Anforderungen an Verkehrs- und Fluchtwege

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1 Anforderungen an Verkehrs- und Fluchtwege Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV Arbeitsschutzfachtagung Potsdam 26. November 2013

2 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Wie wurde das Thema vorher geregelt? 19 ArbStättV 1975 ASR 10/1 Türen und Tore ASR 17/1, 2 Verkehrswege Empfehlung des BMAS zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach 55 Änderungen durch Anhang Nr. 2.3 ArbStättV 2004 i.v.m. ASR A2.3! 2

3 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Inhaltsübersicht 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Allgemeines 5. Anordnungen, Abmessungen 6. Ausführung 7. Kennzeichnung 8. Sicherheitsbeleuchtung 9. Flucht- und Rettungsplan 10.Ergänzende Anforderungen für Baustellen 3

4 Anwendungsbereich Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und ggf. Räumungsübungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. ausgenommen: nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten reine Instandsetzungs- und Wartungsbereiche Verlassen Arbeitsmitteln i.s.d. BetrSichV 2 (1) im Gefahrenfall 4

5 Grundsätze der Fluchtweggestaltung Fluchtwege müssen selbständig begangen werden können, möglichst kurz sein, ständig frei gehalten werden, ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und ggf. mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.! 5

6 Allgemeine Anforderungen Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen und der Anteil ortsunkundiger Personen zu berücksichtigen. Die Außenseite von Notausgängen und -ausstiegen sind gesondert zu kennzeichnen und sofern zugänglich gegen Zustellen zu sichern. Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 %. Aufzüge sind als Teil von Fluchtwegen unzulässig. Bauordnungsrecht der Länder ist zu beachten. 6

7 Allgemeine Anforderungen (II) Fahrsteige, Fahrtreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. 7

8 Zweiter Fluchtweg Erfordernis ist durch Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Selbständige Nutzbarkeit muss gewährleistet sein. Ggf. reduzierte Anforderungen gegenüber dem ersten Fluchtweg (Notausstieg). Erster und zweiter Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über den selben Flur zu Notausgängen führen. 8

9 Begriffsbestimmung Fluchtweglänge Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang kürzeste Variante mehrerer möglicher und zulässiger Wegstreckenführungen tatsächliche Laufweglänge 1,5 fache der Fluchtweglänge? Ort, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben führt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich! 9

10 Fluchtweglängen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen bis zu 35 m Feuerlöscheinrichtungen c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige bis zu 25 m Feuerlöscheinrichtungen d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen f) bis zu 20 m f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m betragen. 10

11 Fluchtweglänge? Fluchtweglänge 35 m Laufweglänge, max. 1,5 x Fluchtweglänge 11

12 Fluchtwegbreite und -höhe Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) bis 5 bis 20 bis 200 bis 300 bis 400!? Lichte Breite (in m) 0,875 1,00 1,20 1,80 2,40 Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Reduzierung von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. 12

13 Anforderungen an manuell betätigte Türen Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen! im Grundsatz in Fluchtrichtung, Abweichungen hiervon abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Manuelle Karussell- und Schiebetüren im Verlauf von Fluchtwegen und in Notausgängen unzulässig. Müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel (Schlüssel unzulässig) leicht öffnen lassen, solange Personen im? Gefahrenfall auf die Nutzung angewiesen sind. 13

14 Anforderungen an automatische Türen Im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig in Fluren und für Räume ohne Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen.! Nicht zulässig in Notausgängen, die nur im Notfall genutzt werden. Müssen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen in Rettungswegen entsprechen, z. B. Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) und Richtlinie für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR). Bislang keine einheitliche bauordnungsrechtliche Bewertung und? Zulassung von Schnelllauftoren im Verlauf von Rettungswegen. 14

15 Verkehrswege (ASR A1.8) Wie wurde das Thema vorher geregelt? 17,18, 20, 21 ArbStättV 1975 ASR 17/1,2 Verkehrswege ASR 18/1-3 Fahrtreppen und Fahrsteige ASR 20 Steigeisengänge und Steigleitern Änderungen durch Anhang Nr. 1.8 ArbStättV 2004 i.v.m. ASR A1.8! 15

16 Aus vier mach eins Zielstellung Diese Arbeitsstättenregel (ASR) konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen in 3a Abs. 1 und 4 Abs. 4 ArbStättV sowie Ziffer 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11 des Anhangs. 16

17 ASR A1.8 Verkehrswege Inhaltsübersicht 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Einrichten von Verkehrswegen - Treppen - Steigeisengänge und Steigleitern - Laderampen - Fahrtreppen und Fahrsteige 5. Betreiben von Verkehrswegen 6. Instandhaltung und sicherheitstechnische Funktionsprüfung 7. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 17

18 Einrichten von Verkehrswegen (I) Bereits bei der Planung von Verkehrswegen ist die Art des Betriebes zu berücksichtigen, z.b. beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen oder der Festlegung von Verkehrsrichtungen. Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst gradlinig verlaufen. Die Verkehrswege eines Höhenniveaus (Geschosses) müssen grundsätzlich waagerecht angelegt sein. Nicht vermeidbare Höhenunterschiede, z. B. zwischen benachbarten Gebäudeteilen, sind vorzugsweise durch Schrägrampen auszugleichen.! 18

19 Einrichten von Verkehrswegen (II) Art der Schrägrampe Maximale Neigung 1 Schrägrampe im Verlauf von Fluchtwegen 3,5 (6%) 2 Schrägrampe beim Einsatz von Flurförderzeugen ohne Fahrantrieb bzw. manuell zu bewegender Transportmittel (bei Neuanlage von Arbeitsstätten) 3 befahrbare Schrägrampen in Abhängigkeit von der Art der Nutzung 4 Schrägrampe zur Anwendung im Einzelfall entsprechend Gefährdungsbeurteilung 3,5 (6%) 6 (10%) 7 (12,5%)! 19

20 Fußgängerverkehr: Verkehrswegbreite Verkehrsweg Mindestbreite von Verkehrswegen ergibt sich aus den Breiten von Fluchtwegen (diese richten sich nach der Anzahl der Personen im Einzugsgebiet) Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Hilfstreppen Wartungsgänge, Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen Verkehrswege für Fußgänger zwischen - Lagereinrichtungen - Nebengänge für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand Lichte Breite [m] (Mindestmaße) siehe ASR A2.3 0,60 0,50 1,25 0,75 Verkehrswege zwischen Schienenfahrzeugen mit Geschwindigkeiten 30 km/h und ohne feste Einbauten in den Verkehrswegen Rangiererwege 1,00 1,30 20

21 Fußgängerverkehr: Verkehrsweghöhe Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Reduzierung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden (s. ASR A2.3).! Hinweis: Bei Einrichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen.? Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (s. ASR A1.7). 21

22 Fazit In der Regel wurden die bewährten Anforderungen ( ArbStättV 1975, ASR 10/1, ASR 17/1,2, ASR 18/1-3, ASR 20) an das Einrichten und Betreiben von Flucht- und Verkehrswegen fortgeschrieben. Die Rechtsverbindlichkeit der Anforderungen in den ASR wurde zum Teil durch die Benutzung des modalen Hilfsverbs MUSS verstärkt. Führt die Umsetzung neuer Anforderungen im Bestand zu Problemen, erfolgen in der ASR A1.8 Bestandsschutzregelungen an der konkreten Textstelle der ASR. Die Aufsichtsdienste der Länder und der UV-Träger müssen Erfahrungen mit der Umsetzung von ASR sammeln und in der Folge ein möglichst einheitliches Aufsichtshandeln abstimmen. 22

23 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Hinweise: Publikationsdatenbank DGUV Rückfragen unter Tel

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