Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

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1 Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande gekommen sein, der als Voraussetzungen zwei übereinstimmende und aufeinandergerichtete Willenserklärungen, Antrag und Annahme ( 145 ff BGB) hat. Laut Sachverhalt haben die Parteien sich darüber geeinigt, dass Z regelmäßig Ledersitzbezüge liefern soll. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, ist von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Nicht ganz so eindeutig ist die Frage zu beantworten, welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben. Ein Kaufvertrag im üblichen Sinne liegt wohl nicht vor, da die Pflicht des Z vermutlich auch dahingeht, die Sitze zuerst entsprechend den Bedürfnissen des A herzustellen und sie erst anschließend dem A zu übereignen und zu übergeben. Bei dieser Konstellation handelt es sich um einen sog. Werklieferungsvertrag. Dieser ist in 651 BGB geregelt. Soweit es um die letztere Frage nach einem Anspruch auf Übereignung und Übergabe der bereits hergestellten Sache geht, unterscheidet sich die Sachlage nicht von der des Kaufvertrages. Deshalb verweist 651 S. 1 BGB auch im Wesentlichen und zwar auch für den hier interessierenden Bereich - auf das Kaufvertragsrecht 1. II. Erlöschen des Anspruchs? 1. Der Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung ist möglicherweise gem. 275 I BGB untergegangen. Voraussetzung ist, dass die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Problematisch ist hier, ob tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt, da Z bei lebensnaher Betrachtung sicherlich noch andere Ledersitzbezüge in seinem Lager hat bzw. eine entsprechende Zahl nachproduzieren könnte. Es liegt also eine Gattungsschuld vor. 1 Daher wäre in der Klausur auch nichts passiert, wenn Sie einen Kaufvertrag annehmen würden. 1

2 Bei der Gattungsschuld wird grundsätzlich eine Sache aus einer bestimmten Gattung geschuldet. Solange noch Sachen aus der Gattung verfügbar sind, tritt keine Unmöglichkeit ein. Ausnahmsweise wird liegt dennoch Unmöglichkeit vor, wenn die gesamte Gattung untergeht, wenn die Parteien vereinbart haben, daß die geschuldete Leistung nur aus einem bestimmten Teil der Gattung zu erbringen ist (sog. beschränkte Gattungsschuld oder Vorratsschuld) und dieser Teil der Gattung nicht mehr verfügbar ist, wenn sich gem. 243 II BGB das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert hat und dieser Gegenstand untergeht, und ferner, wenn die Leistungsgefahr gemäß gem. 300 II BGB durch Annahmeverzug auf den Gläubiger übergegangen ist. In Betracht kommt v.a. 243 II. Dies setzt voraus, dass der Schuldner Z das seinerseits Erforderliche getan hat. Dazu muss/müssen die Sache/n, mit denen erfüllt werden soll, zunächst aus dem Gesamtbestand der Gattung ausgesondert werden. Was das seinerseits Erforderliche im Sinne dieser Vorschrift ist, hängt dann davon ab, ob zwischen den Parteien Holschuld, Schickschuld oder Bringschuld vereinbart war. Hier haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Leistungspflicht bezüglich der Ledersitzbezüge auch deren Lieferung zur Warenannahme des A umfassen soll. Damit haben die Parteien eine Bringschuld vereinbart. Im Fall der Bringschuld hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan nach Aussonderung und wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich am Erfüllungsort angeboten hat. Dies ist laut Sachverhalt zum vereinbarten Zeitpunkt (13. Mai 2002) geschehen, mit dem Anbieten der vereinbarten Stückzahl an Ledersitzbezügen an der Warenannahmestelle des A. Damit ist Konkretisierung nach 243 II eingetreten, was dazu führt, dass nur noch die Bezüge auf dem LKW geschuldet waren. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob auch nach 300 II Konkretisierung eingetreten ist 2. Die Zerstörung der konkreten Sitzbezüge hat damit zur Folge, dass niemand mehr in der Lage ist, diese Lieferung zu übergeben und zu übereignen. Dementsprechend ist die Übergabe und Übereignung objektiv unmöglich geworden ( 275 I 2. Alt BGB). Als Ergebnis lässt sich das Erlöschen der Leistungspflicht des Z festhalten. A hat keinen Anspruch mehr gegen Z auf erneute Lieferung von Ledersitzbezügen. 2 Wenn Sie genügend Zeit haben, sollten Sie das aber am Ende der Klausur unter der Überschrift Hilfsgutachten noch prüfen. 2

3 Frage 2: Anspruch des Z gegen A auf Zahlung Z könnte einen Anspruch gegen A auf Bezahlung der zerstörten Sitzbezüge aus 433 II, 651 S. 1 BGB haben. Dazu wäre erforderlich, dass ein solcher Anspruch entstanden (I) ist, dieser nicht erloschen ist (II) und der Anspruch durchsetzbar ist (III). I. Entstehung Voraussetzung, dass ein Anspruch nach 433, 651 S. 1 BGB entstanden ist, setzt einen wirksamen Vertragschluss voraus. Wie oben geprüft, ist dies gegeben. (Klausurhinweis: Immer dann, aber auch nur dann, wenn Sie eine bestimmte Vorraussetzung bezogen auf den konkreten Sachverhalt bereits geprüft haben, können Sie nach oben verweisen). II. Erlöschen Der Anspruch auf Zahlung der Ledersitzbezüge könnte gemäß 326 I S. 1 Hs. 1BGB erloschen sein. Diese Vorschrift ist anwendbar, da ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. 326 I S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner nach 275 I bis III nicht zu leisten braucht. Schuldner ist in diesem Fall Z, der wie oben geprüft aufgrund der Unmöglichkeit nach 275 I BGB nicht zu leisten braucht. Damit sind die Voraussetzungen des 326 I S. 1 Hs. 1BGB erfüllt. A müsste für die zerstörte LKW-Ladung aber dennoch bezahlen, wenn eine Ausnahme gegeben ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht 326 in seinen Absätzen 2 bis 3 vor: a) Das wäre dann zum einen der Fall, wenn der Gläubiger (hier A) für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend allein verantwortlich ist ( 326 II 1. Alt BGB). Dies ist hier zu verneinen, weil A aus keinem Gesichtspunkt die Verantwortlichkeit für den Unfall des F, verursacht durch die Wespe angelastet werden kann 3. 3 Dieser Punkt ist offensichtlich nicht erfüllt, kann also auch weggelassen werden. 3

4 b) Als weitere Ausnahme käme 326 II 2. Alt. BGB in Betracht: Tritt die Unmöglichkeit zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Gläubiger (hier A) im Annahmeverzug ist u n d hat der Schuldner (hier Z) die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, bleibt der Gegenleistungsanspruch ebenfalls bestehen. aa) Zu prüfen ist demnach, ob sich A im Annahmeverzug gem. 293 ff BGB befand. Nach 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Ein Schuldverhältnis, das für die Gläubiger- und Schuldnerstellung nötig ist, liegt vor (s.o.). Ferner müsste Z als Gläubiger die Leistung tatsächlich angeboten haben ( 294 BGB). Auch dies kann bejaht werden, da der Arbeitnehmer Flink als Z s Erfüllungsgehilfe ( 278), die vertragsgemäße Lieferung der Ledersitzbezüge zur rechten Zeit am rechten Ort angeboten hat. Dass die Annahme daran gescheitert ist, dass die Warenannahme nicht besetzt war, liegt im Verantwortungsbereich des A, der seinen Betrieb so zu organisieren hat, dass er seine Obliegenheiten erfüllen kann. Ferner ist erforderlich gem. 297 BGB, dass der Schuldner selbst leistungsbereit ist. Da A hier die Leistung so wie geschuldet erbringen wollte, ist dies gegeben. (Beachte: Für den Annahmeverzug ist kein Verschulden erforderlich!!!). Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Annahmeverzug vorliegt. bb) Ferner dürfte die Unmöglichkeit der Leistung (hier Übergabe und Übereignung der konkreten LKW-Lieferung) nicht von Z zu vertreten sein. Nach 276 ff BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit ( 276 II BGB) zu vertreten. Jedoch sieht 300 I BGB eine Spezialregelung vor, für den Fall, dass Annahmeverzug vorliegt. In diesem Fall hat der Schuldner (hier Z) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Da F, was Z über 278 BGB zuzurechnen ist, nur deswegen von der Fahrbahn abgekommen ist, weil ihm eine Wespe in das Hemd geflogen ist, kann man nicht von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sondern höchstens von leichter Fahrlässigkeit ausgehen. Damit steht fest, dass Z die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. 4

5 Insgesamt liegen damit die Voraussetzungen des 326 II BGB vor, was dazu führt, dass der Anspruch auf Bezahlung der Sitzbezüge bestehen bleibt. A muss demnach den Kaufpreis bezahlen, obwohl er keinen Anspruch auf erneute Lieferung von Ledersitzbezügen hat. 5

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