Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

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1 Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller A als Bundestagsabgeordneter? (=> vgl. Fall 6) - Gem. 63 BVerfGG (-) => Mitglied, nicht Teil des Organs Bundestag - Gem. Art. 93 I Nr.1 GG (+) => In Art. 38 I 2 GG mit eigenen Rechten ausgestatteter anderer Beteiligter Vorrang der Verfassung A = Antragssteller gem. Art. 93 I Nr. 2 GG (+) b) Tauglicher Antragsgegner => Bundespräsident als oberstes Bundesorgan gem. 63 BVerfGG (+)

2 II. Antragsgegenstand, 64 I BVerfGG = rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Gem. Art. 58 S.1 GG gegengezeichnete Auflösung des Bundestags (+) Festsetzen von Neuwahlen (+) => Hier aber nicht angegriffen; teilt rechtliches Schicksal der Auflösung automatisch III. Antragsbefugnis, 64 I BVerfGG = Geltendmachung, durch Maßnahme des Antragsgegners in eigenen Rechten nach dem GG verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein => Darlegung reicht aus, wenn Verletzung/Gefährdung nicht von vorneherein rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist, sondern möglich erscheint (Möglichkeitstheorie) (=> in Prüfung also Anschneiden des materiellen Teils, aber nicht volle Begründetheitsprüfung) Recht des Abgeordneten auf Ausübung des Mandats für die gesamte Legislaturperiode gem. Art. 38 I 2 GG i.v.m. Art. 39 I 1 GG Legislaturperiode durch Bundestagsauflösung verkürzt, so dass Eingriff in dieses Recht möglich erscheint

3 IV. Form und Frist => 6-Monatsfrist gem. 64 III BVerfGG gewahrt (Auflösung => Antrag 1.8.) Antrag schriftlich, begründet und mit Nennung der potentiell verletzten Norm gem. 23 I, 64 II BVerfGG V. Ergebnis Zulässigkeit des Antrags des A (+) B. Begründetheit Gem. 67 S.1 BVerfGG (+), wenn Norm des GG (objektiv) verletzt (!!NICHT!!: Subjektives Recht des Antragsstellers verletzt) Verstoß gegen Art. 68 I 1 GG? (!!NICHT!!: Art. 38 I 2 ivm Art. 39 I 1 GG) => Tatbestand erfüllt? - Formelle Auflösungslage - Materielle Auflösungslage => Rechtsfolge korrekt gewählt? - Ermessen des Bundespräsidenten

4 I. Formelle Auflösungslage gem. Art. 68 I 1 GG 1. Zuständigkeit => Bundespräsident zuständig gem. Art. 68 I 1 GG 2. Verfahren a) Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag (+) b) Frist des Art. 68 II GG (+) => Antrag am 27.6., Abstimmung am 1.7. => Differenz ist größer als 48 h c) Keine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Vertrauensfrage nicht von absoluter Mehrheit isv Art. 121 GG bejaht? Bundestag hat 601 Abgeordnete, aber nicht 301, sondern nur 151 haben bejaht Keine Mehrheit (+) d) Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten (+) e) Auflösungsfrist 21 Tage ab Abstimmung gem. Art. 68 I 1 GG Abstimmung am 1.7., Auflösung am => Auflösungsfrist (+) f) Ergebnis Verfahren eingehalten => Formelle Auflösungslage (+)

5 Exkurs: Mehrheiten im Grundgesetz Relative Mehrheit Absolute Mehrheit = (= Kanzlermehrheit ) Mehrheit der abgegebenen Stimmen Mitglieder (vgl. Art. 121 GG) Bsp.: Art. 41 II, 63 IV 1, 80a I 2 GG Art. 63 II1, III, 68 I 1, 79 II, 52 III 1 GG Einfache Mehrheit Qualifizierte Mehrheit = meiste Stimmen Quorum (2/3-Mehrheit, 3/4-Mehrheit, etc.) Bsp.: Art. 68 I 1 GG Art. 79 II, 80a I 2 GG

6 II. Materielle Auflösungslage 1. Erforderlichkeit der materiellen Auflösungslage = Prüfung auf tatsächlich fehlendes Vertrauen überhaupt vorzunehmen? - Grammatische Auslegung (-) => Kein ausdrückliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 I 1 GG - Systematisch-teleologische Analyse des GG => Stabilität der Bundesregierung als allgemeines Ziel des GG - Minderheitsregierung gem. Art. 63 GG nur im Notfall - Konstruktives Misstrauensvotum gem. Art. 67 GG - Gesetzgebungsnotstand gem. Art. 81 GG => Auflösung des Bundestages als (erschwerte) Ausnahme => Anforderungen in Art. 63 IV, Art. 68 I 1 GG => Kein Selbstauflösungsrecht des Bundestags => Verzicht auf materielle Auflösungslage würde Unterwanderung der obigen Restriktionen ermöglichen (= faktisches Selbstauflösungsrecht) => Materielle Auflösungslage erforderlich (a.a. vertretbar, vgl. Minderheitenvotum Lübbe-Wolff)

7 2. Inhalt der materiellen Auflösungslage Mittels teleologischer Auslegung zu ermitteln: => Vertrauensfrage soll Bundeskanzler ermöglichen, seine Mehrheit zu sichern, oder sich eine neue zu verschaffen => Situation politischer Instabilität deswegen einzige Legitimation für Neuwahlen => Handlungsunfähigkeit der Regierung nötig = Bundeskanzler kann Richtung der Politik nicht mehr mit Mehrheit der Abge- ordneten im Bundestag hinter sich bestimmen (Verhältnisse im Bundesrat egal) => Auch auflösungsgerichtete (= unechte ) Vertrauensfrage grds. zulässig (= Bundeskanzler will nicht Vertrauen, sondern Neuwahlen)

8 3. Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts Beurteilungsspielraum des Bundeskanzlers bzgl. Vorliegen der materiellen Auflösungslage (= politische Instabilität / Handlungsunfähigkeit der Regierung)? Eingeschränkte Prüfungsbefugnis des BVerfG? Con: - Widerspruch: Pro: => Sinn der materiellen Auflösungslage, wenn sie nicht geprüft wird? = juristische Scheinexistenz? - Handlungsfähigkeit der Regierung von außen nur bedingt zu beurteilen => Nichtöffentliche politische und parlamentarische Vorgänge - Dreistufiger Entscheidungsprozess in Art. 68 I 1 GG => Drei oberste Verfassungsorgane beteiligt! => Bundeskanzler, sowie => Bundestag und Bundespräsident in freier Entscheidung Beurteilungsspielraum und eingeschränkte Prüfungskompetenz (+) Prüfung nur: Einschätzung des Bundeskanzlers, dass materielle Auflösungslage gegeben, eine andere Auffassung eindeutig vorzuziehen?

9 4. Einschätzung der politischen Lage durch B Auflösungsgerichtete Vertrauensfrage, was aber grds. zulässig (s.o.) B: Habe kein stetiges Vertrauen der Mehrheit mehr = Handlungsunfähigkeit Andere Auffassung eindeutig vorzuziehen, weil - noch keine einzige Abstimmung verloren (-) => Handlungsfähigkeit kann bereits durch Änderung der Politik des Bundeskanzlers aus Angst vor zukünftigen Niederlagen verloren gehen - Begründung des B, das Volk solle entscheiden (-) => Zwar kein in diesem Zusammenhang relevantes Argument, aber allgemeine Floskel und als Nebenmotiv zulässig Keine andere Ansicht vorzuziehen 5. Ergebnis => Materielle Auflösungslage (+)

10 III. Verfassungskonforme Ermessensausübung des Bundespräsidenten Bundespräsident kann auflösen und hat dieses Ermessen korrekt ausgeübt IV. Ergebnis Verstoß gegen Art. 68 I 1 GG (-) C. Ergebnis Antrag zulässig, aber unbegründet Keine Aussicht auf Erfolg

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