Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

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1 Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom Aufgrund von 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW.S. 313) und 7 Abs. 2 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666) in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, in Verbindung mit 31 der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen. 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Stadt werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte bzw. die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen oder die Personen, die sich der Stadt gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Gebühr für Nutzungsrechte 1. Bereitstellung einer Reihengrabstelle Bereitstellung einer anonymen Reihengrabstelle Bereitstellung einer pflegefreien Reihengrabstelle einschließlich Pflegepauschale Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle Bereitstellung einer anonymen Urnenreihengrabstelle Bereitstellung einer pflegefreien Urnenreihengrabstelle einschließlich Pflegepauschale 1.050

2 7. Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle im Begräbniswald (Baumwurzel) Bereitstellung einer Kindergrabstelle 0 9. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte je Grab Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Familiengrabstätte je Grab einschließlich Pflegepauschale Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte je Grab Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Urnenfamiliengrabstätte je Grab einschließlich Pflegepauschale Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische in der Urnenwand Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte, einer pflegefreien Familiengrabstätte, einer Urnenfamiliengrabstätte, einer pflegefreien Urnenfamiliengrabstätte sowie einer Urnennische in der Urnenwand a) nach Ablauf der Ruhefrist die jeweils gültigen Gebühren nach den Ziffern 9-13 b) während der Ruhefrist für jedes Jahr, um das die Nutzungsfrist verlängert wird, 1/25 der Gebühren nach den Ziffern Herstellung einer Grabstätte Sargbeisetzungen (Erdbestattung) 4 Gebühren für Bestattungen a) für Personen bis 6 Jahre 159 b) für Personen über 6 Jahre 395 Urnenbeisetzungen

3 c) Urnengrab 109 d) Einsetzen in die Urnenwand 109 e) Urnengrab im Begräbniswald 170 f) Trauerfeier vor einer Kremation 40 g) Zuschlag bei Herstellung einer anonymen oder pflegefreien Sargbestattung für Rekultivierungsarbeiten 122 h) Anschaffung einer Basisplatte einschließlich Gravur bei pflegefreien Gräbern 300 i) Anschaffung u. Montage einer Namensplatte einschl. Gravur für die Stele im Begräbniswald 220 j) Verlegung einer Basisplatte bei pflegefreien Gräbern 37 k) Zuschlag zu den Sätzen a) bis e) bei Beerdigungen an Samstagen 30 vh bei Beerdigungen an Sonn- u. Feiertagen 60 vh 2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen Für das Ausgraben einer Leiche bzw. Urne zwecks Überführung nach einem anderen Friedhof Personen bis zu 6 Jahren a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung 763 b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung 430 Personen über 6 Jahre a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung 668 Urnen 81 Für das Umbetten einer Leiche bzw. Urne innerhalb des Friedhofes Personen bis zu 6 Jahren a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung 951 b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung 613 Personen über 6 Jahre a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung Urnen 163

4 Die Kosten für einen Sarg / Urne sowie für den Transport der Leiche / Urne sind in den Gebühren nicht enthalten. 3. Pflegepauschale Für Gräber, die vor Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden, ist eine Pflegepauschale von 25 /Grabstelle und Jahr bzw. bei Urnengräbern 25 /Jahr zu zahlen. 5 Friedhofshallen und Leichenkammern Für die Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern werden folgende Gebühren erhoben 1. Benutzung der Friedhofshalle und der Leichenkammer Benutzung der Friedhofshalle Benutzung der Leichenkammer Einebnung von Grabstätten nach Abtretung oder Ablauf des Nutzungsrechtes Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abgetreten oder läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ab und wird nicht wiedererworben, so ist der Nutzungsberechtigte / Pflichtige zur Abräumung und Einebnung der Grabstätte auf eigene Kosten verpflichtet. Sofern diese Leistungen durch die Stadt erbracht werden, erfolgt die Berechnung nach den tatsächlich anfallenden Kosten. 7 Anlegung von Grabmalen und Grabeinfassungen

5 Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beträgt Fälligkeiten der Gebühren Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 9 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Wiehl in der jeweils gültigen Fassung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom in der Fassung der IX. Nachtragssatzung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Neufassung der Gebührensatzung der Stadt Wiehl für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), in der am Tage

6 der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wiehl, den Becker-Blonigen Der Bürgermeister

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