Zusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung

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1 Zusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung Kongress Europäischer Binnenmarkt - Regulierung und fairer Wettbewerb am 23. und 24. November 2016 in Stuttgart

2 Aufgaben des Zolls Überwachung des Warenverkehrs über die (Drittlands-)Grenzen Erhebung Zölle/EUSt/VSt Überwachung Verbote und Beschränkungen Verbrauchsteuern (z.b. Energiesteuer, Biersteuer, ) Kfz-Steuer Bekämpfung Schwarzarbeit / Überwachung Mindestlohn Vollstreckung zolleigener Forderungen + fremder öffentlichrechtlicher Forderungen

3 Deutsche Zollverwaltung Einnahme-, Wirtschafts- und Sicherheitsverwaltung Bekämpfung von Schmuggel, Kriminalität und Terrorismus schützt den legalen Handel unterbindet illegale Praktiken

4 Marktüberwachung Globaler Handel ansteigendes grenzüberschreitende Warenbewegungen, vielfältige und umfangreiche Erleichterungen Abfertigungen bei deutsche Zollstellen: Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr 29,5 Mio. 48,4 Mio. 60,2 Mio. Grundsatz des freien Warenverkehrs Freie Wahl des Zollverfahrens (Art. 150 UZK) Dennoch darf nicht jede Ware aus einem Drittland auf den Binnenmarkt der EU

5 Aufgriff eines nicht konformen/gefährlichen Produkts Self Balance Scooter

6 Marktüberwachung auf dem Europäischen Binnenmarkt gem. VO (EG) Nr. 765/2008 originär zuständige Behörden in DE unterschiedliche Länderbehörden je nach Überwachungsgegenstand Bundesbehörden (Bundesnetzagentur, KraBfahrt- Bundesamt, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) Mitwirkung der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden in DE Zollbehörden

7 Mitwirkung der Zollbehörden Voraussetzungen für ein Tätigwerden Art. 15 Abs. 5 - ein vom Gemeinschaftsrecht erfasstes Produkt, soweit in anderen Rechtsvorschriften keine speziellen Regelungen über die Einrichtung von Grenzkontrollen vorgesehen sind Art. 27 Abs. 3 - Anmeldung einer Nicht-Unionsware zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) c) a. Merkmale für eine ernste Gefahr insbes. für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt b. fehlende Unterlagen oder Kennzeichnungen c. falsche / gefälschte CE Kennzeichnungen

8 Wie stellt die Zollstelle fest, dass eine Sendung gefährliche oder nicht konforme Ware enthält? Prüfung von Unterlagen Beschau der Ware risikoorientierte Kontrollen Stichproben

9 Verdacht auf Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften Unterbrechung der Abfertigung und Information der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Prüfung und Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde zur Einfuhrfähigkeit des Produkts Mitteilung der Entscheidung an den Einführer und die Zollbehörde (3 Tage) weiteres zollrechtliches Verfahren ist von der Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde abhängig Freigabe möglich: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Freigabe nicht möglich: i.d.r. Wiederausfuhr oder Vernichtung Irmgard Ehrmann, Generalzolldirektion Direktion VI

10 Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung in der Praxis Festlegung von geregelten Verfahrensabläufen Handlungsanleitung Information der Marktüberwachungsbehörden über risikobehaftete Produkte an die Zollbehörden ergänzt durch regelmäßigen, gegenseitigen Informationsaustausch Erfahrungs-und Meinungsaustausch auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen Durchführung gemeinsamer Kontrollaktionen

11 Aufgriffe der Zollbehörden Kinderfahrrad Sonnenbrillen Pizzaofen Netzteile LED-Leuchtmittel Scooter

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Monika Sulzberger Generalzolldirektion Direktion VI Referat DVI.A.2 - Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze Krelingstr. 50, Nürnberg Tel.: Monika.Sulzberger@zoll.bund.de

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