Bulgarien (Republik Bulgarien)
|
|
- Gabriel Maier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik Bulgarien) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 17078/06, CO- PEN 135). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des bulgarischen Justizministeriums übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den bulgarischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die bulgarische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 72 Stunden vom Zeitpunkt der Verhaftung an den bulgarischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1106, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 39) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II
2 S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49) statt. Bei der Anwendung dieser Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 3, 7 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 39; 2002 II S. 2490). [Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), wurde in der Republik Bulgarien bislang nicht umgesetzt, weshalb die zuvor genannten Übereinkommen weiterhin Anwendung finden.] Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7563/11, COPEN 44 [vom 10. März 2011]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren
3 Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Fall von juristischen Personen ist das Ersuchen dem Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz, ihre Verwaltungsadresse oder ihre Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet. Wenn für eine Person der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt oder im Fall einer juristischen Person der Sitz, die Verwaltungsadresse oder die Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht festgestellt werden kann, ist das Ersuchen an das Stadtgericht Sofia zu richten. Sofern ein direkter Kontakt zwischen den zuständigen Behörden nicht möglich ist, ist für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen über die Einziehung oder die Beschlagnahme das bulgarische Justizministerium zuständig.. II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die bulgarische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1995 II S. 347) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:
4 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Republik Bulgarien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 254, 347; 2002 II S. 2797; 2004 II S. 1610), zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1154), Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder bulgarischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach bulgarischem Recht um eine strafbare Handlung handelt, sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.
5 Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Bulgariens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der bulgarischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Provinzgericht in Sofia zu richten. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]). III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die bulgarische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht. IV. Sonstiges IV.1. Bulgarien ist Mitglied der Interpol.
Slowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrI.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich
MehrArtikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrInternationale strafrechtliche Zusammenarbeit
Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage
MehrIII IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische
MehrMalta. I. Rechtsgrundlagen
- Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.1 Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung
MehrVertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern Abgeschlossen am 17. November 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 2000 2 In
MehrDurchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate GZ BKA-603.968/0015-V/1/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITERIN
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
Mehr1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)
(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrTschechische Republik
- Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 20.04.1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe: a) Hoheitsgebiet in bezug
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.7 Abgeschlossen am 4. Juli 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrRundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe KUS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz A-Post An die schweizerischen Rechtshilfe-
MehrÖsterreich. I. Rechtsgrundlagen
- Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
MehrFrankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)
- Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Leitfaden für die Praxis von Dr. Thomas Hackner Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Justizministerium Christian Schierholt Oberstaatsanwalt bei der
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
490 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
MehrMEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE
Unofficial Translation from English/French Original MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN
MehrÜbereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege 0.274.137 Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesverwaltung genehmigt am
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrEntwurf. Inhaltsverzeichnis
Entwurf Bundesgesetz zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
MehrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich - von dem Wunsche
MehrAbteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 884036L/1/II2/05. Genehmigungsdatum 01.06.2005. Inkrafttretensdatum 01.06.
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 884036L/1/II2/05 Genehmigungsdatum 01.06.2005 Inkrafttretensdatum 01.06.2005 Titel Erlass vom 1. Juni 2005 betreffend Übereinkommen
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen
Originaltext Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen am 9. Juli 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrBereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache
100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RECHTSAKT DES RATES. vom 29. Mai 2000
C 197/1 (In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte) RECHTSAKT DES RATES vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005 661
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005 661 Gesetz zu dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
MehrÜbereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1 Straßburg/Strasbourg, 20.IV.1959 1 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrÜbersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet
MehrÜberstellung von Strafgefangenen nach Deutschland
Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
Mehr( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Ltg.-268/B-1/ MMag. Caroline Fally Juni 2014
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Verkehrsrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An den
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage die konsolidierte Fassung der Bescheinigung über den Europäischen Haftbefehl.
RAT DER EURPÄISCHE UI Brüssel, den 27. Juli 2011 (28.07) (R. en) 13297/11 CPE 189 EURJUST 116 EJ 95 VERMERK des Generalsekretariats für die Delegationen Betr.: Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
Mehr- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,
29.4.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 127/39 RICHTLINIE 2014/42/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen
MehrÜbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Dezember 2010 (24.01) (OR. en) 17195/1/10 REV 1 COPEN 275 EJN 72 EUROJUST 139
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. Dezember 2010 (24.01) (OR. en) 17195/1/10 REV 1 COPEN 275 EJN 72 EUROJUST 139 VERMERK des Generalsekretariat des Rates für die Delegationen Nr. Vordokument:
MehrInhaltsverzeichnis. EFTA-Übereinkommen. Anhang B
Inhaltsverzeichnis... 2 Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich... 2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen... 2 Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich... 2 Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen... 2 Artikel
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. September 2010 (OR. en) 2010/0801 (COD) PE-CONS 27/10 DROIPEN 68 COPEN 143 COC 604 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrEuropäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen
Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Julia Victoria Pörschke Julia Victoria Pörschke Europäisches
MehrÜbersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August
MehrGesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen
Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBundesgesetzblatt1565
Bundesgesetzblatt1565 Teil I G 5702 2012 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 21. 7.2012 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen
MehrVerwaltungsvereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. der Bundesrepublik Deutschland
1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Beschäftigung und Solidarität der Französischen Republik über
MehrAbgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 1982 Inkrafttreten: 1. September 1983
0.354.910.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1983 Nr. 39 ausgegeben am 25. August 1983 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen
MehrInhaltsverzeichnis. IL Der Weg zum zweiten Schengener Abkommen 22. IIL Überblick über den Inhalt des zweiten Schengener
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 17 1. Kapitel Das zweite Schengener Abkommen: Entstehung, Konzept und Einbettung In die Europäische Union 21 Astrid Epiney I. Einleitung 21 IL Der
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) HundVerbrEinfG Ausfertigungsdatum: 104.2001
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)
(Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrÜberweisung im vereinfachten Verfahren
Überweisung im vereinfachten Verfahren a. 1. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge - Drs. 16/10388
MehrItalien. I. Rechtsgrundlagen
- Italien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrBundeszentralregistergesetz
Kolumnentitel Beck sche Kompakt-Kommentare Bundeszentralregistergesetz Erläutert von Peter Hase Regierungsdirektor im Bundesamt für Justiz 2. Aufl age 2014 III 1 n n 2014 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße
MehrMuster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland. Unterschriftsprobe
Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Anlage 1 (zu Ziffer II Nr. 4 Buchst. b) (Format DIN A4) Unterschriftsprobe Name der Behörde/öffentlichen
Mehr(Conv-CE; RS ) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Luxemburg) 1980 (Conv-CE; RS 0.211.230.01)
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik über Rentenversicherung Vom 5.3.1993 (BGBl. 1993 II, S. 1225) * TEIL I Allgemeine Bestimmungen In diesem Abkommen bedeuten
MehrFrau Rechtsanwältin Gabriele Quardt
Ringvorlesung Europa und europäische Integration Cornerstones of European Economic Law Mittwoch, 29.01.2014 Frau Rechtsanwältin Gabriele Quardt "Sportförderung im Fokus der Beihilfenkontrolle" 18 Uhr Senatssaal
Mehr15349/16 gha/jc 1 DG D 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Dezember 2016 (OR. en) 15349/16 JUSTCIV 318 EJUSTICE 213 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8. Dezember 2016 Empfänger: Delegationen
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungen. Einleitung 17. A. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 20. Peter Rackow
Inhaltsverzeichnis Vorwort Peter Rackow Abkürzungen I3 Einleitung 17 A. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 20 I. Das Strafverfahren im innerstaatlichen Bereich 20 II. Das international arbeitsteilige
Mehrwww.lehrbuch satzger.de
Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts des Europarates veröffentlichte Fassung der "Sammlung der Europaratsverträge" (Council of Europe Treaty Series früher European Treaty Series) ist verbindlich.
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften PROTOKOLL
C 326/2 21.11.2001 ANHANG PROTOKOLL vom Rat gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
MehrBGBl. I S. 1407 Nr. 42 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1993
BGBl. I S. 1407 Nr. 42 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1993 Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
MehrAushöhlung der Individualrechte für fiskalische Zwecke
Simon Andreas Winkler Aushöhlung der Individualrechte für fiskalische Zwecke PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung...21
MehrStrafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 173 Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 27.I.1999 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen
MehrAntrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011
Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. E-Mail (freiwillige Angabe)
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner Lektion Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Einstiegsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen,
MehrL 314/50 Amtsblatt der Europäischen Union
L 314/50 Amtsblatt der Europäischen Union 1.12.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1174/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 20. Jänner 1978 13. Stück 43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen
MehrFotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland
Fotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken, 25.05.2014 Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty, LL.B. Warum sollte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen. Beschluss
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/15 (2 Ausl. A 3/15 GenStA) Beschluss in der Auslieferungssache gegen den ungarischen Staatsangehörigen [ ], geboren am [ ]1996 in
MehrSt. Vincent und die Grenadinen
- St. Vincent und die Grenadinen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrBMJ Stand:
BMJ Stand: 18.03.2003 Denkschrift zum Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente I. Allgemeine Bemerkungen Das Übereinkommen
MehrÜbereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Übersetzung 1 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 0.311.21 Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung
MehrFallstudie Grenzüberschreitende Strafverteidigung
Fallstudie Grenzüberschreitende Strafverteidigung RA Mag. Dr. Helmut Blum Prag, 30.11.2013 Fallstudie Ermittlungsverfahren (1) 1. Problemstellung: Maßnahmen der gegenseitigen Rechtshilfe 1 Rechtsquellen
Mehr1. Problemstellung: Maßnahmen der gegenseitigen Rechtshilfe
Fallstudie : Ermittlungsverfahren (1) 1. Problemstellung: Maßnahmen der gegenseitigen Rechtshilfe Fall: Frau C. eine österreichische Staatsbürgerin flüchtet mit ihrer dreijährigen Tochter vor ihrem gewalttätigen
MehrInternationales Scheidungsrecht
FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert
MehrStärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I. Rechtsraum
Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I Rechtsraum Dr. Georg Haibach Europäische Kommission, GD JUSTIZ Referat A1 Ziviljustiz 25. April 2014 Grenzüberschreitende persönliche und wirtschaftliche
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RECHTSAKT DES RATES. vom 16. Oktober 2001
21.11.2001 C 326/1 (In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäischen Union erlassene Rechtsakte) RECHTSAKT S RATES vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung gemäß Artikel 34 des Vertrags über
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RAHMENBESCHLUSS DES RATES. vom 13. Juni 2002
18.7.2002 L 190/1 (In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäischen Union erlassene Rechtsakte) RAHMENBESCHLUSS S RATES vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 3. Juni 2010 (11.06) (OR. en) 9288/10 ADD 1. Interinstitutionelles Dossier: 2010/0817 (COD)
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. Juni 2010 (11.06) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2010/0817 (COD) 9288/10 ADD 1 COPEN 117 EUROJUST 49 EJN 13 PARLNAT 13 COC 384 VERMERK Betr.: Initiative
MehrWorkshop Europäische Rechtsakademie (ERA) in Prag am 30. November 2011
Grenzüberschreitende Strafverteidigung in der Europäischen Union Workshop Europäische Rechtsakademie (ERA) in Prag am 30. November 2011 Praktische Fälle aus Sicht des Strafverteidigers in Deutschland mit
MehrDas Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Rechtsquellen und Unterlagen Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September
MehrOberlandesgericht Koblenz Beschluss vom
1 Ws 541/10 8 StVK 575/10 LG Mainz 3442 Js 19.672/09 StA Mainz 4 Ws GStA 415/10 GenStA Koblenz Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 30.11.2010 In der Strafvollstreckungssache g e g e n geboren am wohnhaft:
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: EuGH C-385/01, Urteil v. 11.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X EuGH C-187/01 und C-385/01 - Urteil vom 11. Februar 2003
MehrVertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1
Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt
Mehr