TMSFG S.
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- Mareke Böhme
- vor 7 Jahren
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1 Anlage 2 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMSFG vom (GVBl S. 1), zuletzt geändert durch 3 Absatz 2 der Verordnung vom (GVBl. S. 656) hier: Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung - Teil C, Kostenziffer (Nr. 3 der Anmerkung) Kostenziffer Kostenziffer Kostenziffer Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/43/EG und die Entscheidung 97/747/EG regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP). Die Verpflichtung zur Durchführung des NRKP ergibt sich aus 10 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,1864) in der geltenden Fassung. Die Aufwendungen des Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet. Dabei werden die Jahresgesamtkosten des TLV für das abgelaufene Kalenderjahr je Tierart bzw. Produkt für die tatsächlich stichprobenartig durchgeführten Rückstandsuntersuchungen nach dem NRKP aufgrund der für die einzelnen Untersuchungsverfahren geltenden Gebührentarife ermittelt und auf die Schlacht- bzw. Produktionsstatistik umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben, unabhängig von einer Zulassung, entsprechend der dort geschlachteten Tierzahl bzw. produzierten Menge in Ansatz zu bringen. Der/die jeweilige Landkreis/kreisfreie Stadt erstattet dem TLV die in den einschlägigen Betrieben einzuziehenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung nach einer einheitlichen Verfahrensweise. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlaubt anders als die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG (Anhang B) für die Rückstandsstichprobenuntersuchung für lebende Schlachttiere und Fleisch keine gesonderte Gebührenerhebung mehr.
2 2 Die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung sind jedoch bei der Ermittlung der Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnen ( einheitliche Gebühr ). Die im Folgenden für die Gebühr für das Jahr 2016 ermittelten Kosten umfassen ausschließlich die Untersuchungskosten des TLV. Die Kosten für die Probenahme, die, falls sie anfallen, nach Anhang VI Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ebenfalls zu berücksichtigen sind, sind gemäß dieser Vorgabe vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Ermittlung der Gebühr einzubeziehen. Ermittlung der Untersuchungskosten für die Gebühr für das Jahr 2016: 1. Rinder: Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht. Jährlicher Untersuchungsumfang: jedes 250. geschlachtete Tier Geschlachtete Rinder 2014: Stück 1 (einschl. Kälber) Probenzahl NRKP 2015: 346 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: ,40 Euro ,40 / = 0,975 Euro je Tier 2. Schweine: Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht. Jährlicher Untersuchungsumfang: jedes geschlachtete Tier Geschlachtete Schweine 2014: Stück 1 Probenzahl NRKP 2015: 558 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: ,70 Euro ,70 / = 0,138 Euro je Tier 3. Erlegtes Haarwild: Untersuchte Tiere Stück 3 Probenzahl NRKP Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 505,60 Euro 2 505,60 / = 0,03 Euro je Tier 1 Quelle: Landesamt für Statistik 2 Kostenermittlung des TLV vom
3 3 4. Farmwild ): Geschlachtete Tiere 2014: Stück 3 Probenzahl NRKP 2015: 4 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 1 448,00 Euro ,00 / = 1,142 Euro je Tier 5. Geflügel: Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Geflügelart über Tonnen liegt. Jährlicher Untersuchungsumfang: eine Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion Jungmasthühner Geschlachtete Tiere 2014: Stück 4 Probenzahl NRKP 2015: 142 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: ,70 Euro ,40 / ,002 Euro je Tier Suppenhühner Geschlachtete Tiere 2014: Stück 4 Probenzahl NRKP 2015: 1 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 374,10 Euro 2 374,10 / ,038 Euro je Tier Truthühner Geschlachtete Tiere 2014: Stück 4 Probenzahl NRKP 2015: 22 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 6 879,10 Euro ,10 / ,111 Euro je Tier Ergänzend wird auf die amtliche Begründung zu Teil C Nr. 5.1 hingewiesen. 3 Quelle: Mitteilung des TLV vom Quelle: Schlachtzahlstatistik des TLV, Mitteilung vom
4 4 6. Milch: Angelieferte Menge 2014: ,473 Tonnen 5 Probenzahl NRKP 2015: 64 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: ,20 Euro ,20 / ,473 0,082 Euro je Tonne Milch Die EG-Mindestgebühr (siehe Teil C Nr : je 30 Tonnen 1 und danach 0,50 /Tonne) sieht eine Gebührenstaffelung vor, zu der die in Nr. 4 der Hinweise zur Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab 2008 dargelegten Auslegungsprobleme bestehen. Auf das Berechnungsbeispiel in Nr. 4 der vorg. Hinweise wird verwiesen. 7. Eier: Produzierte Menge 2014: Stück 1 Probenzahl NRKP 2015: 33 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: ,00 Euro ,00 / ,033 je Eier 8. Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur: Produzierte Menge 2014: 747 Tonnen 6 Probenzahl NRKP 2015: 14 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 7 208,40 Euro ,40 / 747 9,65 je Tonne Fischereierzeugnisse siehe Teil C Nr ,00 je Tonne Fischereierzeugnisse Die EG-Mindestgebühr (siehe Teil C Nr : je Tonne 1 für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach 0,50 /Tonne) sieht eine Gebührenstaffelung vor und bezieht sich nicht nur auf die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, sondern auch auf die Hygieneüberwachung. Diese dürfte hier jedoch hinsichtlich der Kosten kaum ins Gewicht fallen. Es wird davon ausgegangen, dass unter Hinweis auf die in Thüringen geringen Produktionsmengen, die nur saisonal (nicht monatlich) anfallen, entsprechend der tatsächlich anfallenden Menge auch nur ein bis zwei Gebührenbescheide pro Jahr gegenüber dem jeweils betroffenen Betrieb erlassen werden. 9. Schafe Geschlachtete Tiere 2014: Stück 1 Probenzahl NRKP 2015: 2 Untersuchungskosten (Gebühren) insgesamt: 552,80 Euro 2 552,80 / ,118 je Tier 5 Quelle: TLV, Mitteilung vom Jahresbericht zur Deutschen Binnenfischerei und Binnenaquakultur 2014
5 5 10. Ziegen, Einhufer, Zuchtkaninchen, Enten, Gänse: Für diese Tierarten waren nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan 2015 keine Proben zu untersuchen. Daher fallen für diese Tiere im Jahr 2016 keine Gebühren für eine Rückstandsstichprobenuntersuchung an.
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