Landwirtschaftliche Bewässerung Bewilligungen
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- Christian Ralph Rosenberg
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1 24. September 2015 Landwirtschaftliche Bewässerung Bewilligungen
2 Bewässerung Wasserbezug braucht eine Bewilligung Kanton: Einhaltung der Vorschriften zum Gewässerschutz, zur Fischerei, zu Natur- und Heimatschutz. Gemeinde: Vergabe der Nutzungsrechte (Konzession) Bewässerung 24. September 2015 Folie 2
3 Planung einer Bewässerung Vorgehen bei der Planung: Welche Wassermenge ist nötig? Woher kommt das Wasser? Welche baulichen Massnahmen (Leitungen Wasserfassungen)? Welche Bewilligungen sind erforderlich? Welches Bewilligungsverfahren ist durchzuführen? Welche Gesuchsunterlagen sind erforderlich? Bewässerung 24. September 2015 Folie 3
4 Ablauf Wassermenge Geeignete Orte für den Wasserbezug Allfällige, baulichen Massnahmen Erforderliche Bewilligungen Bewilligungsverfahren Gesuchsunterlagen Bewässerung 24. September 2015 Folie 4
5 Wassermengen Pro Stunde 50 m 3 / ha; 5 bis 6 Stunden 1 ha m 2 l/s Merkpunkte zur künstlichen Bewässerung: Anlage l/s Kleiner Regner 7 Grosser Regner 14 Mehrere Regner 70 Bewässerung 24. September 2015 Folie 5
6 Wasserbezug Bezug Konflikte Trinkwasser Gewässerschutz Naturschutz Eignung Grundwasser gross ungeeignet (eher grosse Anlagen) Quellen gross kleinere Mengen Kleingewässer < 50 l/s Mittlere Gewässer l/s Grosse Gewässer > 1000 l/s gross mittel gering ungeeignet teilweise geeignet geeignet Bewässerung 24. September 2015 Folie 6
7 Bauliche Massnahmen Bezug Grundwasser Quellen Kleingewässer < 50 l/s Mittlere Gewässer l/s Grosse Gewässer > 1000 l/s Massnahmen Bohrung, Pumpwerk, Zapfstelle, Leitungen Quellfassung, Leitungen Mobil oder Wasserfassung, Leitungen Mobil oder Wasserfassung, Leitungen Mobil oder Wasserfassung, Leitungen Bewässerung 24. September 2015 Folie 7
8 Bewilligungen Wem gehört das Wasser? öffentliche Gewässer Gehören der politischen Gemeinde. Zum Gemeingebrauch bestimmt. Gemeingebrauch (ohne Bewilligung) Nutzung ohne Einschränkung aller anderen Nutzer (1% des Abflusses) Für alle im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzbar. Nutzung ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen Naturschutz, Gewässerschutz Bewässerung 24. September 2015 Folie 8
9 Bewilligungen für Bewässerungen Gemeingebrauch? Entnahme für Viehtränke Bewässerung 24. September 2015 Folie 9
10 Bewilligungen Öffentliche Gewässer Seen, Bäche, Flüsse, Grundwasservorkommen, grosse Quellen Öffentliche Gewässer gehören der politischen Gemeinde. Nutzungsrechte daran müssen erworben werden. Private Gewässer Kleine Quellen im Privatbesitz (Seen, Bäche im Privatbesitz: wenige Einzelfälle) Bewässerung 24. September 2015 Folie 10
11 Bewilligungen Bezug Grundwasser 100 l/min (ca. 1.7 l/s) Grundwasser > 100 l/min (ca. 1.7 l/s) Private Quellen Öffentliche Quellen Bewilligung Kanton Graben und Sondieren im Grundwasser Graben und Sondieren im Grundwasser Graben und Sondieren im Grundwasser Graben und Sondieren im Grundwasser Gemeinde Konzession Konzession Bewässerung 24. September 2015 Folie 11
12 Bewilligungen Kleingewässer <50l/s Gewässergrösse Grosses Gewässer >1000l/s Mittel l/s Bewässerung 24. September 2015 Folie 12
13 Bewilligung Bezug Menge Bewilligung Kanton Gemeinde Kleingewässer < 50 l/s 7 l/s Wasserentnahme (Art. 29 GSchG) Technischer 14 l/s Eingriff (Art. 8 BGF) 70 l/s Ev. Konzession Bewässerung 24. September 2015 Folie 13
14 Bewilligung Bezug Menge Bewilligung Kanton Gemeinde Mittlere Gewässer l/s 7 l/s (ev. Gemeingebrauch) Technischer Eingriff (Art. 8 BGF) Ev. Wasserentnahme (Art. 29 GSchG) Technischer Eingriff (Art. 8 BGF) Ev. 14 l/s Wasserentnahme 70 l/s (Art. 29 GSchG) Technischer Eingriff (Art. 8 BGF) Ev. Konzession Konzession Bewässerung 24. September 2015 Folie 14
15 Bewilligung Bezug Menge Bewilligung Kanton Gemeinde Grosse Gewässer > 1000 l/s 7 l/s Gemeingebrauch Technischer Eingriff 14 l/s (Art. 8 BGF) Ev. 70 l/s Wasserentnahme (Art. 29 GSchG) Technischer Eingriff (Art. 8 BGF) Ev. Konzession Bewässerung 24. September 2015 Folie 15
16 Bewilligungen für Bewässerungen Wasserbezug mit baulichen Massnahmen: braucht immer mindestens eine Wasserbezug ohne bauliche Massnahmen: Gefasste Quellen im Privatbesitz: Bewilligungsfrei Wasserversorgung: Bewilligung Grössere Quellen: Bewilligung Bäche, Flüsse: Bewilligung Seen: Bewilligung Bewässerung 24. September 2015 Folie 16
17 Verfahren Ohne bauliche Massnahmen Entnahme Verfahren Zuständigkeit Gefasste, private Quelle Kein Verfahren --- Wasserversorgung Kein Verfahren Zustimmung der Gemeinde oder Bewilligungsverfahren (Art. 12 KGSchV) Und Via Gemeinde an ANU Grundwasser Im Einzelfall beurteilen Via Gemeinde an ANU Öffentliche Quelle Bewilligungsverfahren (Art. 12 KGSchV) Via Gemeinde an ANU Bach, Fluss, See Bewilligungsverfahren (Art. 12 KGSchV) Via Gemeinde an ANU Bewässerung 24. September 2015 Folie 17
18 Verfahren Mit baulichen Massnahmen Entnahme Verfahren Zuständigkeit private Quelle BAB Verfahren: Via Gemeinde an ANU Wasserversorgung oder Grundwasser Öffentliche Quelle Bach, Fluss, See Melioration: ALG Bewässerung 24. September 2015 Folie 18
19 Gesuchsunterlagen Entnahme Gefasste, private Quelle --- Wasserversorgung Grundwasser Öffentliche Quelle Bach, Fluss, See Verfahren Bericht über Veränderungen bei den Reservoirüberläufen Gutachten zu den betroffenen Gewässern Geologisches Gutachten Gutachten zu den betroffenen Gewässern, Restwasserbericht Gutachten zu den betroffenen Gewässern, Restwasserbericht Bewässerung 24. September 2015 Folie 19
20 Für en zu berücksichtigen Baumassnahme Quellfassungen, Wasserfassungen, Leitungen Kartierung bewässerter Flächen Ersatzmassnahmen Unterlagen Kartierung betroffener Biotope Anlagenpläne Fettwiesen, Ackerbauflächen sind unproblematisch Trockenwiesen, Waldränder, Hecken Moore, Flachmoore Kleinstrukturen Sollen nicht bewässert werden Wenn Schutzwürdige Biotpe betroffen sind, sind Ersatzmassnahmen notwendig Bewässerung 24. September 2015 Folie 20
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