Merkblatt für Tierärzte (Stand )
|
|
- Krista Acker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2
3 Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot Arzneimittel dürfen nach Deutschland nur verbracht werden, wenn sie nach den Vorschriften des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) zum Verkehr zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind ( 73 Absatz 1 AMG). Nicht in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Registrierung unterliegen, dürfen nicht nach Deutschland verbracht werden. Ausnahmen vom Verbringungsverbot Ausländische Tierarzneimittel durch Tierärzte bezogen oder verschrieben Ein Tierarzt darf im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke Tierarzneimittel aus einem EU-Mitgliedstaat bzw. einem Vertragsstaat des EWR für die von ihm behandelten Tiere unter folgenden Voraussetzungen beziehen oder verschreiben ( 73 Abs. 3a AMG): In Deutschland steht kein zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung (Verweis auf 56a Abs. 2 AMG, "Therapienotstand"). Umwidmungskaskade bei Therapienotstand 1. Arzneimittel für zu behandelnde Tierart und diagnostiziertes Anwendungsgebiet zugelassen 2. Arzneimittel für zu behandelnde Tierart aber anderes Anwendungsgebiet zugelassen 3. geeignetes, für eine andere Tierart zugelassenes Arzneimittel 4. Humanarzneimittel oder aus EU/EWR-Staat importiertes Tierarzneimittel 5. in Apotheke oder tierärztl. Hausapotheke (nur Verdünnung) hergestelltes Arzneimittel Einschränkung bei Lebensmittel liefernden Tieren: Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 470/2009 als Folgeverordnung zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2377/90 sind bei Umwidmung nur Wirkstoffe anwendbar, die in Tabelle 1 der Verordnung (EWG) 37/2010 aufgeführt sind. Daten zur Rückstandsbildung und -toxizität sind bekannt auch Human-/Kleintierarzneimittel mit Wirkstoffen aus der Tabelle 1 der Verordnung (EWG) 37/2010, die in Deutschland nicht für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassen sind, können umgewidmet werden, (z.b. Theophyllin oder Thiopental, beide Tabelle 1) 6. Import nur von Tierarzneimitteln, die für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassen sind 7. Mindestwartezeiten nach 12a TÄHAV (außer freiverkäufliche Arzneimittel: Wartezeit i.a. 0 Tage) 8. Anwendung nur durch Tierarzt oder unter tierärztlicher Aufsicht (Anwendung nach Anweisung des Tierarztes, Erfolgskontrolle) Anmerkung: Die Inhalte des Merkblattes stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben dar und sind nicht rechtsverbindlich
4 Weiterhin gelten folgende Bedingungen: Das Tierarzneimittel darf in dem Staat in Verkehr gebracht werden, aus dem es in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht wurde ( verkehrsfähig bedeutet in diesem Fall, dass es sich um ein Fertigarzneimittel handelt und im Herkunftsland als Tierarzneimittel in den Verkehr gebracht werden darf, also als Fertigarzneimittel im EU-Mitgliedsstaat legal als Tierarzneimittel zu erhalten ist). Der Bezug von Humanarzneimitteln aus EU-Mitgliedstaaten sowie eine Einfuhr von Arzneimitteln (Tier- und Humanarzneimittel) aus Drittländern (auch Schweiz, Lichtenstein, Norwegen) ist nicht erlaubt. Soweit eine öffentliche Apotheke ausländische Tierarzneimittel im Auftrag eines Tierarztes bestellt und an diesen abgibt, gelten dieselben Bestimmungen. Der Tierarzt muss die Bestellung, den Auftrag an eine Apotheke und die Verschreibung ausländischer Tierarzneimittel unverzüglich der zuständigen Behörde, der Landesdirektion, Dienststelle Leipzig, anzeigen. Allgemein gelten für die Anwendung, Abgabe und Dokumentation der eingeführten Arzneimittel die Vorschriften des Arzneimittelrechts. Anmerkung: Die Inhalte des Merkblattes stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben dar und sind nicht rechtsverbindlich
5 Tierarztpraxis (Stempel) Herrn/Frau Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig, Referat 24 Braustr Leipzig Verbringen von Fertigarzneimitteln aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland gemäß 73 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich das Verbringen des unten aufgeführten Fertigarzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß 73 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes (AMG) anzeigen: Bezeichnung des Arzneimittels: Hersteller: Menge des Arzneimittels: Wirkstoffe nach Art und Menge: Herkunftsland: Anwendungsgebiet: vorgesehene Tierart: Datum der Bestellung bzw. Verschreibung: verantwortlicher Tierarzt: Anschrift der Tierärztlichen Hausapotheke: adresse: Bestätigung erwünscht ja/nein: Wiederholungsanzeige ja/nein Mit freundlichen Grüßen. Ort/Datum und Unterschrift des anzeigenden Tierarztes
6 HINWEISE: Die Anzeige kann schriftlich an oben genannte Adresse oder per Fax unter der erfolgen. Als Bestätigung der Anzeige wird Ihnen, wenn gewünscht, eine Kopie der Weiterleitung der geprüften und registrierten Anzeige an das in Ihrem Bereich zuständige Amt via zugehen. Bei Rückfragen und sollte ein empfang Ihrerseits nicht möglich sein, bitten wir Sie, sich telefonisch unter der bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, über den Stand der Bearbeitung Ihrer Anzeige zu informieren. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel in einem Zeitraum von ca. vier Wochen. Die nachstehenden Voraussetzungen muss ein Tierarzneimittel gemäß 73 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes erfüllen, damit dieses aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland verbracht und hier angewendet werden darf: Ja Nein Das Tierarzneimittel ist im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke vom Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bestellt. Es handelt sich um ein zur Anwendung bei Tieren bestimmtes Fertigarzneimittel aus einem Mitgliedsstaat der EU.(! nicht Schweiz, Lichtenstein, Norwegen) In Deutschland steht kein zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes, zugelassenes Arzneimittel, das für die Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Verfügung. Das Tierarzneimittel darf in dem Staat in Verkehr gebracht werden, aus dem es in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht wurde ( verkehrsfähig bedeutet in diesem Fall, dass es sich um ein Fertigarzneimittel handelt und im Herkunftsland als Tierarzneimittel in den Verkehr gebracht werden darf, also als Fertigarzneimittel im EU-Mitgliedsstaat legal als Tierarzneimittel zu erhalten ist). Bei einer Bestellung sollten alle diese Voraussetzungen erfüllt sein! Nicht zulässig ist demnach: Einfuhr von Humanarzneimitteln Einfuhr von Tierarzneimitteln aus Staaten außerhalb der EU (!!! Schweiz, Lichtenstein, Norwegen) Einfuhr von Tierarzneimitteln ohne Zulassung im EU-Mitgliedsstaat Die Begründung Kostenersparnis oder Praktikabilität
Kraft ß Emmerich. MemoVet. Dörfelt ß Abbrederis ß Hirschberger. Dosierungsvorschläge für Arzneimittel bei Hund und Katze. 6.
Kraft ß Emmerich MemoVet Dörfelt ß Abbrederis ß Hirschberger Dosierungsvorschläge für Arzneimittel bei Hund und Katze 6. Auflage Al lg em ei ne H in weis e und Er läuter ung de r Sy mbol e Folgende Symbole
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrEquiden: Arzneimittelrecht
Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen
MehrInformationen für Pferdehalter
Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen
MehrZulassung von Tierarzneimitteln für Bienen in der EU
Zulassung von Tierarzneimitteln für Bienen in der EU Gesine Hahn, BVL Berlin 18. September 2014 Seite 1 Gesetzliche Grundlagen Ein Tierarzneimittel darf in einem EU Mitgliedsstaat erst dann in Verkehr
MehrDokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht
Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.
Mehr6. Fortbildungsveranstaltung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der LTK Hessen für Tierärztinnen und Tierärzte des Regierungsbezirks Darmstadt
6. Fortbildungsveranstaltung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der LTK Hessen für Tierärztinnen und Tierärzte des Regierungsbezirks Darmstadt Darmstadt, 23. November 2016 1 Tierimpfstoffe Ausgangssituation
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrFühren einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis
Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte
MehrFormblatt Doku-Hilfe TÄHA - Grundliste Dokumentation - Dokumentation
Dokumentation Dokumente Der Tierarzt hat die Teilnahme am Arzneimittelverkehr vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt ( 67 Abs. 1 Satz 1 AMG). (1) In der Anzeige sind die
MehrTierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung
Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
MehrBedürfnisse der Überwachung
Arbeitsgruppe Tierarzneimittel (AG TAM) der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz (LAV) Bedürfnisse der Überwachung Tierarzneimittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft nach 2010 Dr. Christine Höfer
MehrD as P fe rd a ls Le bens mi ttel lieferndes Tier E quiden pass
D as P fe rd a ls Le bens mi ttel lieferndes Tier E quiden pass Seit dem 1. Juli 2000 ist für alle Equiden beim Verbringen aus dem Bestand ein Equidenpass mitzuführen, der eine eindeutige Identifizierung
MehrAusstellung von Bescheinigungen nach 73 Abs. 6 AMG (Zollbescheinigungen)
Seite 2 von 5 1. Zweck Nach 73 Abs. 6 AMG ist für die zollamtliche Abfertigung im Falle der Einfuhr von Arzneimitteln aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
MehrRechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG
Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: 6.5.2014 (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rudolf Moosbeckhofer AGES, Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen
MehrDokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln
Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung
MehrErfahrungsbericht: Die Apothekenkontrolle - Erfahrungen mit dem LAVES in Niedersachsen. Kathrin Siemer Klinik-Management Tierklinik Lüsche GmbH
Erfahrungsbericht: Die Apothekenkontrolle - Erfahrungen mit dem LAVES in Niedersachsen Kathrin Siemer Klinik-Management Tierklinik Lüsche GmbH First Facts Tierklinik Lüsche in Zahlen LAVES Niedersachsen
MehrWS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 10. Februar Pandemie - Teil XIV
Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 10. Februar 2010 Pandemie - Teil XIV -Dr. Michael Cramer-2010-02-10 Folie 1 Ministerium für,,, und Pharmakovigilanz
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV) AMHV Ausfertigungsdatum: 14.07.2010 Vollzitat: "Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
MehrCh.-B.: Packungsgröße: Darreichungsform: Verfallsdatum:
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Für einige Arzneimittel gilt in der Apotheke eine Dokumentations- bzw. Anzeigepflicht. Bearbeiten Sie den Arbeitsbogen für dokumentations- bzw. anzeigepflichtige
MehrBestandsregister für Schweinehaltungen
Bestandsregister für Schweinehaltungen Übertrag (Anzahl Tiere): Name: Registriernummer nach VVVO: Anschrift der Betriebsstätte: Gesamtzahl am Stichtag 01.01.20 : Davon Zuchtsauen: Davon sonstige Zucht-
MehrBayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Zugelassene Varroabekämpfungsmittel
Zugelassene Varroabekämpfungsmittel Varroabehandlungen nach dem Abschleudern (Bayvarol ) (einfache Anwendung, jedoch vielerorts resistente Milben, auch in Bayern!) Thymol Ameisensäure Lange Behandlungsdauer
MehrMerkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union
Stand: 26. Januar 2016 Merkblatt zu Reisen mit Heimvögeln in/durch die Europäische Union Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen,
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrÜberprüfung der Tierärztlichen Hausapotheke
Überprüfung der Tierärztlichen Hausapotheke Was muss der Tierarzt beachten Gesetzliche Grundlagen Arzneimittelgesetz (AMG) Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) Verordnung über verschreibungspflichtige
MehrInspektorat bzw. zuständige Überwachungsbehörde. Humanarzneimittelbereich. Dr. Annett Zielosko, Vorsitzende AG AATB. Tierarzneimittelbereich
Seite 1 von 6 Geltungsbereich Schlüsselwörter Inspektorat bzw. zuständige Überwachungsbehörde Tierheilpraktikerin/ Tierheilpraktiker, Inspektion, Behandlung Querverweise VAW 071111; VAW 071127 erstellt
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung
MehrMeldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Berlin HERSTELLUNGS-/EINFUHRERLAUBNIS
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin HERSTELLUNGS-/EINFUHRERLAUBNIS 1. Nummer der Erlaubnis/Aktenzeichen DE_BE_01_MIA_2015_0011/5373/1-MPS/5 2. Name des Erlaubnisinhabers Med Pharma Service GmbH
MehrAnlage 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER
Anlage 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER (Name/Phantasiebezeichnung des Arzneimittels Stärke Darreichungsform) 1 (Wirkstoff(e)) 1 Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch,
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte Stand der Revision:16.06.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrThymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.
Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in
MehrInitialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz
Initialvorlesung WS 2011 / 2012 Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung in Mainz Folie 1 Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert traditionelle Arzneimittelherstellung
MehrRegierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidium Darmstadt MERKBLATT zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln gemäß 52a Arzneimittelgesetz (AMG) Dem formlosen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
MehrEuropäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln
Europäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln Karlsruher Futtermitteltag LTZ Augustenberg, 18. Juni 2015, MLR, Referat 32 - Tierarzneimittel Gliederung Vorschlag für eine Verordnung
MehrFachgespräch Pferdehaltung. Arbeitsgemeinschaft Landtechnik. Baden-Württemberg e.v. 19. November 2009 in Aalen-Oberalfingen
Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Ländliches Bauwesen Baden-Württemberg e.v. in Aalen-Oberalfingen Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) am Regierungspräsidium Tübingen ALB Baden-Württemberg Arzneimittelrechtliche
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 208/46 DE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,
MehrMedizinische Gase. Arzneimittel und Medizinprodukte der Westfalen AG.
Medizinische Gase. Arzneimittel und Medizinprodukte der Westfalen AG. Fertigarzneimittel der Westfalen AG. Sauerstoff für medizinische Zwecke (gasförmig) Hierzu nutzt die Westfalen AG die Standardzulassung
MehrNeue Regelungen im Tierarzneirecht
Thüringer Ökolandbau-Fachtagung Schwerpunkt Tierhaltung/-zucht Neue Regelungen im Tierarzneirecht Dr. Matthias Link, prakt. Tierarzt, 27259 Varrel Die Neuordnung der Tierarzneimittelgesetzgebung wurde
MehrKlinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrAntrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem
MehrAnlage I : Niederschrift über die Inspektion der tierärztlichen Hausapotheke
Anlage I : Niederschrift über die Inspektion der tierärztlichen Hausapotheke Tierärztin / Tierarzt: Name(n), Vorname(n) Praxisstempel: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer Telefon Telefax E-Mail
MehrRundschreiben an alle Wildhalter
Landesverband Bayerischer landwirtschaftlicher Wildhalter e. V Max-Joseph-Straße 9, 80333 München, Tel. 089/55873-108 Fax: 089/55873-383 E-Mail: Wildhalter@BayerischerBauernVerband.de Landesverband Bayer.
MehrMerkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten
Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Oktober 2017 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln
MehrZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER
LEITFADEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER Dr. Helga Vergara Orale Medikation Bedeutung
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrAnwendungsbereiche von Rechtsvorschriften
Kapitel 26.11.2007 10:04 Uhr Seite 1 /1 Übersicht Wenn Rechtsvorschriften Regelungen für Medizinprodukte enthalten, so bedeutet dies noch nichts für ihre Verbindlichkeit. Maßgeblich ist, von welcher Personengruppe
MehrZu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)
Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) In 4 Absatz 18 werden in Satz 2 nach dem Wort Arzneimittel die Wörter im Parallelvertrieb oder
Mehr- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
Vorblatt Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln
MehrZT-2800 GZ BMF /0224-IV/8/2016 idf GZ BMF /0308-IV/8/2016 vom 08. September 2016
BMF IV/8 (IV/8) An 29. April 2016 BMF-010314/0224-IV/8/2016 Bundesministerium für Finanzen Zollämter Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Steuer- und Zollkoordination, Risiko-,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrRegierung von Oberbayern
Regierung von Oberbayern (Arzneimittel zur Anwendung an Menschen) 1. Nummer der Erlaubnis/Aktenzeichen 55.2-53.2-2677.1-E 62 2. Name des Erlaubnisinhabers Fa. Eurodepot GmbH 3. Eingetragene Anschrift des
MehrÄnderungsvorschläge zum Entwurf der EU Kommission für eine neue Tierarzneimittelverordnung
München, 1.6.2015 Landwehrstr. 64a 80336 München Telefon: (089) 30 77 49 0 Telefax: (089) 30 77 49 20 www.umweltinstitut.org Änderungsvorschläge zum Entwurf der EU Kommission für eine neue Tierarzneimittelverordnung
MehrVerordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit
MehrVersand der Arzneimittel aus der Apotheke
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten
MehrFreistaat SACHSEN LANDESDIREKTION SACHSEN HERSTELLUNGSERLAUBNIS. Apotheke des Universitätsklinkums Leipzig AöR
LANDESDIREKTION SACHSEN Freistaat SACHSEN HERSTELLUNGSERLAUBNIS 1. Nummer der Erlaubnis/Aktenzeichen 2. Name des Erlaubnisinhabers DE_SN_01_MIA_2015_0009/L24-5111/83/1 Universitätsklinikum Leipzig AöR
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2
1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien
MehrMerkblatt zur Antragstellung einer Versandhandelserlaubnis
Merkblatt zur Antragstellung einer Versandhandelserlaubnis 1. Formloser Antrag, gerichtet an : Amtsapothekerin des Rheinisch Bergischen Kreises Amt für Gesundheitsdienste Aufsicht/ Apothekenaufsicht Am
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 17 ausgegeben am 16. Januar 2004 Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrAntrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister Antragsteller: Natürliche Person
(Absender) Industrie- und Handelskammer Braunschweig Frau Susanne Pless Postfach 3269 38022 Braunschweig Antrag auf Eintragung in das Immobiliardarlehensvermittlerregister Antragsteller: Natürliche Person
MehrMerkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel
LAND BRANDENBURG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit Merkblatt Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel mit Arzneimitteln
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,
MehrARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11a GEWERBEORD- NUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER
ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11a GEWERBEORD- NUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER Sie können die Formulare auf der Homepage der IHK Mittleres Ruhrgebiet (www.bochum.ihk.de)
MehrTragende Gründe. Vom 20. November 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.
MehrStand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes
Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes Bernhard Kühnle Leiter der Abteilung Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit Berlin, 11. November 2013 Ziele
MehrTeil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung
Information zur 16. AMG Novelle 1 Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft
MehrAusnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis)
Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) Auszug Merkblatt BAG: Grundsätzliches Es können nur von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller
MehrEquidenpass-Verordnung NEU Was muss ich als Tierarzt wissen?
Equidenpass-Verordnung NEU Was muss ich als Tierarzt wissen? Dr. Sabine Kirisits Amt der OÖ Landesregierung Equidenpass - Verordnung bereits seit 1. Juli 2009: EU (VO) 504/2008 Verpflichtender Equidenpass
MehrParenteralia. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017
Parenteralia Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017 Seite 1 Hintergrund Diskussion auf der 76. Sitzung
MehrMERKBLATT. Abteilung Gesundheit Dezernat G3 Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte Wünsdorfer Platz Zossen
LAND BRANDENBURG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Abteilung Gesundheit MERKBLATT für die Anzeige des Inverkehrbringens von Arzneimitteln durch einen Pharmazeutischen Unternehmer
Mehrvom 27. Januar Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10.
0.110.038.13 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 48 ausgegeben am 29. Januar 2015 Kundmachung vom 27. Januar 2015 der Beschlüsse Nr. 154/2014 bis 156/2014 und 158/2014 des Gemeinsamen
Mehr6. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung zur Erteilung einer Großhandelserlaubnis gem. 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) im Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis Dieses Merkblatt bezieht sich auf
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrVerordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018) Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes
MehrMerkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)
Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,
MehrARBEITSBOGEN 4: PRÜFUNG DER FERTIGARZNEIMITTEL UND APOTHEKENPFLICHTIGEN MEDIZIN- PRODUKTE
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Überprüfen Sie ein Fertigarzneimittel (FAM) oder ein apothekenpflichtiges Medizinprodukt (MP) gemäß 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Grundlage des Arbeitsbogens
MehrWesentliche Vorschriften des AM-Rechts Stand 14. Novelle des AMG Änderungen durch 13./14. Novelle in Kursiv
Wesentliche Vorschriften des AM-Rechts Stand 14. Novelle des AMG Änderungen durch 13./14. Novelle in Kursiv Fachgruppe Tierarzneimittel Mobiler Veterinärdienst Bayern September 2005 Fachgruppe Tierarzneimittel
MehrAntrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz
Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name: Vorname Name und Anschrift der Versandapotheke
MehrNeues aus der Rechtssetzung
Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München -Zentralabteilung-
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung
MehrPrüfung der Fertigarzneimittel
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 21.04.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten
Mehrvom 6. September 2011
812.103.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 439 ausgegeben am 13. September 2011 Verordnung vom 6. September 2011 über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION
3.3.2004 L 65/13 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche
MehrAntrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG
Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße / Hausnummer Postleitzahl Ort Jahr der Einreise: Ich beantrage
MehrVerordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) In der Fassung vom 10. August 2001 BGBl. I Nr.42, S. 2132 vom 21. August 2001, geändert am 03.11.2006 durch BGBl. I Nr.51, S. 2523 vom 09. November 2006
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrVom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
MehrBekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
3455 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Vom 20. Dezember 2006 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Mehr