Dienstbekleidungsordnung Spezifische Regelungen für die Bereitschaften im DRK-Landesverband Sachsen e.v. Stand
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- Swen Stein
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1 Dienstbekleidungsordnung Spezifische Regelungen für die Bereitschaften im DRK-Landesverband Sachsen e.v. Stand Grundlage Durch Beschluss der DRK-Bundesversammlung ist die 10. Änderung der Dienstbekleidungsordnung für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften (außer JRK) in Kraft getreten. Das Generalsekretariat informierte per Rundschreiben Nr. 2/23-006/13 vom darüber. Die im Folgenden dargestellten Regelungen sind als spezifische Regelungen für den Bereich des DRK-Landesverbands Sachsen e.v. für alle Bereitschaften der Kreisverbände im DRK-Landesverband Sachsen e.v. durch Beschluss der Landesversammlung am (Änderungen/Ergänzungen vom ) verbindlich. 2. Umsetzung der Änderungen, Übergangsfrist und Anpassungsplanung Die im oben genannten Rundschreiben bekannt gegebenen Änderungen der Ziffern 3, 4 und Anlage 1.2 sind ab sofort umzusetzen. Bekleidung nach dem alten Muster Bonn 2000 darf letztmalig am beschafft werden. Im Zuge der regulären Ersatzbeschaffungen müssen alle DRK-Bereitschaften in Sachsen ihre Bekleidung bis zum auf die neue Einsatzkleidung umgestellt haben. Im Sinne weitgehender Einheitlichkeit soll die Umstellung in den Kreisverbänden jeweils zeitgleich für örtliche Untergliederungen erfolgen. Die Kleidung muss entsprechend der Beschaffungsrichtlinie 2012 (Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/23-006/13) ausgeführt sein. 3. Einsatzjacke Es darf ausschließlich die in Ziffer beschriebene und als Fassung EN ISO im Anhang der Beschaffungsrichtlinie dargestellte Variante B in der Farbe fluoreszierendes Rot RAL 3024 verwendet werden, siehe nachfolgende Abbildung. Zusätzlich zur obligatorisch zu stellenden Einsatzjacke dürfen auch Einsatzwesten ausgegeben und getragen werden, sofern sie in Form und Farbe der Jacke des Einsatzanzuges gemäß Dienstbekleidungsvorschrift für die Gemeinschaften Bereitschaften und Wasserwacht Ziffer B1.1 entsprechen und dadurch die für die konkrete Tätigkeit notwendige Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. 1 Diese wurde inzwischen ersetzt durch die Dienstbekleidungsvorschrift für die Gemeinschaften Bereitschaften und Bergwacht, DBV-2014, (eingeführt mit Beschluss des Präsidialrats vom DRK per ). 2 Ziffer B1.1 der DBV-2014 Dienstbekleidungsordnung Bereitschaften Sachsen Seite 1 von 5
2 Bildquelle: Beschaffungsrichtlinie 2012 als Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 2/23-006/13 des DRK- Generalsekretariats 4. Einsatzhose Abweichend von der in Ziffer beschriebenen Version in der Farbe Schiefergrau RAL 7015 wird empfohlen, dass das Obermaterial die Farbe fluoreszierendes Rot RAL 3024 haben sollte, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt wird: Eine örtlich durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Sichtwirkung der Farbe Schiefergrau RAL 7015 für konkrete, ortsspezifische Aufgaben nicht ausreicht. Die Angehörigen der entsprechenden Bereitschaften sind strukturmäßig (z.b. als Schnell-Einsatzgruppen) oder praktisch (Sanitätswachdienste, Hospitationen, 3 Ziffer B1.1 der DBV-2014 Dienstbekleidungsordnung Bereitschaften Sachsen Seite 2 von 5
3 Praktika) häufiger als nur gelegentlich rettungsdienstlich bzw. im Verbund mit dem Rettungsdienst eingesetzt. Die Wahl der Farbe fluoreszierendes Rot RAL 3024 führt dazu, dass die Einheitlichkeit der visuellen Wahrnehmung von Bereitschaften, Rettungsdienst oder anderen Gemeinschaften im Kreisverband hergestellt wird, indem z.b. der Rettungsdienst diese neue Form der Einsatzkleidung der Bereitschaften für seine Mitarbeiter übernimmt. Es ist dann auch zulässig, die vom DRK-Rettungsdienst in Sachsen als einheitliche Einsatzhose des DRK-Rettungsdienstpersonals bestimmte Variante zu verwenden. Die Entscheidung für die Farbe fluoreszierendes Rot RAL 3024 muss für alle örtlichen Gliederungen der Bereitschaften eines Kreisverbands einheitlich getroffen werden. 5. Shirts Einschränkend zu Ziffer darf ausschließlich die Farbe Weiß verwendet werden. Hierbei wird das Rundlogo auf der Brust verwendet. 6. Pullover Einschränkend zu Ziffer darf ausschließlich die Farbe Weiß verwendet werden. Hierbei wird das Rundlogo auf der Brust verwendet. Wenn immer möglich, soll auf die Verwendung von Pullovern zu Gunsten der Kombination aus Sweatshirt und Windbreaker verzichtet werden. 7. Kopfbedeckung Ergänzend zu Ziffer wird festgelegt, dass jede Einsatzkraft Anspruch auf die dienstliche Stellung von Kopfbedeckungen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung und Kältewirkung hat. Einschränkend zu Ziffer darf ausschließlich die Farbe Schwarz für Wintermützen verwendet werden. 8. Gehörschutz Es ist sicherzustellen, dass jede Einsatzkraft Zugang zu dienstlich gestelltem Gehörschutz (Einweg oder Mehrweg) hat. 4 Ziffer B1.2 der DBV Ziffer B1.3 der DBV Ziffer B1.4 der DBV-2014 Dienstbekleidungsordnung Bereitschaften Sachsen Seite 3 von 5
4 9. Kradfahrer Ergänzend zu Ziffer wird die Landesleitung der Bereitschaften ermächtigt, detaillierte Regelungen zu treffen. 10. Rückenschilder Konkretisierend zu Ziffer wird festgelegt, dass ausschließlich folgende Rückenschilder zulässig sind: Örtlicher Bezug der Einheit. Taktischer Bezug der Einheit Sonderfunktionen der Person: o Arzt/Ärztin o Notarzt/Notärztin Alle sonstigen Rückenschilder sind unzulässig. Insbesondere sind alle Rückschilder mit taktischen (z.b. Gruppenführer, Zugführer, OrgL usw.). oder fachlichen (z.b. Rettungsassistent, Rettungshundeführer, Koch usw.) Funktionsbezeichnungen der Person untersagt. Zur taktischen Kennzeichnung sind ausschließlich die entsprechenden Kennzeichnungswesten zu verwenden. Zur Spezifizierung fachlicher Qualifikationen sind ausschließlich die Fachdienst- bzw. Fachkraftabzeichen zu verwenden. 11. Rückenaufdrucke Ausschließlich auf den Rückenflächen von Shirts und Windbreakern dürfen Aufdrucke platziert werden. Die Aufdrucke dürfen maximal zweizeilig in Schriftart Arial im Bereich der Schultern/Schulterblätter ausgeführt werden. Dabei besteht die erste Zeile aus dem Langlogo. Die zweite Zeile stellt den örtlichen Bezug her. Die Angabe der Verbandsstufe Landesverband, Kreisverband oder Ortsverein entfällt. Beispiel: 1. Zeile 2. Zeile Leipzig 7 Ziffer B2.7 der DBV Ziffer B3.2.3/B2.3.4 der DBV-2014 Dienstbekleidungsordnung Bereitschaften Sachsen Seite 4 von 5
5 12. Dienststellungsabzeichen Die Verwendung von Dienststellungsabzeichen ist nicht verpflichtend. Sofern sich ein Kreisverband entschließt, Dienststellungsabzeichen zu verwenden, muss dies für alle örtlichen Gliederungen einheitlich erfolgen. Dienststellungsabzeichen sind ausschließlich gemäß DBV Ziffer B3.1 zu verwenden. Die Kennzeichnung von Sachgebietsleitern im Einsatzstab des DRK Landesverbandes Sachsen e.v. erfolgt mit dem Dienststellungsabzeichen Stellv. Bezirksbereitschaftsleiter. Die Kennzeichnung des Leiters vom Einsatzstab des DRK Landesverbandes Sachsen e.v. erfolgt mit dem Dienststellungsabzeichen Bezirksbereitschaftsleiter. Die Verwendung von Dienststellungsabzeichen Leitungskräfte ehrenhalber ist durch die jeweilige Kreisbereitschaftsleitung für die Stufen Stellv. Gruppenleiter ehrenhalber bis einschließlich Kreisbereitschaftsleiter ehrenhalber zu bestätigen. Die Verwendung von Dienststellungsabzeichen Leitungskräfte ehrenhalber sind durch die Landesbereitschaftsleitung für die Stufen Stellv. Bezirksbereitschaftsleiter ehrenhalber bis Landesbereitschaftsleiter ehrenhalber zu bestätigen. Dienststellungsabzeichen Leitungskräfte ehrenhalber ab der Bundesebene sind durch die Bundesbereitschaftsleitung zu bestätigen. 13. Wechselkleidung Jeder Einsatzkraft steht Wechselkleidung zu. Während bezüglich der Shirts und Hosen mindestens ein Satz persönlicher Wechselkleidung auszugeben ist, reicht es bezüglich der Einsatzjacken aus, wenn pro Bereitschaft für 25% der Einsatzkräfte zentral Ersatz in den gängigen Größen vorgehalten wird. 14. Inkrafttreten Die vorliegende Ordnung tritt per Beschluss der Landesversammlung des DRK Landesverbands Sachsen e.v. vom in Kraft und ersetzt die bisher geltenden Regelungen. Enthalten sind die Ergänzungen bzw. Änderungen entsprechend den Beschlüssen der Landesversammlungen vom Dienstbekleidungsordnung Bereitschaften Sachsen Seite 5 von 5
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