GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

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1 Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung des VDA einer GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG in der Fassung vom Alle auszufüllenden zu bearbeitende Felder sind mit gelber Farbe hinterlegt. Das Vertragsmuster enthält redaktionelle Hinweise in roter Schriftfarbe. Es handelt sich hierbei um Hinweise für das Ausfüllen des Vertrages. Diese Anmerkungen sind vor Versendung des Vertragsentwurfes an den Partner zu löschen. Grün hinterlegt sind alle optionalen Klauseln die ggf. zu streichen von der Hinterlegung in grün zu befreien sind. zwischen - nachstehend "xx" genannt - und - nachstehend "yy" genannt - xx und yy nachstehend Partei bzw. gemeinsam Parteien genannt - Abteilung:... / Datum:...

2 Im Hinblick darauf, dass die Parteien beabsichtigen, vertrauliche Informationen auszutauschen, vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Die Parteien beabsichtigen, vertrauliche Informationen im Hinblick auf folgendes gemeinsames Projekt auszutauschen:... Bitte Projekt eintragen Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie aus Anlass bei Gelegenheit des Projektes von der jeweils anderen Partei erhalten erlangen, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem in Ziffer 1 beschriebenen Projekt zu verwenden. Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Informationen, die einer Partei von einem verbundenen Unternehmen (im Sinne des 15 AktG) der anderen Partei innerhalb des Projektes gem. Ziff.1 mitgeteilt werden. Die Parteien sichern sich insbesondere gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Verbundene Unternehmen (im Sinne des 15 AktG) der Parteien gelten nicht als Dritte, sofern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Parteien werden die im Rahmen des Projektes von der anderen Partei ü- bergebenen Muster Prototypen nicht zerlegen Software nicht dekompilieren. Ausnahmen von den vorstehenden Pflichten sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partei zulässig, von der die Informationen ursprünglich stammen. 3. Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind insbesondere - die Bezeichnung und der Inhalt des Projektes, - die in Aussicht genommenen Terminpläne, Ziele und Ideen für die Ausführung des Projektes, - Know-how Ergebnisse, die im Rahmen des Projektes erzielt verwendet werden, - nicht veröffentlichte Schutzrechte, 2

3 - andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, insbesondere Erkenntnisse über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge, die die Parteien im Rahmen des Projektes über die jeweils andere Partei erlangen. - (die Geschäftsbeziehung) 4. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag erstrecken sich auch auf sämtliche Mitarbeiter der Parteien. Die Parteien verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit diese noch nicht kraft Arbeitsvertrags bestehen. 5. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich - allgemein bekannt sind - ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei allgemein bekannt werden - rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden werden - bei der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Erlangung von der anderen Partei vorhanden sind - von der empfangenden Partei unabhängig von der Mitteilung entwickelt werden - von der empfangenden Partei aufgrund der Verpflichtung durch ein staatliches Gericht einer staatlichen Behörde herausgegeben werden müssen. Die verpflichtete Partei wird nach besten Kräften für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen durch das Gericht die Behörde Sorge tragen und die andere Partei unverzüglich über die Aufforderung zur Herausgabe unterrichten. 6. Die Parteien verpflichten sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit sämtliche von der anderen Partei im Rahmen des Projektes erhaltenen schriftlichen auf andere Weise aufgezeichneten Informationen, Bänder, Disketten, etc. (einschließlich angefertigter Kopien und Muster) auf Verlangen an diese unverzüglich herauszugeben bzw. zu vernichten mit Ausnahme von Kopien, die die empfangende Partei zu Zwecken des Nachweises von Inhalt und Ablauf des Projektes verwahrt. Die Aufforderung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ende dieser Vereinbarung erfolgen. 3

4 7. Durch diese Vereinbarung und die gegenseitige Mitteilung von Informationen sowie die Übergabe von Daten, Zeichnungen, Mustern etc., gleichgültig ob hierfür Schutzrechte bestehen nicht, werden keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- sonstige Rechte eingeräumt. 8. Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien mit Rückwirkung zum Beginn der Zusammenarbeit am [Datum] in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum Ende des Projektes bis zum [Datum]. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bleiben über einen Zeitraum von Jahren über die Beendigung des in Ziffer 1 beschriebenen Projektes hinaus bestehen. Redaktioneller Hinweis: Wird in Absatz 2 die Option Zeitraum von Jahren gewählt, so sollte in Absatz 1 zur Laufzeit der Verpflichtung die Option bis zum [Datum] gewählt werden, um Beginn und Ende der nachwirkenden Geheimhaltungsverpflichtung eindeutig bestimmen zu können. 9. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. 10. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 11. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Alle Streitigkeiten, die sich aus im Zusammenhang mir dieser Vereinbarung über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der [z. B. Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung (Fassung 1998) der Internationalen Handelskammer, Paris] unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben. Schiedsort ist.. 4

5 Ort der Unterzeichnung durch XX, den... XX Ort der Unterzeichnung durch yy, den... YY 5

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