BeschlUss. gegen. Verwaltungsgericht Hamburg. In der VenNalltungsrechtssache ' 13 E Antragsgegnerin 4-

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1 ' 13 E Verwaltungsgericht Hamburg BeschlUss In der VenNalltungsrechtssache.. Antragstellerin - gegen - Antragsgegnerin 4-. hat das VenNaltungsgericht Hamburg, Kammer 13, am 16. Dezember 2022 durch ' ä d. beschlossen:

2 Die aufschiebende Vl rkung des noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragstellerin gejgen die am 1:6. Dezember 2022 erfolgte lnobhutnahmel lwird wiederhergestellt. Der Antragsgegnerin Wird aufgegeben,- das Kindl I I lan die Antragstellerin her. auszugeben Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen KoSten des Verfahrensträgt die Antragsgegnerin. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen BeSctss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Hamburgische ObervenNaltungsgericht zu Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bes schlusses beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Ober- ' VerwaltungSQericht, Lübeckertordamm Hamburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begrün- dung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgenoht Lubeokertordamm Hamburg, einzureichen Sie muss einen bestlmmten Antrag ent halten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen... Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des I ' Beschwerdegegenstandes EUR übersteigt Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen... sofern sie nicht'in elektronischer Form eingereicht werden Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Obervemaitungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechts - anwälte oder Rechtslehr'er an einer der in ä 67 Abs 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in ä 6? Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 5 67 Abs. 2 Satz 3 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO vemriesen. _

3 Mit Erfolg begehrt die'antragstellerin die Wiederherstellung der aüfschiebenden Wirkung ihres noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die mündlich verfügte und wohl eben-falls ' mündlich für sofort vollziehbar erklärte lnobhutnahme ihresl l'am Vormittag ' des heutigen Tages. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schon formell rechtswid rig, Weil es an einer schriftlichen Begründung des besonderen Vollzugsinteresses fehlt (g 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat dass die Voraussetzum gen einer Notstandsmaßnahme im Sinne von ä 80 Abs 3 Satz 2 VwGO vorliegen (vgl zu. dessen Anforderungen im Fall einer lnobhutnahme VG München, Beschl. v , IVl 18 S , juris Rn. 26). Selbst wenn sich die Antragstellerin gevveigert haben sollte, gemeinsam mitl l In eine öffentliche Wohnunterkuntt Im Stadtteil Farmsen umzu- ' ziehen, folgt hieraus-für sich genommen kein drohende-r Nachteil für Leben oder Gesundheit des Sohnes unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Obdachlosigkeit. Denn es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen dass die Antragstellerin und li:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:i:iiiiiiiiiiiiiiiiil nicht vorübergehend anderweitig unterkommen könnten, etwa bei dem von ihr als Beistand benannten l I ' _ l, Die Annahme eines Anwendungsfallsvong so Abs. 3 Satz 2 VwGO wäre. insofern näher zu begründengewesen, was nicht erfolgt ist. Die Verp ichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes beruht auf 5 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO Die Vorschrift kommt hier jedenfalls entsprechend zur '- Anwendung, da die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme entgegen g 80 Abs. 3 VwGO. mit dem Fall der sog. faktischen Vollziehung vergleichbar ist. Dass die Antragstellerin bislang nur im Sinne des ä 42 Abs. 3 Satz 2 SGB Vlll widersprochen, aber noch keinen förmlichen Widerspruch gemäß 5g 68 ff. VwGO erhoben zuhaben scheint, gebietet auch keine (zeitliche) Einschränkungdes Ausspruchszur Vollzugsfolgenbeseitigung. Denn der '_ bestehende Zustand, zu dessen Rückgängigmachun'g der Ausspruch dient, wird nicht erst durch die Erhebung des WiderspruChs rechtswidrig. Vielmehr hätte die VollZiehung der Inobhütnahme von vornherein unterbleiben müssen, wenn und solange die Voraussetzungen des ä 80 Abs 3 Satz 1 oder Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

4 II... Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des-ä 188 _Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß g 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidüng über die außergerichtlichen Kosten'des Verfahrens, folgt aus Abs. 1 VwGO. Für die Richtigkeitder Abschrift " Hamburg, den " lj"l'jjffjl'jl'fjfjl'jääääääääl'jäääääälfl'jääääääl'j'jjäääää'jfääääääääääääää'jj'jfj"_f"_jffjäääääälälüfffjl Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt -- ohne Unterschrift gültig.