Statuten des Vereins Arge Polis vom 19. Januar 2018

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1 Arge Polis VEREINS-STATUTEN Statuten vom 9. Januar08

2 Arge PoIis Artikel Name, Zweck und Sitz Die Arge Polis ist ein Verein nach Art. 60 if. ZGB. Die Arge Polis bezweckt die Finanzierung, die Sicherstellung des Betriebes und die koordinierte Weiterentwicklung des Polis-Portfolios. Die Arge Polis ermöglicht den Mitgliedern die Nutzung des Polis-Portfolios. Die Arge Polis kann Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte zugunsten ihrer Mitglieder erwerben. Der Sitz der Arge Polis befindet sich in Zürich. Die Arge Polis haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Arge Polis verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der beteiligten Polizeikorps. Sie ist nicht gewinnstrebend. Artikel Mitgliedschaftund Nutzung Mitglieder der Arge Polis sind die Kantone Zürich und Schaffhausen sowie die Städte Zürich und Winterthur. Der Verein kann weitere schweizerische Gemeinwesen als Mitglieder aufnehmen. Mitglied kann nur werden, wer das Polis-Portfolio benutzen möchte. Mitglieder, welche das Polis-Portfolio über die Nutzungsrechte der Arge Polis nutzen, bilden die Kategorie V (für Vereinsnutzung). Mitglieder, welche die Lizenz für das Polis Portfolio direkt erwerben, bilden die Kategorie D (für Direktnutzung). Die Gründungsmitglieder gehören der Kategorie V an. Will eine Bundesstelle oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, welche nicht unter Artikel Abs. fällt, das Polis-Portfolio nutzen, kann die Arge Polis mit dem für die Stelle zuständigen Organ eine Partner-Vereinbarung abschliessen. Solche Partner werden nicht Mitglied der Arge Polis. Die Mitglieder der Arge Polis handeln durch ihren Polizeikommandanten bzw. ihre Polizeikommandantin. Er oder sie kann eine andere Person bestimmen, die in den Organen des Vereins das entsprechende Korps vertritt. Artikel 3 Beiträge: a) Eintrittsbeitrag Neue Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festgelegten einmaligen Eintrittsbeitrag zu leisten. Statuten Verein Arge Polis

3 Arge.PoIis Artikel 4 Alle Mitglieder leisten Beiträge: b) Laufende Beiträge a. einen anteilmässigen Beitrag an die Weiterentwicklung der Grundleistungen; b. einen anteilmässigen Beitrag an den Aufwand der Geschäftsführung gemäss Artikel c. einen vereinsspezifischen jährlichen Grundbeitrag von Fr Mitglieder der Kategorie V leisten überdies einen anteilmässigen Beitrag für Wartung und Support der Grund leistungen. Jedes Mitglied trägt die Kosten für die Einführung des Polis-Portfolios sowie die Leistungen seines Rechenzentrums für den Betrieb, seinen Beitrag für korpsspezifische Wartung und Support sowie für die Weiterentwicklung der korpsspezifischen Leistungen selber. Artikel 5 Beiträge: c) Berechnung, Anwendungsbereich Die Beiträge gemäss Artikel 4 Abs. lit. a und b werden grundsätzlich nach der bei Rechnungsstellung bekannten ständigen Wohnbevölkerung des Gemeinwesens des Mitgliedes festgelegt, in Ausnahmefällen ist auch ein projektspezifischer Kostenteiler möglich. Die Beiträge gemäss Artikel 4 Abs. richten sich grundsätzlich nach der bei Rechnungsstellung bekannten ständigen Wohnbevölkerung des Gemeinwesens des Mitgliedes; im ersten Betriebsjahr und für neue Mitglieder im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft pro rata der Zahl der Betriebsmonate. Mit Partnern gemäss Artikel Absatz 4 werden die Beiträge gemäss Artikel 3 und Artikel 4 Abs. und sowie alifällige Ansprüche aus Artikel 4 Abs. in der jeweiligen Vereinbarung des Vereins mit dem Partner festgelegt. Artikel 6 Organisation Die Organe der Arge Polis sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der strategische Lenkungsausschuss; c) die Geschäftsleitung; d) die Revisionsstelle. Statuten Verein Arge Polis 3

4 Arge %Polis Artikel 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Arge Polis kann weitere Mitgliederversammlungen abhalten, wenn der strategische Lenkungsausschuss es beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist. Mitglieder lassen sich an der Versammlung durch ihre Polizeikommandantin oder ihren Polizeikommandanten vertreten; diese können eine andere Person bestimmen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern kein Mitglied die Einberufung einer Versammlung verlangt. Jedes Mitglied hat eine bis vier Stimmen, gemäss seiner ständigen Wohnbevölkerung: Bis : Bis : Bis : Über : Stimme Stimmen 3 Stimmen 4 Stimmen 6 Die Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst, offen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. eine Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 8 Bei Traktanden, welche nur die Mitglieder der Kategorie V oder D betreffen (namentlich Festlegung der Beiträge dieser Mitglieder) sind nur die Mitglieder der entsprechenden Kategorie stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung brauchen die Zustimmung durch die zuständige Instanz des betreffenden Gemeinwesens. Artikel 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder des strategischen Lenkungsausschusses und Festlegung der Amtsdauer; b) Genehmigung der Wahl des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung; c) Die Wahl der Revisoren, unter Vorbehalt von lit. ; d) Revision der Statuten; e) Erteilung von Aufträgen an den strategischen Lenkungsausschuss; f) Genehmigung des Jahresberichts des strategischen Lenkungsausschusses; g) Genehmigung des Voranschlages; h) Genehmigung der Jahresrechnung; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr; Statuten Verein Arge Polis 4

5 Arge <4 Polis i) Festlegung des Eintrittsbeitrages pro 000 Einwohner gemäss Artikel 3 sowie der laufenden Beiträge gemäss Artikel 4; j) Aufnahme neuer Mitglieder und Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel Abs. 4; k) Genehmigung der Geschäftsordnung des strategischen Lenkungsaus schusses; ) allfällige Delegation der Kontrollstellenaufgaben an eine externe Firma; m) Erlass von bindenden Reglementen, wie z.b. ein Nutzungsreglement. Artikel 9 Strategischer Lenkungsausschuss Der strategische Lenkungsausschuss ist der Vorstand der Arge Polis im Sinne von Artikel 69 if. ZGB. Er konstituiert sich selber, mit Ausnahme der Präsidentenwahl, welche der Vereinsversammlung vorbehalten bleibt. Der strategische Lenkungsausschuss besteht aus maximal neun Mitgliedern. Jedes der Gründungskorps hat einen festen Sitz; für die weiteren Sitze ist eine angemessene Vertretung der Regionen anzustreben. Der Sitz des Präsidenten oder der Präsidentin ist anzurechnen. Die Abstimmungen erfolgen nach dem Kopfstimmenprinzip. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten oder der Präsidentin des strategischen Lenkungsausschusses der Stichentscheid zu. Artikel 0 Aufgaben des strategischen Lenkungsausschusses Der strategische Lenkungsausschuss ist für die strategische Steuerung der Arge Polis zuständig und erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind, Ihm obliegen insbesondere: a) die Vertretung der Arge Polis nach aussen, unter Vorbehalt von Absatz ; b) die Wahl der Geschäftsleitung, unter Vorbehalt der Genehmigung der Wahl des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin gemäss Artikel 8 lit. b; c) das Erteilen von Aufträgen an die Geschäftsleitung, deren strategische Steuerung und die Prüfung der periodischen Rapportierung durch die Geschäftsleitung; d) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen; e) die Ausführung der Beschlüsse der Arge Polis; f) der Erlass einer Geschäftsordnung; g) die Bezeichnung des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der Arge Polis. Präsident und der Vizepräsident vertreten die Arge Polis mit Kollektivunterschrift. Statuten Verein Arge Polis 5

6 Artikel Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung führt im Auftrag des strategischen Lenkungsausschusses die Mitgliedes angehören. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in der Geschäftsordnung durch den strategischen Lenkungsausschuss festgelegt. Artikel Revisionsstelle Geschäfte der Arge Polis. Ihre Mitglieder müssen nicht einem Gemeinwesen eines Revisionsstelle sind zwei frei gewählte Revisorinnen oder Revisoren, unter Vorbehalt von Artikel 8 lit.. Juristische Personen sind wählbar. Artikel 3 Austritt eines Mitgliedes, Kündigung der Vereinbarung Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, mit einer Kündigungsfrist von Monaten ein Mitglied aus, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Artikel 3 und 4 geleisteten Beiträge. ein Mitglied der Kategorie V aus, erlischt auf den Zeitpunkt des Austriffs dessen Recht, die Applikationen des Polis-Portfolios zu nutzen, mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Rückgabe erhaltener Unterlagen und zur Löschung bzw. Entfernung Dieser Artikel ist sinngemäss auch auf Vereinbarungspartner anwendbar. Artikel 4 Auflösung der Arge Polis Die Auflösung der Arge Polis kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die allein mit diesem Traktandum einberufen wurde und an der mindestens % Ein allfälliges Vereinsvermögen wird anteilsmässig auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt. Statuten Verein Arge Polis 6 anwesenden Mitglieder. der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der der Applikationen aus der entsprechenden lt-infrastruktur. frühestens auf den Ablauf des gültigen Rahmenvertrages. Arge PoIis

7 zu den drei Gründungsmitgliedern mindestens ein weiteres Mitglied dem Verein Polizei umgesetzt. Artikel 4 Abs. lit. a und b sowie Artikel 7 Abs. 5 treten erst in Kraft, wenn zusätzlich Am. Dezember 06 wurde Artikel 5 Abs. mit dem Beitritt der Schaifhauser bisherige Regelung der Arge Polis (Einvernehmliche Einigung). beigetreten ist. Solange kein weiteres Mitglied dem Verein beigetreten ist gilt die Artikel 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Statuten Ver&n Arge Polis 7 Markus Röösli Rolf Braunschweiler C4 9 Der Präsident Der Protokoliführer Zürich, 9. Januar08 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom. Dezember06. Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 08 vom 9. Januar08 geändert. Artikel Abs. und und Artikel 7 Abs. 9 wurden an der Mitglieder-versammlung ÄrQe PoIis