HIV-Infektion. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung HI LI

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1 TK Lexikon Gesundheit im Betrieb HIV-Infektion HIV-Infektion HI Zusammenfassung LI Begriff HIV steht für Humanes Immundefizienzvirus. Die Infektion mit diesem Virus erfolgt von Mensch zu Mensch über bestimmte Körperflüssigkeiten (v. a. Blut, Sperma, Vaginalsekret, Muttermilch) und löst über mehrere Stadien eine gravierende Immunschwäche mit charakteristischen Folgeerkrankungen aus. Dieses Krankheitsbild wird dann mit dem Begriff AIDS (englisch: Acquired Immunodeficiency Syndrom) bezeichnet. Eine HIV-Infektion ist nicht heilbar und führt unbehandelt über einige Jahre zum Tod. Allerdings können Ausbruch und Verlauf der AIDS-Erkrankung heute medikamentös sehr verzögert werden. Auf diese Weise konnte in den Industrieländern die Lebensqualität und -erwartung HIV-Infizierter so weit gesteigert werden, dass sie u. U. über Jahrzehnte hinweg in der Lage sind, am Arbeitsleben teilzunehmen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Da es sich bei der HIV-Infektion um eine ernste, übertragbare Krankheit handelt, sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Eine HIV-Infektion ist (anonym) meldepflichtig gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt ( 7 IfSG). Zur Meldung verpflichtet sind alle den Test durchführenden öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen. Wenn Mitarbeiter beruflich Kontakt zu potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten haben (v. a. Blut), gelten in diesen Tätigkeitsfeldern die Biostoffverordnung und die zugehörigen Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Wo außerhalb von Heilberufen beruflich- oder gewerblich Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen Infektionsgefahren u. a. mit dem HI-Virus bestehen (Friseure, Maniküre, Pediküre, Piercing, Tätowieren u. a.) gelten die Hygieneverordnungen der Länder, die sich v. a. auf den Schutz vor blutübertragbaren Krankheiten wie AIDS und Hepatitis beziehen und konkrete Maßnahmen zum Schutz sowohl von Ausführenden als auch von Kunden vorschreiben.

2 1 Krankheitsverlauf HI Der Ablauf einer HIV-Infektion wird in 3 4 Phasen beschrieben: Akute Phase (1 6 Wochen nach erfolgter Infektion, Dauer ca. 4 6 Wochen) Die akute Phase verläuft unter unspezifischen Symptomen, die auch bei anderen, häufigeren Infektionen auftreten, wie Fieber, Unwohlsein, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Ausschläge, geschwollene Lymphknoten usw. Damit ist die Erstinfektion schwer zu identifizieren, zumal die Akutphase auch weitgehend symptomfrei verlaufen kann. Ein HIV-Test gibt in der akuten Phase noch keinen positiven Befund, Antikörper sind im Blut erst nach ca. 12 Wochen sicher nachweisbar. Allerdings können Infizierte das Virus bereits in der ersten Phase weiterverbreiten, in der die Viruslast in Blut und anderen Körperflüssigkeiten besonders hoch ist, weil das Immunsystem noch nicht stark aktiviert ist. Latenzphase Die Latenzphase ist eine lange, weitgehend symptomfreie Zeit. Ihre Dauer ist unterschiedlich und abhängig vom Erregertyp, der persönlichen Konstitution, den Lebensumständen und v. a. der medikamentösen Behandlung. Bei aggressiven Verläufen kann die Krankheit schon in wenigen Jahren voll ausbrechen. Bei guter medizinischer Betreuung sind heute aber auch Latenzzeiten von über 20 Jahren keine Seltenheit mehr. Infizierte Personen sind in dieser Zeit meist nicht auffällig oft krank, allerdings wird die körpereigene Immunabwehr gerade ohne medikamentöse Unterstützung nach und nach zerstört. Dadurch geht die Latenzphase i. d. R. früher oder später in die nächste Phase über. ARC-Phase (Aids Related Complex) In der ARC-Phase treten zunehmend unspezifische Krankheiten auf wie grippeähnliche Zustände (typisch mit dauernder Lymphknotenschwellung) und Durchfälle, die kaum mehr zurückgehen. Krankheitsphase (AIDS) Vom Ausbruch der AIDS-Erkrankung wird gesprochen, wenn bei einem HIV-Infizierten die sog. AIDS-definierenden Erkrankungen festgestellt werden. Das sind typische, durch unterschiedliche Erreger (Bakterien und Viren, aber auch Pilze oder Parasiten) ausgelöste, schwere Infektionskrankheiten, die z. B. Lunge, Magen, Darm, Hirn und Haut betreffen, aber auch bestimmte Krebsarten. Durch den totalen Zusammenbruch des Immunsystems führen diese Erkrankungen letztlich zum Tod. 2 Therapie HI

3 Das HI-Virus lässt sich bisher im menschlichen Organismus nicht abtöten. Damit bleibt auch die Ansteckungsgefahr durch HIV-Infizierte immer erhalten. Die Therapie zielt darauf ab, die Vermehrung des Virus und seine Auswirkungen auf das Immunsystem zu unterdrücken. Dafür ist eine Kombination von verschiedenen antiviralen Medikamenten erforderlich, weil das Virus in der Lage ist, auf einzelne Wirkstoffe schnell resistent zu reagieren. Da die Medikamente über lange Zeiträume erhebliche schädliche Nebenwirkungen haben können, ist der Zeitpunkt, ab dem der Nutzen einer medikamentösen Therapie die Risiken aufwiegt, sorgfältig zwischen Arzt und Patient abzustimmen. 3 Ansteckungsrisiko HI Die Ansteckung erfolgt durch den Kontakt mit Blut, Sperma, Vaginalsekret, Muttermilch oder Rückenmarksflüssigkeit eines Infizierten, wobei Erreger in einer bestimmten Anzahl in das Blut des Kontaktpartners eindringen müssen. Dies kann zwar durch winzig kleine, kaum wahrnehmbare Verletzungen an Haut und Schleimhäuten geschehen, aber nicht durch die intakte Hautbarriere. Die Konzentration des Virus in Schweiß, Tränen, Speichel und Urin von Infizierten ist so gering, dass eine Infektion darüber ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich wird das Ansteckungsrisiko von HIV in der Öffentlichkeit deutlich überbewertet. Zwar reicht ein einmaliger Blutkontakt für eine Infektion aus, aber die Übertragungswege sind verglichen mit anderen Infektionskrankheiten gut überschaubar und Schutzmaßnahmen einfach und wirkungsvoll umsetzbar. Bezogen auf das Berufsleben ist das v. a. die Vermeidung von Kontamination mit Blut durch geeignete Schutzausrüstung bei entsprechenden Tätigkeiten (Erste- Hilfe-Leistung, medizinische Tätigkeiten usw.). Wichtig Beruflich bedingte Infektionen extrem selten Von den ca Neuinfektionen in Deutschland in 2009 gehen 92 % auf Geschlechtsverkehr mit Infizierten zurück, 8 % auf den Umgang mit Drogen und unter 1 % auf Infektionen im Mutterleib oder bei der Geburt. [ 1 ] Infektionen durch infizierte Blutprodukte oder Organspenden konnten durch entsprechende Kontrollen völlig unterbunden werden. Infektionen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Heil-, Pflegeoder Sozialberufen sind sehr selten. Nachgewiesen wurden in Deutschland für Beschäftigte im Gesundheitswesen ca. 10 Infektionen zzgl. etwa 40 Verdachtsfälle seit Bekanntwerden von HIV in den 1980er Jahren.

4 In akuten Situationen, in denen es zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte (z. B. im medizinischen Bereich bei einer Stichverletzung durch eine mit dem Blut eines HIV-Positiven kontaminierte Nadel) besteht in den ersten 24 bis max. 48 Stunden die Möglichkeit einer Postexpositionellen Prophylaxe (PEP) mit hochwirksamen antiviralen Medikamenten. Diese mehrwöchige Therapie hat erhebliche Nebenwirkungen und stellt keinen vollständigen Schutz dar, kann aber bei entsprechendem Risiko sinnvoll sein. 4 HIV-Infektion in der Arbeitswelt 4.1 Berufsspezifische Infektionsrisiken Gesundheitswesen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen HI HI HI Ansteckungsrisiken bestehen für Beschäftigte im medizinischen oder anderen fürsorgerischen Berufen immer bei Kontakt mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten, z. B. bei Blutabnahmen und -untersuchungen, medizinischen Eingriffen, besonders bei starken Blutungen (z. B. Gefäßoperationen, Entbindungen), Wundversorgung, Nadelstich- oder Schnittverletzungen mit kontaminiertem medizinischen Material. Für diese Tätigkeitsbereiche gelten die Bestimmungen der Biostoffverordnung und der zugehörigen TRBA, v. a. TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen", TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" sowie TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Sie sind Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und enthalten Vorgaben zur Risikoeinstufung von Tätigkeiten mit HIV-Infektionsgefahr (i. d. R. Risikogruppe 3) und für die Schutzmaßnahmen. Erforderlich sind v. a.: Einsatz von PSA: vor allem Handschuhe bei Umgang mit Blut und Körperflüssigkeiten, ggf. Mundschutz, Schutzbrille oder Visier bei Gefahr des Verspritzens; Erstellen einer Betriebsanweisungen für den Umgang mit Biostoffen; regelmäßige Unterweisung Entsorgung, Abfallaufbereitung HI Infektionsrisiken in diesem Bereich werden immer wieder vermutet, besonders in Bezug auf Versetzungen mit Kanülen, die aus Drogengebrauch stammen oder anderen potenziell kontaminierten Abfällen. Grundsätzlich kann das HI-Virus zwar einige Zeit außerhalb des menschlichen Körpers infektiös bleiben, aber nur unter ganz bestimmten, seltenen Bedingungen,

5 z. B. nicht, wenn es eintrocknet. Daher ist die tatsächliche Infektionsgefahr äußerst gering. Wichtig Handlungsanweisung Kontaminationsverletzungen Für Stich- oder Schnittverletzungen mit potenziell infektiösen Gegenständen, Eindringen von infektiösem Material in Augen, Nase, Mund usw. sollte es eine betriebsinterne Handlungsanweisung geben. Sie stellt klar, welche Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen (z. B. Erstmaßnahmen wie Spülungen, Ausbluten, Vorstellung beim Durchgangsarzt, Ablauf von nachgehenden Testverfahren). Der unfallauslösende Gegenstand sollte zum Arzt mitgenommen werden Auslandsaufenthalte HI Die Infektionsraten mit HIV sind in bestimmten Ländern (z. B. Afrika, ehemaliger Ostblock) deutlich höher als in Westeuropa. Trotzdem geht keine grundsätzliche Gefährdung von beruflichen Tätigkeiten in diesen Ländern aus, wenn die elementaren Hygieneregeln vor allem zur Vermeidung von Blutkontakt eingehalten werden. Praxis-Tipp Check der medizinischen Infrastruktur Empfehlenswert ist, für Länder mit schwacher medizinischer Infrastruktur im Voraus zu klären, welche hygienisch einwandfreien Behandlungsmöglichkeiten für Notfälle im (zahn- )medizinischen Bereich bestehen und ggf. bestimmte sterile Medizinprodukte (Spritzen, Kanülen) mitzunehmen. Dazu kann ein Arbeits- bzw. Reisemediziner beraten. Außerdem empfiehlt sich der Hinweis, dass gerade in den "Hochprävalenzregionen" ungeschützter Geschlechtsverkehr unbedingt unterbleiben sollte. 4.2 HIV-infizierte Arbeitnehmer HI Eine HIV-Infektion (Latenzphase) stellt im allgemeinen beruflichen Umfeld keine besondere Einschränkung für den Betroffenen und auch kein relevantes Risiko für Kollegen, Kunden usw. dar. Ansteckungsmöglichkeiten über übliche berufliche Kontakte (Händeschütteln, Benutzen derselben Gegenstände, Sanitäranlagen, auch versehentliches Verwechseln von Kaffeetassen usw.) bestehen nicht.

6 Achtung HIV-Infektion kein Kündigungsgrund Deshalb muss eine HIV-Infektion dem Arbeitgeber nicht bekannt gemacht werden (weder im Vorstellungsgespräch noch später), entsprechende Fragen brauchen nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden. Ebenso ist eine bekannte HIV-Infektion kein Kündigungsgrund. HIV- Tests dürfen bei der Einstellung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Anders ist es im Fall einer bereits bestehenden AIDS-Erkrankung. Sie muss bei Fragen nach chronischen Erkrankungen angegeben werden, weil die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen dadurch i. d. R. deutlich eingeschränkt ist. Wenn die dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einer AIDS-Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium medizinisch nicht mehr möglich erscheint, kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Als kritischer gilt eine Tätigkeit im Gesundheitswesen. Grundsätzlich können die zuständigen Behörden zwar Trägern übertragbarer Krankheiten bestimmte berufliche Tätigkeiten untersagen ( 31 IfSG), in Bezug auf HIV-Positive im Gesundheits- oder Pflegedienst gibt es dazu aber keine Grundsatzbestimmungen. Einige arbeitsrechtliche Kommentare gehen davon aus, dass HIV-positive Beschäftigte "infektionsgefährdende Tätigkeiten", bei denen arbeitsprozessbedingt eine Übertragung des Erregers auf Kollegen oder Dritte nicht ausgeschlossen werden kann, nicht weiter ausüben können. Allerdings ist dabei aber nicht klar gestellt, welche Tätigkeiten das sein könnten. Außerdem könnte der Arbeitgeber unter unbilligen Druck durch andere Mitarbeiter oder Kunden/Patienten kommen, wenn diese durch eine öffentlich gewordene HIV-Infektion eines Beschäftigten eine Gefährdung für sich vermuten. Beide Gründe könnten eine Kündigung rechtfertigen, aber nur, wenn der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den HIV-positiven Mitarbeiter ohne Gefährdung für Andere weiter zu beschäftigen und Ängsten Dritter durch Aufklärung zu begegnen. Das dürfte aber immer schwerer werden: Mittlerweile gibt es auch Expertenmeinungen, die gestützt u. a. auf das nicht vorhandene Infektionsgeschehen selbst eine Tätigkeit als praktizierender Arzt für HIV-Positive nicht ausschließen, wenn die Hygieneregeln eingehalten werden. In der Schweiz sind Kündigungen wegen HIV-Infektion auch im Gesundheitswesen mittlerweile ausdrücklich ausgeschlossen. In jedem Fall muss ein HIV-positiver Arbeitnehmer darauf achten, dass er alle vermeidbaren Infektionsrisiken ausschließt, z. B. kleine Verletzungen steril abdeckt. Wenn es nachweislich dadurch zu einer Neuinfektion kommt, dass durch einen Infizierten wesentliche Hygieneregeln

7 nicht beachtet wurden, gilt das als grob fahrlässig und stellt einen Straftatbestand dar. 4.3 Aufklärung HI Im Rahmen einer allgemeinen Gesundheitsvorsorge und im Interesse möglicher Betroffener ist es sinnvoll, Beschäftigte über HIV/AIDS aufzuklären und ggf. durch den Betriebsarzt Beratung anzubieten sowie auf die Möglichkeit freiwilliger, anonymer Tests hinzuweisen (z. B. beim Gesundheitsamt). Gut aufbereitete Informationen stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zur Verfügung. [ 1 ] Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin 48/2008

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