Informationen zur Schweinehaltung
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- Innozenz Burgstaller
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1 Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung Veterinäramt Landkreis Forchheim - Dienststelle Ebermannstadt - Oberes Tor Ebermannstadt Telefon: 09191/ ; Fax: 09191/ veterinaeramt@lra-fo.de Informationen zur Schweinehaltung Teil 1:Kennzeichnung und Dokumentation 1. Meldung der Schweinehaltung Wer Schweine halten will, hat dies gemäß 26 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung spätestens mit dem Haltungsbeginn der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das heißt dass in Bayern das Veterinäramt und das Amt für Landwirtschaft über die Aufnahme der Schweinehaltung unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das Amt für Landwirtschaft trägt den Betriebsstatus (in dem Fall Schweine haltender Betrieb) in die Hi-Tier- Datenbank. Beim Amt für Landwirtschaft erhält man auch eine Betriebsnummer. Das Veterinäramt benötigt folgende Angaben zur Betriebsregistrierung: Name und Adresse des Schweinehalters Betriebsnummer Anzahl an Zucht- und Mastschweinen Wird die Schweinehaltung dauerhaft aufgegeben, so ist dies dem Amt für Landwirtschaft und dem Veterinäramt mitzuteilen. Das Amt für Landwirtschaft löscht in dem Fall in der Hi-Tier-Datenbank den Status Schweine haltender Betrieb wieder. Das Veterinäramt nimmt den Status Schweine haltender Betrieb aus den eigenen Unterlagen heraus. 2. Führung des Bestandsregisters Im Bestandsregister sind alle Zu- und Abgänge unverzüglich einzutragen. Einzutragen sind: Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebes Anzahl an Schweinen zum Stichtag eines jeden Jahres in Form der Gesamtzahl an Schweinen, der Anzahl an Zuchtsauen, der Anzahl an sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg und der Anzahl an Ferkeln bis 30 kg bei Geburten: Anzahl geworfener Ferkel; unter Zugang das Geburtsdatum und der Vermerk Geburt im eigenen Betrieb bei Zugängen: Anzahl zugekaufter Tiere einer Charge (an einem Tag von einem Vorbesitzer); Ohrmarkennummer der Tiere; unter Zugang -> Datum; Name, Adresse und Betriebsnummer des Vorbesitzers bei Abgängen: Anzahl abgegebener Tiere einer Charge (an einem Tag zu einem Übernehmer); Ohrmarkennummer der Tiere; unter Abgang -> Datum; Name, Adresse und Betriebsnummer des Übernehmers bei Schlachtungen im eigenen Betrieb: Anzahl geschlachteter Tiere (an einem Tag); Ohrmarkennummer der Tiere; unter Abgang -> Datum und der Vermerk Schlachtung im eigenen Betrieb bei Verendungen: Anzahl verendeter Tiere; Ohrmarkennummer; unter Abgang -> Datum und Vermerk Verendung 3. Kennzeichnung Schweine sind spätestens mit dem Absetzen von der Muttersau zu kennzeichnen. Die Schweineohrmarke setzt sich seit dem wie folgt zusammen: DE = steht für Deutschland und zeigt an, dass es sich um ein deutsches Tier handelt FO = das amtliche KFZ - Kennzeichen des Landkreises in dem sich der Schweinehaltungsbetrieb befindet = letzte sieben Ziffern der Betriebsnummer Vor dem geborene Schweine behalten ihre alten Ohrmarken. Die Ohrmarkenbestellung erfolgt beim LKV Bayern e.v. Die Adresse des LKVBayern e.v. finden Sie unter Nummer Begleitdokument Seit dem dürfen Schweine nur noch auf oder von einem Viehmarkt oder einer Sammelstelle verbracht werden wenn sie von einem Begleitdokument begleitet werden. Dieses kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Folgende Angaben muß das Dokument enthalten: Angaben zu Name, Anschrift oder Registriernummer des abgebenden Betriebes Anzahl der abgegebenen Schweine die Kennzeichnung Informationen für Schweinehalter Teil 1 Seite 1 von 3 Seiten überarbeitet am
2 Das Begleitdokument ist im Original oder in Kopie dem Empfänger auszuhändigen. Es muß mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. 5. Meldungen in der Datenbank Allgemeines Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Maul und Klauenseuche sowie der Schweinepest haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Herkunft und sämtliche Aufenthaltsorte von Schweinen schnell und zuverlässig zurückverfolgen zu können. Eine zentrale Registrierung aller Betriebe, die zu irgendeinem Zeitpunkt Schweine in Ihrem Besitz hatten, und eine zentrale elektronische Erfassung der Verbringung von Schweinen ermöglichen eine zügige Überprüfung von Angaben zu Herkunft und Lebensweg dieser Tiere. So können mögliche Infektionsquellen unverzüglich ermittelt und wirkungsvolle Maßnahmen zu ihrer Beseitigung getroffen werden. Stichtagsmeldung zum eines jeden Jahres Meldepflichtig sind alle Schweine haltenden Betriebe. Ausnahme: Viehhändler, Schlachtstätten, Sammelstellenbetreiber und Transportunternehmen sind rechtlich nicht zu einer Stichtagsmeldung verpflichtet. Angabe von Registriernummer und Anzahl der gehaltenen Mast- und Zuchtschweine einschließlich Ferkel. Saugferkel sind zahlenmäßig unter der Kategorie Zuchtschweine zu erfassen. Tierhalter die nur für eine kurze Zeit Schweine halten, fallen ebenfalls unter die Meldepflicht. Werden am Stichtag keine Schweine gehalten und will der Meldepflichtige zukünftig noch einmal Schweine halten, ist dennoch eine Stichtagsmeldung vorzunehmen. In dem Fall wird ein Schweinebestand von Null angegeben. Möchte der Meldepflichtige dauerhaft keine Schweine mehr halten, muß er dies der zuständigen Stelle mitteilen. (Informiert werden müssen in der Regel das Veterinäramt und das Amt für Landwirtschaft) Jede Übernahme von Schweinen Meldepflichtig ist der aufnehmende Betrieb, d.h. jeder, der Schweine zukauft, egal ob diese zu Zucht- und Mastzwecken oder zum Weiterverkauf gehalten werden. Die Meldefrist für Übernahmen beträgt 7 Tage. Gemeldet wird die tatsächliche Übernahme von Schweinen. (z. B. der muß Transporteur, der Schweine von einem Betrieb zum nächsten befördert, die Übernahme melden) Meldepflichtig sind alle Schweine haltenden Betriebe, also: Schweinehalter Schlachtbetriebe Sammelstellen Viehhändler Transporteure Alle anderen Schweinehalter (z. B. Märkte, Messen, Ausstellungen, Hobbyhalter) Angaben bei der Meldung: Die Registriernummern des übernehmenden und des abgebenden Betriebes Die Anzahl der Zucht- und Mastschweine. Ferkel werden bei den Zuchtschweinen mit erfaßt. Das Übernahmedatum Die Meldewege postalisch mit vorgedruckten Meldekarten an den LKV Bayern e.v.. Die entsprechenden Meldekarten können beim LKV Bayern e.v. postalisch oder telefonisch angefordert werden. per Internet direkt in die Datenbank. Die Adresse lautet: Hier wählt man den Button Meldeprogramm um zur Login-Seite der Hi-Tier-Datenbank zu gelangen. (Für die Meldung in der Hi-Tier- Datenbank wird eine PIN-Nummer benötigt. Diese teilt das LKV Bayern zu.) 6. Arzneimittelrecht 2.1. Dokumentation von medikamentösen Behandlungen bei Nutztieren Jeder Betrieb der Tiere zur Lebensmittelgewinnung hält ist verpflichtet über Erwerb und Anwendung von apothekenund verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln Nachweise zu führen. Die Aufzeichnungen über medikamentöse Behandlungen bei Lebensmittel liefernden Tieren haben chronologisch und unverzüglich zu erfolgen. Eine bestimmte Form der Dokumentation ist nicht mehr vorgeschrieben. Folgende Angaben müssen vorhanden jedoch sein: Anzahl Art und Identität der/s Tiere/s Standort der/s Tiere/s zum Behandlungszeitpunkt, wenn dies zur Identifizierung nötig ist Arzneimittelbezeichnung und Nr. des tierärztlichen Abgabebeleges Informationen für Schweinehalter Teil 1 Seite 2 von 3 Seiten überarbeitet am
3 Datum der Anwendung Wartezeit in Tagen Name der behandelnden Person Davon kann abgesehen werden, wenn der Tierarzt die Aufzeichnungen zum Nachweis medikamentöser Behandlungen selbst vornimmt und unterschreibt. Dies kann in Form des Anwendungs- und Abgabebeleges oder eines entsprechenden Dokumentes erfolgen, der dann als Kombibeleg weitergeführt werden kann. Die Aufbewahrungsfrist für abgeschlossene Bestandsbücher beträgt fünf Jahre. Die Nachweise zur Anwendung von Tierarzneimitteln verbleiben im jeweiligen Betrieb. In kleinen Beständen wird häufig kein Tierarzt benötigt. Hier muß trotzdem ein Bestandsbuch vorhanden sein. WICHTIG!! Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass er alle Informationen erhält, um seiner Nachweispflicht nachzukommen. Grundsätzlich gilt: Eine Behandlung mit apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfolgt ausschließlich auf tierärztliche Anweisung. 7. Adressen LKV Bayern e.v. Landsbergerstr München Tel: 089/ Fax: 089/ Bayerische Tierseuchenkasse Arabellastraße München Tel: 089/ Fax: 089/ info@btsk.de Tiergesundheitsdienst Bayern - Geschäftsstelle Oberfranken- Adolf-Wächter-Str Bayreuth Tel: 0921/ Fax: 0921/ bt@tgd-bayern.de Amt für Landwirtschaft und Forsten Schillerplatz Bamberg Tel: 0951/ Fax: 0951/ poststelle@aelf-ba.bayern.de Veterinäramt Landkreis Forchheim - Dienststelle Ebermannstadt - Oberes Tor Ebermannstadt - Vergabe der PIN-Nummern für die Datenbank (wichtig bei Onlinemeldung) - Bestellung von Ohrmarken - Eintragung aller Meldungen zum Rinderverkehr (wenn nicht online gemeldet wird) - Beitragserhebung Tierseuchenkassenbeträge - Beratung rund um die Tiergesundheit - Vergabe von Betriebsnummern - Eintragung der Betriebsart in die Datenbank (wichtig bei elektronischer Meldung) - Tierseuchenbekämpfung - Auskünfte zu Tierseuchenrecht, Viehverkehrsrecht, Arzneimittelrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht. Tel: 09191/ ; -3401; -3402; Fax: 09191/ veterinaeramt@lra-fo.de Informationen für Schweinehalter Teil 1 Seite 3 von 3 Seiten überarbeitet am
4 Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung Veterinäramt Landkreis Forchheim - Dienststelle Ebermannstadt - Oberes Tor Ebermannstadt Telefon: 09191/ ; Fax: 09191/ veterinaeramt@lra-fo Informationen zur Schweinehaltung Teil 2: Schweinehaltungshygieneverordnung 1. Für wen gilt die Verordnung und was regelt sie? Die Schweinehaltungshygieneverordnung gilt für alle Schweine haltenden Betriebe. Sie gilt nicht für: Zirkusse, Tierschauen oder andere Einrichtungen in denen Schweine zur Schau gestellt werden, Haltung von Minischweinen, die als Hundeersatz dienen. Die Schweinehaltungshygieneverordnung legt hygienische Mindestanforderungen an Schweine haltende Betriebe fest. Sie bestimmt bauliche und betriebsorganisatorische Anforderungen, die eine Einschleppung und/oder Verbreitung von Seuchen verhindern sollen. Diese Verordnung gilt für Stallhaltungen und für Freilandhaltungen. 2. Anforderungen an alle Schweine haltenden Betriebe Zucht- und Nutzschweine müssen getrennt von Schlachtschweinen befördert werden Durchführung betriebseigener Kontrollen durchzuführen um das seuchenhygienische Risiko so gering wie möglich zu halten. Jede Ein- und Ausstallung ist zu kontrollieren Bestandsbetreuung darf nur durch einen Tierarzt, der nachweislich über besonderes Fachwissen im Bereich Schweinegesundheit verfügt, erfolgen Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, Kümmerern und fieberhaften Erkrankungen (Körpertemp. über 40 C) Tierhalter muß durch seinen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen 2.1. Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe mit mehr als drei Sauenplätzen Aufzeichnung von Belegdatum, Umrauscher, Aborte den zur Zucht verwendeten Eber Wurfgröße insgesamt, lebend geborene Ferkel je Wurf, aufgezogene Ferkel je Wurf übersteigt die Umrauscherrate 20 vom Hundert oder die Abortqoute auf über 2,5 vom Hundert an, so muß der Tierbesitzer durch den Tierarzt die Ursache ermitteln lassen. 3. Anforderungen an die Stallhaltung In der Stallhaltung werden die Betriebe in drei Größenklassen eingeteilt. Neben den allgemeinen für alle gültigen Anforderungen, müssen die verschiedenen Betriebsgrößen auch noch spezielle Bedingungen erfüllen. Betriebsgrößenklasse bis zu 20 Mast- oder Aufzuchtplätze bei reinen Mast- oder Aufzuchtbetrieben I II III bis zu 3 Sauenplätze > Mast- oder Aufzuchtplätze >3 150 Sauenplätze ohne Mast- oder Aufzuchttiere über 12 Wochen >3 100 Sauenplätze mit Aufzucht- oder Mastplätzen > 700 Mast- oder Aufzuchtplätze > 150 Sauenplätze ohne Mast- oder Aufzuchttiere über 12 Wochen > 100 Sauenplätze mit Mast- und Aufzuchtplätzen Informationen für Schweinehalter Teil 2 Seite 1 von 3 überarbeitet am für Sauen haltende und gemischte Betriebe bei reinen Aufzucht- oder Mastbetrieben für Zuchtbetriebe ohne Aufzucht oder Mast für gemischte Betriebe bei reinen Mast- oder Aufzuchtbetrieben für Zuchtbetriebe ohne Aufzucht oder Mast für gemischte Betriebe 3.1. Allgemeine Anforderungen für alle Schweine haltenden Betriebe guter baulicher Allgemeinzustand von Stall und dazugehörigen Nebenräumen ein Entweichen der Schweine ist unmöglich Kenntlich machen der Zugänge mit dem Schild Schweinebestand für Unbefugte Betreten verboten Betretung des Stalles durch Betriebsfremde nur in Abstimmung mit dem Besitzer möglich Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges sowie ein Abfluss muß vorhanden sein Stall und Nebenräume müssen ausreichend beleuchtet werden können 3.2. zusätzliche Anforderungen an Betriebe der Größenklasse II baulich guter Zustand der Räumlichkeiten zur Haltung von Schweinen sowie zur Ver- und Entsorgung der Tiere leichte Reinigung und Desinfektion dieser Räumlichkeiten muss gewährleistet sein ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung muß möglich sein und durchgeführt werden
5 Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit an allen Ein- und Ausgängen des Stalles Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten der Ställe und der Räder von Fahrzeugen alle Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten müssen leicht zugänglich und jederzeit einsatzbereit sein Umkleidemöglichkeiten Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter eine befestigte Verladeeinrichtung abschließbarer, geschlossener, dichter Behälter oder eine sonstige Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine. Aufstellung möglichst so, dass die Abholung der verendeten Tiere ohne Befahren des Betriebsgeländes erfolgen kann Zutritt betriebsfremder Personen in den Stall nur in betriebseigener Kleidung oder Einmalkleidung und in Abstimmung mit dem Tierhalter möglich im Betrieb muß jederzeit genügen Einwegkleidung oder betriebseigene Kleidung zur Verfügung stehen Einwegkleidung ist nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen betriebseigene Kleidung ist nach Gebrauch zu reinigen Futter und Einstreu sind vor Wildschweinen gesichert zu lagern zusätzliche Eintragungen in das Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung: Zahl der täglichen Todesfälle bei Saugferkeln die Zahl der Verluste je Wurf die Zahl der Aborte und Totgeburten Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Gerätschaften, Transportfahrzeuge und des Verladeplatzes vor jeder Einstallung und nach jeder Ausstallung von Schweinen Reinigung und Desinfektion vor Verlassen des Betriebes bei überbetrieblichem Einsatz von unmittelbar in der Schweinehaltung genutzten Maschinen und Geräten sofortige Reinigung und Desinfektion frei gewordener Buchten und der Aufbewahrungsmöglichkeit für verendete Tiere nach deren Abholung Schadlose Entsorgung aller im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallenden Flüssigkeiten Lagerung von Dung vor der Ausbringung mindestens drei Wochen. Ausnahme: bodennahe Ausbringung auf dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen Lagerung anderer flüssiger Abgänge vor Ausbringung mindestens acht Wochen Ausnahme: bodennahe Ausbringung auf dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen 3.3. zusätzliche Anforderungen an Betriebe der Größenklasse III Unterteilung des Stalles in Abteile bei gleichzeitiger Schweineaufzucht und Schweinemast müssen Zuchtschweine und Mastschweine in getrennten Abteilen untergebracht werden räumliche Trennung der Schweine von anderem Vieh Einfriedung um den Betrieb, bei der ein Befahren/Betreten des Betriebsgeländes nur durch verschließbare Tore möglich ist leicht zu reinigende und zu desinfizierende Verlademöglichkeit außerhalb des Stalles stallnaher Umkleideraum muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein hat ein Handwaschbecken verfügt über einen Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung und Desinfektion von Schuhzeug Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich Schuhzeug ist vorhanden Lagerkapazität für Dung und flüssige Abgänge über mindestens acht Wochen Ein Isolierstall (in Abhängigkeit der Betriebsorganisation) Zugang zum Stallbereich ist nur über den Umkleideraum möglich Betretung des Stallbereiches nur in stalleigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung möglich Fernhalten unbefugter Personen vom Betriebsgelände Quarantänestall: muß immer vorhanden sein. Einstallung der Tiere im Quarantänestall für mind. drei Wochen ab dem letzten eingestallten Tier Verbot der überbetrieblichen Verwendung von Schutzkleidung, Gerätschaften und Maschinen die in diesem zum Einsatz kommen. ausgenommen Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion Eintragung der Ein- und Ausstallung in bzw. aus dem Quarantänestall in das Bestandsregister Ausnahmen, in denen kein Isolierstall benötigt wird: Mast- oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben Betriebe mit nachweisbarem Bezug von Schweinen direkt ab Stall ohne weitere Zuladung 4. Anforderungen an die Freilandhaltung 4.1. Allgemeines Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, das ist im Regelfall das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Informationen für Schweinehalter Teil 2 Seite 2 von 3 überarbeitet am
6 Die Genehmigung kann versagt oder mit strengen Auflagen verbunden werden, wenn der Betrieb in einem Schweinepest gefährdeten Gebiet liegt. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Feilandhaltung nicht den Anforderungen entspricht. Der Betrieb muß durch ein Schild Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten kenntlich gemacht werden Anforderungen an alle Freilandhaltungen doppelte Einfriedung der Freilandhaltung nach behördlicher Anweisung Befahren/Betreten darf nur durch Ein- und Ausgänge möglich sein, die gegen unbefugtes Befahren gesichert sind der Bestand muss durch ein Schild Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten kenntlich gemacht sein ausreichende Möglichkeiten zur tierseuchenrechtlichen Absonderung der im Freiland gehaltenen Schweine leicht zugängliche, jederzeit einsatzbereite Vorrichtungen Reinigung und Desinfektion von Schuhzeug und der Räder von Fahrzeugen müssen vorhanden sein Betreten der Freilandhaltung nur in Abstimmung mit dem Besitzer und in Einwegkleidung oder bestandseigener Kleidung möglich Einwegkleidung ist nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen Umkleidemöglichkeit Behältnisse oder Räume zur Lagerung von Futter Behälter oder Räume zur Aufbewahrung verendeter Schweine, die geschützt vor unbefugtem Zugriff, dicht und Schadnager- und Ungeziefersicher sind sowie so aufgestellt wurden, dass die Abholung der verendeten Tiere ohne ein befahren des Betriebsgeländes möglich ist Der Tierbesitzer stellt sicher das: Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen verhindert wird Futter, Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen gelagert wird Das Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung um folgende Eintragungen ergänzt wird: Zahl der täglichen Todesfälle bei Saugferkeln die Saugferkelverluste je Wurf die Zahl der Aborte und Totgeburten Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Gerätschaften und des Verladeplatzes nach jeder Einstellung oder jedem Verbringen von Schweinen sowie der eingesetzten Transportfahrzeuge Reinigung und Desinfektion vor Verlassen des Betriebes bei überbetrieblichem Einsatz von unmittelbar in der Schweinehaltung genutzten Maschinen und Geräten Reinigung und Desinfektion der Räume/Behältnisse in denen verendete Tiere gelagert werden nach Abholung Schadlose Entsorgung aller im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallenden Flüssigkeiten unschädliche Entsorgung von Flüssigkeiten, die bei der Reinigung und Desinfektion entstehen zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen bestimmter Größe Schweinebestände, die mehr als 700 reinen Mast- oder Aufzuchtplätze oder, mehr als 150 reinen Sauenplätze ohne Aufzucht von mehr als 12 Wochen alten Tieren oder mehr als 100 Sauenplätze in gemischten Betrieben haben müssen zusätzlich zu den in Punkt 4.2. aufgeführten Bedingungen noch die nachfolgenden Punkte erfüllen. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Verlademöglichkeit Umkleideraum oder -container muß leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein hat ein Handwaschbecken verfügt über einen Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug verfügt über eine Desinfektionswanne oder eine vergleichbare Einrichtung zur Schuhzeugdesinfektion Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich Schuhzeug ist vorhanden Quarantänemöglichkeiten: Einstallung der Tiere in Quarantäne für mind. drei Wochen ab dem letzten eingestallten Tier Verbringung oder Einstellen von Tieren nur: wenn alle Tiere frei von Anzeichen anzeigepflichtiger Tierseuchen sind zu diagnostischen Zwecken zur Tötung und unschädlichen Beseitigung in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen so, dass bereits verladene Schweine nicht zurücklaufen können so, dass betriebsfremde Verladehelfer nicht auf das Betriebsgelände gelangen so, dass betriebseigene Verladehelfer betriebsfremde Transportfahrzeuge nicht betreten Informationen für Schweinehalter Teil 2 Seite 3 von 3 überarbeitet am
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