie sie in der Variante des Versetzens selbst verursacht. In einer hilflosen Lage befindet sich derjenige, der einer potenziellen Gefahr für Leib oder Leben ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist. "Ohne die fremde Hilfe" im vorliegenden Fall bezieht sich auf den Kindsvater, Stiefmutter und die jeweiligen Kindertherapeutinnen, (vgl. oben Punkt I,1d). 3. Zum Beweis der Tatsachen, zur Ziffer 1 des Urteils (Ziffer 2 der Anklage), dass am Familienrichterin die Existenz diese medizinischen Befunde der Kinder verleugnete (negierte), Die Vernehmung der Zeugen wird der Beweis erbringen, dass die folgende in dem o.g. Beschluss dokumentierte Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, um den durch ihr Unterlassen entstanden Schaden zu vertuschen: Beweis-Auszug: Die behauptete Kindeswohlgefährdung wurde damit begründet, dass... (dann werden hier verschiedenen andere Hinweise der Familie aufgezählt), aus diesen Gründen bestünden den Kindern bereits die Diagnosen massiver Ängste, Depressionen und Anpassungsstörung,... Zur Überprüfung der Vorwürfe.. Damit suggeriert Prügel zuerst, dass vor ihr eine Behauptung oder ein Vorwurf der besorgten Familien vorliegt, nicht aber die medizinischen Unterlagen in natura; dass nicht etwa die Psychotherapeutinnen, sondern die Familie mütterlicherseits selber die Krankheitsbefunde bestimmt hat. Damit will Prügel die Existenz der Diagnosen, aber besser gesagt die alarmierende psychische Verfassung beiden Mädchen vertuschen. Die medizinischen Befunde existieren angeblich gar nicht, diese, wie auch andere Hinweise der Familie, die eine angebliche Kindeswohlgefährdung begründen sollen, gehören alle samt zu den haltlosen Vorwürfen, die sie aber pflichtbewusst überprüfen wird. Danach behauptet Prügel unter Vorspiegelung die falschen Tatsachen, dass die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom zu dem Ergebnis, dass beide Kinder psychisch stabil, selbstbewusst und grundsätzlich emotional ausgeglichen und unbeschwert sind. Bei beiden Kindern sei die durchgeführte Therapie erfolgreich beendet. Prügel weiß jedoch, dass weder die Therapie beendet wurde noch die Sachverständige zu dem 4 4 BESCHLUSS , 2 F 192/20 Seite 7 mittig 4 BESCHLUSS , 2 F 192/20 8 Seite 14 Gutachten mittig Seite 34 oben Seite 35 unte

5 beschriebenen Ergebnis kam. Beweis-Auszug der Sachverständigen: "Mia ist dem Augenschein nach, ein körperlich schlankes und kognitiv altersgerecht entwickeltes Mädchen... Insgesamt präsentierte Mia sich... psychisch stark und selbstbewusst. Sie zeigte sich entsprechend ihres Alters willensstark und verbal gewandt.... Sie (Sophie) erweckte den Eindruck, psychisch stabil und selbstbewusst ihre Überzeugungen vertreten zu können. Mia war nicht mehr in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Auch Sophie befindet sich seit längerer Zeit nicht mehr in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung" Der von der Richterin bewusst verwendeten Satz: "die Sachverständige zu dem Ergebnis kam" sollte dem Leser fälschlicherweise signalisieren, es liegt wirklich ein Abschluss der psychologischen Erhebung einer Untersuchung vor. Es ist deutlich zu erkennen, wie die Sachverständige lediglich beschreibt, wie die Kinder sich präsentieren, sich zeigen, den Eindruck erwecken wollen. In Zusammenhang mit dem verwendeten Begriff: "dem Augenschein nach", was so gut wie "der äußere Schein" oder "anscheinend" bedeutet, kann keineswegs eine Behauptung, mit der etwas als Tatsache dargestellt wird, angenommen werden. Das letzte (Umgangs)Verfahren dauerte über 2,5 Jahren (Januar 2020 bis Juli 2022). In dieser belastenden Zeit wurden die Kinder der Mutter endgültig entfremdet. 4. Zum Beweis der Tatsachen, zur Ziffer 1 des Urteils (Ziffer 2 der Anklage), dass am die Zeugin Prügel selbst zugab, dass nicht der sogenannte Elternkonflikt der Grund für die Kindeswohlgefährdung sei, weswegen dessen angebliche Beseitigung durch die "Entfernung der Mutter" auch keine Lösung war. Beweis-Auszug vom : Allerdings war und ist auch nach wie vor die Bindungsintoleranz des Vaters und die Abwertung der Mutter im väterlichen Haushalt zu berücksichtigen, vgl. u.a. Gutachten vom , S. 33, AZ: 2 F 517/16; gutachterliche Stellungnahme vom , S. 9, AZ: 2 F 704/17; Anlage zum Schreiben der Sachverständigen vom , die auf der anderen Seite bei Ausschluss von Umgängen... eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten können. Die Vernehmung der Zeugen wird der Beweis erbringen, dass die Gefährdung der kindlichen Entwicklung und die Schädigung der kindlichen Psyche durch Familienrichterin ermöglicht wurde. Nur sie allein hatte die Machtstellung in diesem Geschehen, an dem sie teilnahm, den Kindern zu helfen. Allein das Geständnis ihrer Kenntnis, dass die im häuslichen Bereich des Vaters aufgetretene Notlage der Kinder, nichts mit der Anwesenheit der Mutter zu tun hat, bzw. nicht durch ihre Abwesenheit verhindert werden können, begründet ihren Vorsatz. Allerdings weiß sie auch, dass der Kindesvater nicht gewillt und nicht in der Lage ist diese Gefahr abzuwenden. 5. Hilfsweise beantragt die Unterzeichnerin die Sachverständige, Frau Karin Wagner, Wankstraße 5, Greifenberg zu laden und über die behaupteten Tatsachen als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung der Zeugin wird den Nachweis erbringen, dass die Trennung von ihrer Mutter und das Verbleib in Haus des bindungsintoleranten Vaters (die wiederum von Zeugin Prügel durch die gerichtliche 5 9 Ger.Hinweis an den Vater , 2 F 36/20

6 Entscheidung ausgesprochen wurde), der die Kindesmutter vor den Kindern seit Jahren diskriminiert und abwertet, zu psychischen Störungen der Enkelinnen der Antragsstellerin geführt hat. 6. Zum Beweis der Tatsachen, zur Ziffer 1 des Urteils (Ziffer 2 der Anklage), dass dort genannte Schreiben vom mit dem Titel Institutioneller Rassismus sowie dem dort verwendeten Begriff "Kinderrechteschänderin" ist nicht in der Anklageschrift, als Beweismittel aufgeführt. Der dort auf Seite 6 folgende Satz: "Durch diese gerichtliche Entscheidung wird die russische Mutter nicht nur diskriminiert, sondern in Sippenhaft genommen.", wird in der Anklageschrift als mutmaßliche Beleidigung fälschlicherweise wie folgt beschrieben: "Zudem bezichtigte die Angeschuldigte die Geschädigten Jovana Prügel wahrheitswidrig, deren Tochter Anastasia Strekalina aus rassistischen Gründen diskriminiert zu haben." 10 Schreiben beantragt die Unterzeichnerin die Verlesung des Schreibens vom , als Urkunde. Die Verlesung der Urkunde wird der Beweis erbringen, dass die Unterzeichnerin, vor allem als besorgte Großmutter sich mit der Thematik der institutionelle Rassismus in Deutschland auseinandersetzt. Die Existenz der institutionelle Rassismus begründet sie mit ihrem Fall, in dem einen Richter am einen Strafbefehl gefälscht hat, mit dem Ziel sie unschuldig zu verurteilen. Einen Monat zuvor, am , die Familienrichterin Prügel ebenfalls am Amtsgericht Aichach, durch die Rechtbeugung die Kinder von ihrer Mutter getrennt hat, also die Enkelinnen der Antragsstellerin von ihrer Tochter, Anastasija Strekalina. Diese und andere Veröffentlichungen der Unterzeichnerin ist vor allem ihr Widerstandrecht gepaart mit Meinungsfreiheit, gegen die unzählige Gesetzesverstöße der Richterin Prügel und Richter Hell am Amtsgericht Aichach, (vgl. Art 20 Abs.3, 4 und Art. 97 Abs.1 ivm Art 5 Abs.1 GG). Das Berufungsgericht wird durch die Verlesung der Urkunde sich überzeugen, dass dieses Schreiben keine haltlosen Behauptungen, leichtfertig erhobene Vorwürfe oder bloße Vermutungen beinhaltet. Man könnte vielleicht den Begriff "Institutioneller Rassismus" als Kollektivbeleidigung (Personengemeinschaft) gelten lassen. Denn bei der Beleidigung eines Kollektivs geht es nicht um die Beleidigung eines Einzelnen aus dem Kollektiv, wie hier Richterin Prügel betreffend, sondern um die Beleidigung des Kollektivs selbst. Solch einen erweiterten Schutz in vorliegenden Fall, erlaubt auch die gesetzliche Regelung aus 194 Abs. 3 StGB. Richterin Prügel stellt selber keinen Strafantrag gegen die Unterzeichnerin. Die Verfolgung wegen Beleidigung bewirkt der Strafantrag ihres Vorgesetzten. Allerdings als der Präsident des Landgerichts Wimmer den Strafantrag in Interessen der Richterin Prügel stellt, verzichtet er zugleich auf diesen der Richterin Hillmann betreffen, obwohl Hillmann in diesem Schreiben ebenfalls genannt wird. Die Familienrichterin mit dem Determinativkompositum "Kinderrechteschänderin" zu bezeichnen, kann nicht als Beleidigung qualifiziert werden, weil der Satz mit der gleichen Bedeutung: "Richterin Prügel die Rechte der Kinder geschändet/missbraucht hat ", (dh in unerlaubter Weise [für eigennützige Zwecke] gebrauchen), eine wahre Tatsachenbehauptung ist. Mit ihrem Satz: "Durch diese gerichtliche Entscheidung wird die russische Mutter nicht nur diskriminiert, sondern in Sippenhaft genommen", bezieht sich die Unterzeichnerin auf den Beschluss der Richterin Prügel vom , in dem sie den ersten Treffen zwischen einer Mutter und ihrer Kinder nach einer jahrelangen Trennung von einer erniedrigenden körperlichen Durchsuchung abhängig macht, indem sie die Menschenrechts Konvention über Bord wirft, (von der 11 BESCHLUSS , 2 F 36/20 6

7 Sachverständigen vor der Begutachtung nach elektronischen Geräten). Nicht zu vergessen, dass eine Familienrichterin gar nicht befugt ist, die Beteiligten eines Familienverfahren von einem Dritten körperlich durchsuchen zu lassen. Die Anklage bejaht offensichtlich, dass die betroffene Mutter bereits durch den Erlass dieses Beschlusses von Prügel diskriminiert wurde. Den Strafbaren Charakter soll dagegen das Adjektiv "russische" verleiten, was der Anklage zu entnehmen "aus rassistischen Gründen" bedeutet. Demzufolge kann die Verfolgungsbehörde auch andere Adjektive, die näher beschreiben sollen, um welche Mutter es sich handelt, wie z.b. "blinde Mutter" oder "schwarze Mutter", automatisch in das geäußerte und deswegen strafbare Rassistische-Motiv des Diskriminierers umgewandelt, das von dem Äußerer nicht ohne weiteres nachgewiesen werden kann, weshalb er bestraf wird. Wenn die Antragsstellerin mit dem Adjektiv "russische" unterstreichen wollte, dass diese Diskriminierung ihrer Tochter möglicherweise fremdfeindlicher Natur war, dann kann man ihr wirklich nicht verübeln, dass sie sich so gefühlt hat, dass das der Grund dieser Erniedrigung hätte gewesen sein können. Die Unterzeichnerin möchte mit ihrer Veröffentlichung auf Missstände der örtlichen Behörden aufmerksam machen. Wird man dazu kommen, dass die Äußerungen kein angemessenes Mittel gewesen waren, müssen die Interessen des Beleidigenden mit den Interessen des Beleidigten abgewogen werden. 1. Zum Beweis der Tatsachen zur Ziffer 2 des Urteils (Ziffer 3 der Anklage), dass II. am , Direktor und Strafrichter am Amtsgericht Aichach, Walter Hell (heute a.d.) sich der Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht hat, in dem er im Strafverfahren mit AZ: 203 Js /18 den von der Staatsanwaltschaft Augsburg beantragten Strafbefehl gegen die Unterzeichnerin, wegen der Beleidigung des Polizeibeamten Wolfgang Vogg (PI-Friedberg Bayern), auf ein weiteres Delikt eigenmächtig ausgeweitet hat. In diesem gefälschten Strafbefehl warf Hell der Unterzeichnerin falsche Verdächtigung zum Nachteil Roman Mollenhauer wiederum wegen ihrer Strafanzeige vom (wegen Verstoß gegen die Vorschrift 000 StGB). Dies tat Walter Hell obwohl er doch wusste, a. dass er als Richter niemanden anklagen darf, bzw. die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft nicht übernehmen darf, b. dass er damit gegen die Vorschriften der Verfolgung Unschuldiger, gem. 344 StGB verstößt, c. dass die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen gegen die Unterzeichnerin eingestellt hat, weil ihr kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte, d. dass die Eignung der Verdächtigung gem. 164 StGB zur Herbeiführung eines Verfahrens von der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abhängt, deren Beurteilung nur dem PHK Vogg möglich war, der die Beschuldigte mit ihrer Einlassung erlebt hat, und selbst wörtlich bestätigt hat, dass er ihr nicht glaubte, (Bl. 239 des o.g. Verfahrens), e. die Strafbarkeit wegen Falscher Verdächtigung ausscheidet, weil die geäußerte Verdächtigung nicht zu einem Strafverfahren gegen Roman Mollenhauer geführt hat, (ungeeignet war), f. dass die Ermittlungen gegen die Unterzeichnerin wegen falscher Verdächtigung gar nicht eigeleitet wurden, dh dass diese z.b. niemals als Beschuldigte geladen war. 2. Zum Beweis der Tatsachen zur Ziffer 2 des Urteils (Ziffer 3 der Anklage), dass 7

8 der im Verfahren mit AZ: 203 Js /18 ermittelnde Staatsanwalt Andreas Kraus, bis über die Strafanzeige der Unterzeichnerin gegen Roman Mollenhauer wegen Verstoß gegen die Vorschrift 000 StGB, nicht wusste, die diese am bei PI-Friedberg gegenüber dem PHK Wolfgang Vogg erstattet hat, und am diesen Vorwurf öffentlich wiederholt hat. Da die Beschuldigte in Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung bei PI-Friedberg diesen Vorwurf tätigte und bis dahin, seit über einem Jahr keinen weiteren Versuch unternahm, diesen zu wiederholen, stellte Kraus nach weiteren sieben Monaten, am die Ermittlungen (gegen sie) ein. Kraus hat an der damals vorliegenden Situation abgeleitet, dass die Beschuldigte bei ihrer Aussage nicht zur Wahrheit verpflichtet war, bzw. durch die "Selbstbegünstigungsprivileg" straflos lügen durfte. Im Übrigen stellte Kraus fest, dass nach so langer Zeit, ihr wegen fehlender Absicht kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Diese Einstellungsverfügung gemeinsam mit dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls wegen Beleidigung des PHK Vogg erhielt Hell laut des Eingangsstempels am Freitag den und am Montag den fälschte Hell den Strafbefehl, in dem er diesen mit der Falschen Verdächtigung Roman Mollenhauer ergänzte und eine Unschuldige in einer imitierten Verhandlung am verurteilt hat. 12 Bl des o.g. Verf. beantragt die Unterzeichnerin Herrn Walter Hell,... Herrn Andreas Kraus, heute Richter am Amtsgericht Augsburg zu laden und über die behaupteten Tatsachen als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung des Zeugen Walter Hell wird den Nachweis erbringen, dass das in der Ziffer 3 der Anklage (Ziffer 2 des Urteils AG AUG) am veröffentlichte Video, in welchem die Unterzeichnerin dem Richter Hell die Verfolgung Unschuldiger, gem. 344 StGB vorwarft, gerechtfertigt war, weil alle Tatbestände dieser Rechtsnorm erfüllt sind. Am teilte Walter Hell dem PHM Jadasch (PI-Gersthofen) telefonisch mit, dass er auf jegliche Strafantragstellungen gegen Unterzeichnerin verzichtet. Bl. 38. Die Vernehmung des Zeugen Walter Hell wird auch den Nachweis erbringen, dass er seiner Schuld bewusst ist, und nicht möchte, dass die Unterzeichnerin für die öffentliche Kritik an ihm fälschlicherweise bestraft wird. Die Vernehmung des Zeugen Andreas Kraus wird den Nachweis erbringen, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg den Vorwurf wegen Verstoß gegen die Vorschrift 000 StGB zu keiner Zeit geprüft hat, dh den Beschuldigten Roman Mollenhauer niemals geladen geschweige denn überhaupt vernommen hat. Folglich wird die Vernehmung des Zeugen Andreas Kraus darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass auch gegen die Unterzeichnerin keine Ermittlungen wegen Falscher Verdächtigung eingeleitet wurden. Gez. TATJANA STREKALINA 8