Geschäftsordnung Elternbeiratt. (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) )

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1 GRUNDSCHULE PYRBAUM ELTERNBEIRAT Geschäftsordnung Elternbeiratt (gemäß Art.66 Absatz 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ) Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze der Zusammenarbeit Arbeit des Elternbeirats 3 Grundsätze der Elternbeirats-Arbeit 4 Organe des Elternbeirats 5 Geschäftsgang 6 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats Finanzen 7 Grundsätze 8 Kontoführung Schlussbestimmungen 9 Änderungen und Inkrafttreten Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) 1 Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat. 2 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3 Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften. (2) Für Klassenelternsprecher gelten gesonderte Bestimmungen.

2 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 1 Die Schulen haben gem. Art. 1 Abs. 1 S.1 des BayEUG den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Bei der Erfüllung dieses Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Abs. 2 BayEUG). 3 Schulleiter, Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen (Art.2 Abs. 4 S.1 BayEUG). 4 Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art. 2 Abs. 3 BayEUG). Arbeit des Elternbeirats 3 Grundsätze der Elternbeirats-Arbeit (1) Der Elternbeirat ist die gewählte Vertretung aller Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler (Art. 65 Abs. 1 S.1 BayEUG). (2) 1 Der Elternbeirat wirkt als Organ der Schule an schulinternen Angelegenheiten mit und nimmt die ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2 Er ist nicht weisungsgebunden und unabhängig in Organisation und Tätigkeit. 3 Näheres regelt Art. 65 Abs.1 S.3 BayEUG. (3) 1 Für die Wahl des Elternbeirats gilt 14 GrSO. 2 Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Zeitpunkt der Wahl fest. 3 Die Wahl soll spätestens 2 Wochen nach der Wahl der Klassenelternsprecher stattfinden. 4 Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einstimmig offene Abstimmung beschließt. (4) 1 Für die Amtszeit des Elternbeirats gilt 15 GrSO. 2 Die Amtszeit beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und dauert bis zur Wahl des neuen EB im folgenden Schuljahr. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. (6) 1 Die Mitgliedschaft im Elternbeirat kann nur unter Angabe von wichtigen Gründen niedergelegt werden. 2 Daraus entstehen keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als Klassenelternsprecher. (7) Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, wird eine Ersatzperson im Nachrück -Verfahren gem. 15 Abs. 4 S.3 GrSO bestimmt. (8) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.

3 4 Organe des Elternbeirats (1) 1 Im Anschluss an die Neuwahl des Elternbeirats findet die erste (konstituierende) Sitzung statt. 2 Der Elternbeirat wählt in dieser Sitzung aus seiner Mitte - einen Vorsitzenden - einen Stellvertreter - einen Schriftführer - einen Kassenwart (2) 1 Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden. 2 Zu wichtigen Themen kann der Elternbeirat Arbeitskreise, auch gemeinsam mit Vertretern der Schule, des Sachaufwandsträgers oder anderen relevanten Institutionen bilden. (3) 1 Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen. 2 Die Zahl der auf diese Weise hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Elternbeirats-Mitglieder betragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). 3 Die berufenen Personen können kein Amt gemäß Absatz 1 ausüben. 5 Geschäftsgang (vgl. 16 GrSO) (1) 1 Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern. 2 Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3 In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer ( ) oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4 Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung. (2) 1 Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch drei Mal im Schuljahr. 2 Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. 3 Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 4 In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassenwart übertragen. (3) 1 Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2 Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) 1 Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Schulleitung oder einen Vertreter des Sachaufwandsträgers (Gemeinde) einladen. 2 Die Anwesenheit der Schulleitung oder eines Vertreters des Aufwandsträgers kann vom Elternbeirat auch verlangt werden. 3 In von der Schulleitung oder vom Aufwandsträger genannten Angelegenheiten müssen diese vom Elternbeirat in der Sitzung gehört werden. 4 Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

4 (5) 1 Der Elternbeirat kann der Schulleitung auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er die Schulleitung nicht eingeladen hat. 2 Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern ist die Teilnahme der Schulleitung an den EB-Sitzungen sinnvoll. (6) 1 Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift (Protokoll) angefertigt. 2 Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von einer Woche nach Verteilung keine Einsprüche beim Vorsitzenden erhoben werden. 3 Das Protokoll kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 6 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats (vgl. 65 BayEUG) (1) 1 Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2 Er hat die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen und das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren. 3 Der Elternbeirat soll die Anregungen, Wünsche und Vorschläge der Eltern beraten und ihnen Gelegenheit zur Aussprache geben. (2) Soweit nur die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse betroffen sind, nimmt diese Aufgaben der Klassenelternsprecher war. (3) 1 Der Elternbeirats-Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit, sofern nicht für bestimmte Themen besondere Beauftragte ernannt werden. 2 Der Vorsitzende des Elternbeirats ist verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie - sofern nichts anderes bestimmt ist - für die Öffentlichkeitsarbeit. (4) 1 Vorsitzender und Stellvertreter informieren sich gegenseitig. 2 Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Mitglieder des Elternbeirats umgehend über wichtige schulische Angelegenheiten und leitet die wesentlichen Informationen von Schulleitung und Sachaufwandsträger weiter. (5) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind, öffentlich bekannt gemacht wurden oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Finanzen 7 Grundsätze (1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Sachaufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (Art. 3 Abs. 2 Nr.5 BaySchFG i.v.m. 2 Abs. 4 S.2 AVBaySchFG).

5 (2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben. (3) 1 Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten. 2 Der Elternbeirat bestimmt über die weitere Verwendung der Gelder zum Wohle der Schulfamilie. 3 Die Gelder sind ausschließlich für die Aufgaben und Belange der Elternvertretung und der Schule zu verwenden. 8 Kontoführung (1) 1 Der Kassenwart trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung. 2 Nach Ablauf des Schuljahres findet eine Kassenprüfung durch den Vorsitzenden und einen weiteren, vom Elternbeirat zu benennenden, Prüfer statt. 3 In der ersten Sitzung des Schuljahres legt der Kassenwart schriftlich eine Finanzübersicht über das abgelaufene Schuljahr vor. (2) Verfügungsberechtigung für das Konto des Elternbeirats erhalten der Kassenwart und der Vorsitzende des Elternbeirats. Schlussbestimmungen 9 Änderungen und Inkrafttreten (1) 1 Änderungen der Geschäftsordnung sind mit 2/3-Mehrheit aller Elternbeirats-Mitglieder möglich. 2 Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit aller Elternbeirats-Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen. (2) Diese Geschäftsordnung wurde am vom Elternbeirat beschlossen und tritt zum in Kraft. (3) Sollten durch Änderungen der Gesetzeslage einzelne Absätze oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ungültig werden, so bleiben die anderen Absätze oder Bestimmungen sinngemäß in Kraft. (4) Die Geschäftsordnung ist der Schulleitung zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen. Erläuterungen: BayEUG GrSO BaySchFG AVBaySchFG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Schulordnung für die Grundschulen in Bayern Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

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