Bulgarien (Republik Bulgarien)

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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik Bulgarien) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 17078/06, CO- PEN 135). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des bulgarischen Justizministeriums übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den bulgarischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die bulgarische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 72 Stunden vom Zeitpunkt der Verhaftung an den bulgarischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1106, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 39) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II

2 S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49) statt. Bei der Anwendung dieser Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 3, 7 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 39; 2002 II S. 2490). [Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), wurde in der Republik Bulgarien bislang nicht umgesetzt, weshalb die zuvor genannten Übereinkommen weiterhin Anwendung finden.] Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Republik Bulgarien zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7563/11, COPEN 44 [vom 10. März 2011]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren

3 Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Fall von juristischen Personen ist das Ersuchen dem Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz, ihre Verwaltungsadresse oder ihre Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet. Wenn für eine Person der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt oder im Fall einer juristischen Person der Sitz, die Verwaltungsadresse oder die Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht festgestellt werden kann, ist das Ersuchen an das Stadtgericht Sofia zu richten. Sofern ein direkter Kontakt zwischen den zuständigen Behörden nicht möglich ist, ist für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen über die Einziehung oder die Beschlagnahme das bulgarische Justizministerium zuständig.. II.3. Den Vollstreckungshilfeersuchen sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die bulgarische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1995 II S. 347) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:

4 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Republik Bulgarien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 254, 347; 2002 II S. 2797; 2004 II S. 1610), zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl II S. 1154), Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder bulgarischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach bulgarischem Recht um eine strafbare Handlung handelt, sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.

5 Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Bulgariens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der bulgarischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Provinzgericht in Sofia zu richten. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]). III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die bulgarische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht. IV. Sonstiges IV.1. Bulgarien ist Mitglied der Interpol.

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