Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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1 An R+V BKK Wiesbaden Hinweis Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich ( 28o SGB IV; 98 SGB X); Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können getrennt Erstattungsanträge einreichen. Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Betriebs-/Beitragskonto-Nr.: Für den Arbeitnehmer... Name: Vorname: Geburtsdatum: KV-Nr.: RV-Nr.: Anschrift: Beschäftigt von: bis:...wurden an Beiträgen tatsächlich gezahlt (nach Kalenderjahren getrennt)*: Zeitraum Arbeitsentgelt** Beitragsgruppe Arbeitnehmer- / Arbeitgeberanteil von bis DM EUR DM EUR DM EUR DM EUR Summe A:...waren an Beiträgen zu zahlen (nach Kalenderjahren getrennt)*: Zeitraum Arbeitsentgelt** Beitragsgruppe Arbeitnehmer- / Arbeitgeberanteil von bis DM EUR DM EUR DM EUR DM EUR Summe B: Erstattungsbeträge: Arbeitnehmer Arbeitgeber Grund für die Überzahlung (z.b. Nichtbestehen von Versicherungspflicht, Zugrundelegung eines zu hohen Arbeitsentgeltes): Die Arbeitnehmeranteile: Die Arbeitgeberanteile: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile: werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. sollen dem Arbeitnehmer überwiesen werden. sollen überwiesen werden. sollen dem Beitragskonto gutgeschrieben werden. Geldinstitut (Arbeitnehmer): Geldinstitut (Arbeitgeber): Konto-Nr.: Bankleitzahl: Konto-Nr.: Bankleitzahl: oder: BIC (Bank Identifier Code): IBAN (International Bank Account Number): oder: BIC (Bank Identifier Code): IBAN (International Bank Account Number): * Bei Änderung des Beitragssatzes innerhalb eines Kalenderjahres sind die Arbeitsentgelte stets aufzuteilen. ** Sofern im Erstattungszeitraum Beiträge sowohl in DM als auch in EUR gezahlt worden sind, sind zwei Anträge auszufüllen. 1/4

2 Vom Arbeitgeber auszufüllen 1 Wurde vom/von Sozialversicherungsträger(n) eine Betriebsprüfung durchgeführt?. Angabe der letzten zwei Prüfungen: Datum: Prüfzeitraum: Sozialversicherungsträger: Datum: Prüfzeitraum: Sozialversicherungsträger: Bei Erstattung von Beiträgen in voller Höhe bitte die Ziffern 2.1 bis 2.4 und 4 bis 6 ausfüllen. Bei Erstattung von Beiträgen in nicht voller Höhe bitte die Ziffern 3 bis 6 ausfüllen. 2 Erstattung von Beiträgen in voller Höhe (z.b. Nichtbestehen von Versicherungspflicht) 2.1 Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden von: a) der Krankenversicherung für den Arbeitnehmer und/oder seine Familienangehörigen: b) der Pflegeversicherung (z.b. Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen) c) der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer und/oder seine Familienangehörigen (z.b. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) d) der Bundesagentur für Arbeit (z.b. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld) Art der Leistung: Agentur für Arbeit/Kundennr: 2.2 Die zur Rentenversicherung zu Unrecht gezahlten Beiträge sollen dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben ( 202 Satz 1 SGB VI). von: bis: ; von: bis: 2/4 Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

3 2.3 Für den Erstattungszeitraum sollen zur Rentenversicherung freiwillige Beiträge nachgezahlt werden ( 202 Satz 2 SGB VI):, von: bis: ; von: bis: 2.4 Der vom Arbeitgeber zurückgeforderte Beitragsanteil zur Rentenversicherung soll vom Versicherten an die Rentenversicherung wieder eingezahlt werden ( 202 Satz 4 SGB VI): 3 Erstattung von Beiträgen in nicht voller Höhe (z.b. Zugrundelegung eines zu hohen Arbeitsentgelts). Der Arbeitnehmer hat Geldleistungen der Kranken- oder Rentenversicherung erhalten, für deren Bemessung ein zu hohes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde: Zeitraum der Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Kranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeldes sowie einer Rente: von: bis: 4 Sofern aufgrund der Arbeitgeberprüfung ein Beanstandungsschutz entstanden ist (vgl. 26 Abs. 1 SGB IV): Sollen die betroffenen Pflichtbeiträge als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge bestehen bleiben?, Verzicht auf Beanstandungsschutz bei Verzicht für Teilzeiträume. von:, Vertrauensschutz. bis: 5 Es liegt ein Bescheid über eine Forderung eines Leistungsträgers (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) vor:, von: bis: Art der Forderung: Leistungsträger: 6 Die zu Unrecht gezahlten Beiträge sind von einem Dritten (z.b. Ausgleichskasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, Berufsgenossenschaft oder Integrationsamt) ersetzt worden: Datum Unterschrift Arbeitnehmer Datum Stempel & Unterschrift Arbeitgeber Stellungnahme der Einzugsstelle zum Abgabegrund: Die Entscheidung über das Nichtvorliegen der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht liegt bei. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen und GmbH-Gesellschaftern: Die Entscheidung über das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht wurde abgestimmt mit: dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger: Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Regional Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See folgenden Einzugsstellen: 3/4 Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

4 Erläuterungen zum Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann sich für den Versicherten insbesondere nachteilig auswirken auf: die Erfüllung der Wartezeiten (für Renten, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben), die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (ausreichende Belegungsdichte) sowie die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Diese nachteiligen Auswirkungen können zum Teil durch die Umwandlung der in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichteten Beiträge in freiwillige Rentenversicherungsbeiträge oder Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen vermieden werden. Hierfür sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor: 1. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge werden weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zurückgefordert (Ziffer 2.2 des Antrags). Sie gelten dann bei Vorliegen der Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge als rechtzeitig gezahlte freiwillige Rentenversicherungsbeiträge. 2. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge werden vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zurückgefordert (Ziffer 2.3 des Antrags). Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Rentenversicherungsbeiträge getragen hat. Neben dem Arbeitnehmer hat somit auch der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch. Machen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von ihrem Erstattungsrecht Gebrauch, so besteht für den Versicherten über den Rahmen der für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich geltenden Frist (bis zum 31. März des Folgejahres) hinaus eine besondere Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge. Bei Vorliegen der Versicherungsberechtigung darf der Versicherte für den Erstattungszeitraum innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung der zu Unrecht gezahlten Beiträge unanfechtbar geworden ist, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Hierbei kann der Versicherte sowohl die Anzahl als auch die Höhe der freiwilligen Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbst bestimmen. 3. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge werden nur vom Arbeitgeber zurückgefordert (Ziffer 2.4 des Antrags). Verzichtet der Arbeitgeber nicht auf seinen Erstattungsanspruch, so hat der Versicherte die Möglichkeit, den dem Arbeitgeber erstatteten Beitragsanteil zur Rentenversicherung wieder (in voller Höhe) einzuzahlen. Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge gelten dann bei Vorliegen der Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge als rechtzeitig gezahlte freiwillige Rentenversicherungsbeiträge. Durchführung von Arbeitgeberprüfungen (Ziffer 4 des Antrags) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, ist vom Rentenversicherungsträger eine Vertrauensschutzprüfung durchzuführen. Beiträge, die aufgrund des Vertrauensschutzes nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge. Auf den Beanstandungsschutz kann der Arbeitnehmer - auch für Teilzeiträume, dann jedoch nur für volle Kalendermonate - verzichten. Weitere kostenlose Informationen sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger, seinen Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenberater/-innen sowie den örtlichen Versicherungsämtern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich. 4/4 Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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