Prüfungsordnung der Berufsausbildung zum/zur Beikoch/Beiköchin

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1 Prüfungsordnung der Berufsausbildung zum/zur Beikoch/Beiköchin Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Juli 1998 erlässt die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg als zuständige Stelle gemäß 48 i. V. mit 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I, Seite 596, 606), für die Berufsausbildung behinderter Personen nachstehende besondere Regelung. 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes Die Berufsausbildung zum Beikoch/zur Beiköchin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. (1) Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. 2 Ausbildungsdauer (2) Lassen die Leistungen eines/einer Auszubildenden während oder nach dieser Zeit erwarten, dass er/sie eine volle Ausbildung nach der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Koch/Köchin erfolgreich abschließen kann, so kann die Ausbildung zum Koch/zur Köchin in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb fortgesetzt werden. Die nach dieser Ausbildungsregelung abgeleistete Ausbildungszeit kann daher gemäß 29 Abs. 2 BBiG ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit im Ausbildungsberuf Koch/Köchin angerechnet werden. (3) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden.

2 - 2-3 Personenkreis (1) Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig und seelisch behinderte Personen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Personen insbesondere Jugendliche mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. (2) Diese Regelung gilt nur für dafür besonders geeignete Ausbildungsstätten, wenn der Besuch einer Sonderberufsschule gesichert oder eine sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Personen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, ggf. unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Personen gem. 44 in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist.

3 - 3-6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes 2. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Einrichtungen 3. Lagern und Kontrollieren der Waren 4. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 6. Hygiene und Umweltschutz 7. Kennen lernen der zur Verarbeitung gelangenden Nahrungsmittel 8. Vorbereiten einfacher Speisen, Suppen, Soßen und Getränke insbesondere 8.1 Schälen, Schneiden und Putzen von Kartoffeln, Gemüse, Salat und Obst 8.2 Brat- und Kochfertigmachen von Fleisch, Geflügel und Fischen 8.3 Verwerten von Abgängen 9. Zubereiten einfacher Speisen, Suppen, Soßen und Getränke insbesondere 9.1 Zubereiten von einfachen Beilagen, Gemüse und Salaten 9.2 Ansetzen des Suppenkessels und der Grundsoßen 9.3 Herstellen und Anrichten von einfachen Fleischgerichten 9.4 Herstellen und Anrichten von einfachen Fischgerichten 9.5 Herstellen und Anrichten von fleischlosen Gerichten 9.6 Herstellen und Anrichten von Eiergerichten 9.7 Herstellen von einfachen süßen Speisen und Gebäcken 9.8 Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von kalten Platten 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 8 Berichtsheft Der/die Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

4 - 4-9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll spätestens nach 18 Monaten stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die besonderen Belange der Lernbehinderten sind dabei zu berücksichtigen. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden zwei Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Vor- und Zubereiten einfacher Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Grundlagen der Ernährungslehre 2. Zubereiten von Suppen 3. Vor- und Zubereiten von Salaten, Gemüse und kalten Speisen 4. Vor- und Zubereiten von kalten Süßspeisen unter Berücksichtigung von Quark und Joghurt (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen; die Aufgabenstellung in diesen Bereichen soll aus den Anforderungen der Arbeitsproben aus der Fertigkeitsprüfung abgeleitet sowie anschaulich und praxisbezogen dargestellt werden: 1. Fachkunde 2. Fachrechnen (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange der behinderten Jugendlichen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 10 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie besteht aus einer Fertigkeitsprüfung und einer Kenntnisprüfung. Die besonderen Belange der Lernbehinderten sind zu berücksichtigen. (2) Im Rahmen der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden eine einfache Arbeitsprobe für mindestens 2, höchstens 4 Personen herstellen. Diese setzt sich aus wenigstens einer Arbeitsprobe von Nr. 1 und 2 zusammen:

5 Vor- und Zubereiten 1.1 eines Fleischgerichtes, oder 1.2 eines Fischgerichtes, oder 1.3 einer Eierspeise, oder 1.4 eines fleischlosen Gerichtes und 2. Vor- und Zubereiten 2.1 einer einfachen Suppe, oder 2.2 einer einfachen Vorspeise, oder 2.3 einer einfachen Sättigungsbeilage oder 2.4 von Gemüse, oder 2.5 von Salat, oder 2.6 einer einfachen Nachspeise. (3) Die Kenntnisprüfung wird schriftlich durchgeführt. (4) Der schriftliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: 1. Fachkunde 2. Fachrechnen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde (5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsfach Fachkunde 60 Minuten 2. Im Prüfungsfach Fachrechnen 60 Minuten 3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (8) Die mündliche Prüfung soll pro Fach nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. (9) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach Fachkunde mit 60 v. H. Fachrechnen mit 20 v. H. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 v. H. bewertet. (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind. (11) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

6 Zeugnis Auszubildende, die eine Ausbildung zum Beikoch/zur Beiköchin erfolgreich abschließen, erhalten darüber ein Zeugnis der, das das Ergebnis der Kenntnisprüfung und der Fertigkeitsprüfung jeweils in Noten und Punkten sowie das Gesamtergebnis ausweist. 12 Sonstige Vorschriften Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Prüfungsordnung der für die Durchführung von Abschlussprüfungen in der jeweils gültigen Fassung. 13 In-Kraft-Treten Diese Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Kammer Wirtschaft am bayerischen Untermain in Kraft. Sie wurde durch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 27. Juli 1998 (Az.: 4610a-IV/5d-30135) rechtsaufsichtlich genehmigt. Aschaffenburg, 27. Juli 1998 Präsident Hauptgeschäftsführer gez. Horst Michaels gez. Horst Dommermuth

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