Fortbildungsprüfungsordnung für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe

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1 Fortbildungsprüfungsordnung für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe Beschluss Die Vollversammlung der Handwerkskammer Freiburg beschließt in der Sitzung am als zuständige Stelle nach Anhörung des BBA am gemäß 42 Abs. l in Verbindung mit 38, 91 Abs. l Nr. 4 a, 106 Abs. l Nr. 8 und 44 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Neunten Euro- Einführungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2992) bzw. nach 46 Abs. 1 in Verbindung mit 41 und 74 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1046), sowie 91 Abs. l Nr. 4 a und Absatz 2 und 44 Handwerksordnung (HwO) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe. I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Die Handwerkskammer kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen). (2) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. (3) Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. (4) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingsbewerbern und bei besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Die Handwerkskammer kann mit einer anderen Handwerkskammer oder mit mehreren Handwerkskammern bei einer von ihnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. Für gemeinsame, bei der Handwerkskammer Freiburg errichtete Prüfungsausschüsse findet diese Prüfungsordnung Anwendung. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle erfüllen und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder ein Dozent angehören. Der Dozent muss in der Erwachsenenbildung tätig sein. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden. (3) Dem Prüfungsausschuss für nichthandwerkliche Berufe müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule oder ein Dozent angehören. Der Dozent muss in der Erwachsenenbildung tätig sein. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

2 (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für fünf Jahre berufen. (5) Die Arbeitnehmer für Prüfungsausschüsse nach Abs. 2 werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer für Prüfungsausschüsse nach Abs. 3 werden auf Vorschlag der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (6) Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (7) Werden Mitglieder, mit Ausnahme bei Fortbildungsprüfungen nach 42 Abs. l HwO, nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Handwerkskammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Handwerkskammer Freiburg insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (10) Von Absatz 2 Satz l bis 4 und Absatz 3 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. 3 Befangenheit, Ausschluss von der Mitwirkung (l) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfungsabnahme dürfen Personen nicht mitwirken, die 1. zur Zeit der Prüfung Arbeitgeber des Prüflings sind, 2. zur Zeit der Prüfung Geschäftsteilhaber, Vorgesetzter oder Mitarbeiter des Prüflings sind, 3. Angehörige eines Prüflings sind. (2) Angehörige im Sinne des Abs. l Nr. 3 sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte, 3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch Annahme an Kindes Statt miteinander verbunden sind, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekind). Die in den Nummern 2, 3 und 6 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 9 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (3) Absätze l und 2 finden keine Anwendung, wenn die Abnahme der Prüfung weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Prüfungsausschuss sichergestellt werden kann. (4) Liegt ein Ausschlusstatbestand nach Abs. l und 2 vor oder bestehen Zweifel, ob dort die genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen; der Prüfungsausschuss

3 entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf sich an der Prüfung nicht mehr beteiligen. (5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. (6) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Handwerkskammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Geschäftsführung (1) Die Handwerkskammer regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen; 23 Abs. 3 bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere mit der Prüfung befasste Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, den Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer von erheblichen Verstößen gegen die Prüfungsordnung oder von sonstigen Sachverhalten grundsätzlicher Art des Prüfungsverfahrens zu unterrichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Beratung des Prüfungsergebnisses bleibt davon unberührt. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Fortbildungsprüfungen werden nach Bedarf in Abstimmung mit der Handwerkskammer festgelegt. Sie sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Fortbildungsmaßnahmen, die im Bereich der Handwerkskammer durchgeführt werden, abgestimmt sein. (2) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Handwerkskammern angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. 8 Prüfungsablauf Der Prüfungsausschuss legt rechtzeitig den Anmeldetermin, die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.

4 9 Zulassung (l) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, 1. wer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen, oder 2. wer glaubhaft darlegt, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat. (2) Zulassungsvoraussetzungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschrift nach 42 HwO bzw. 46 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat rechtzeitig auf einem Anmeldeformular der Handwerkskammer durch den Prüfungsbewerber zu erfolgen. (2) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt worden ist, oder im übrigen der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt, oder der gemeinsame Prüfungsausschuss gemäß l Abs. 4 errichtet worden ist. Die Handwerkskammer kann Ausnahmen zulassen. (3) Der Anmeldung sind beizufügen - Personaldaten - Angaben über die in 9 genannten Voraussetzungen - eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat. 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sollen Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt gegeben werden. Bei Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber von der Handwerkskammer ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung zurücknehmen, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen würde; die Zulassung kann jedoch nur bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden. Wird erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entdeckt, dass die Zulassung erschlichen wurde, kann die Prüfung für nicht abgelegt erklärt werden. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung 12 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Prüfung sind Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, nachzuweisen; sie muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Bei Prüfungen bestimmt die Handwerkskammer soweit und solange keine Rechtsverordnung nach 42 Abs. 2 HwO bzw. 46 Abs. 2 BBiG erlassen ist, Inhalt und Ziel der Prüfung sowie die Prüfungsanforderungen durch besondere Rechtsvorschriften nach 42 Abs. l HwO bzw. 46 Abs. l BBiG.

5 13 Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nach 42 Abs. l HwO bzw. 46 Abs. l BBiG (Prüfungsanforderungen). (2) Die Prüfungsanforderungen können bei in sich geschlossenen Sachgebieten, insbesondere bei berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen, Teilprüfungen vorsehen. 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt und ausgewählt worden sind, die entsprechend 2 zusammengesetzt worden sind. 15 Prüfung Behinderter Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte oder sprachlich Benachteiligte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Handwerkskammer sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses dürfen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Handwerkskammer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 17 Leitung und Aufsicht (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Verlauf. (2) Die Handwerkskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. 18 Ausweispflicht und Belehrung Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die beharrliche Weigerung eines Teilnehmers, Sicherheitsbestimmungen zu beachten, gilt als erhebliche Störung des Prüfungsablaufes. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach

6 Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüflingsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, oder nimmt der Prüflingsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 21 Notenschlüssel (l) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte = Note l = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut; eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. (3) Bei der Festlegung der Endnoten sowie im Gesamtergebnis entfällt die zweite Dezimalstelle. 22 Bewertung Jede Prüfungsleistung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu bewerten. Eine mündliche Prüfung bewertet der gesamte Prüfungsausschuss.

7 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Dabei bezieht er die Ergebnisse von Teilprüfungen gemäß 13 Abs. 2 ein. (2) Zum Bestehen der Prüfung müssen in jedem Prüfungsteil im rechnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sowie die für das Bestehen jedes Prüfungsteils vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. (3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierbei ist der von der Handwerkskammer herausgegebene Vordruck zu verwenden. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist der Handwerkskammer alsbald nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. (4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach Feststellung seiner Prüfungsleistung mitteilen, ob er die Prüfung bestanden" oder nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. (5) Die Feststellung des Prüfungsergebnisses muss sich unverzüglich an die letzte Prüfungsleistung anschließen. 24 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Handwerkskammer ein Zeugnis. (2) Es muss enthalten: 1. Bezeichnung der Fortbildungsprüfung 2. Personalien des Prüflings 3. Inhalt und Ergebnis der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften nach 42 Abs. l HwO bzw. 46 Abs. l BBiG 4. Datum der Fortbildungsprüfung 5. Unterschriften des Prüfungsausschusses mit Siegel 25 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Handwerkskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsabschnitten ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüflingsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 27 ist hinzuweisen. V. Abschnitt Wiederholungsprüfung 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

8 (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 8-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt Schlussbestimmungen 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Handwerkskammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg. 28 Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüflingsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß 24 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt. 29 Kosten und Gebühren (1) Die durch die Abnahme der Fortbildungsprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (2) Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der von der Handwerkskammer getroffenen Gebührenregelung erhoben. Gebührenschuldner ist der Prüfungsteilnehmer. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Fortbildungsprüfung zu entrichten. (3) Beantragt der Prüfungsteilnehmer aus berechtigten Gründen die Ablegung einer Einzelprüfung oder die Ablegung von Prüfungsteilen nach 13 Abs. 2 außerhalb des Prüfungstermins oder des Prüfungsortes, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Prüfungsteilnehmer zu erstatten. Über die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ist der Prüfungsteilnehmer rechtzeitig zu unterrichten. (4) Wird der Prüfungsbewerber nicht zugelassen oder tritt er vor Beginn der Fortbildungsprüfung zurück, so wird dem jeweiligen Gebührenschuldner die Prüfungsgebühr unter Abzug der entstandenen Kosten nach Maßgabe der von der Handwerkskammer getroffenen Gebührenregelung erstattet. Ist die Fortbildungsprüfung nicht bestanden, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühr. (5) Die Handwerkskammer kann die Prüfungsgebühr unter Beachtung der Vorschriften nach der HKO ganz oder teilweise erlassen. 30 Inkrafttreten, Genehmigung Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung, Ausgabe Freiburg, in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nichthandwerkliche Berufe außer Kraft. Ausgefertigt am: Veröffentlicht am: Präsident Martin Lamm Geschäftsführer Michael Wohlrabe

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