O r t s g e m e i n d e Bollendorf

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1 O r t s g e m e i n d e Bollendorf Bebauungsplan 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB Begründung Stand: Dezember 2014 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/ Telefax 06561/ Internet info-bit@i-s-u.de

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungserfordernis / Planungsziele Lage und Geltungsbereich / Topographie Beschleunigtes Verfahren nach 13a BauGB Verfahrensverlauf Begründung der Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen Begründung der Änderung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Auswirkungen der Planung Abwägung Fazit... 7 Seite 2

3 1 Planungserfordernis / Planungsziele Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes An der L1 ist ein großer Teil der Grundstücke an der Straße In den Rauschen bebaut. Für fünf unbebaute Grundstücke wird eine Änderung der Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten und der Dachform aus folgenden Gründen angestrebt: Aufgrund der starken Hangneigung im Plangebiet sind die Grundstücke eingeschränkt bebaubar. Um die Bebauung der Grundstücke zu erleichtern, sollen Flachdächer und drei Wohnungen je Wohngebäude zulässig werden. Ziel ist es, durch die Zulässigkeit der Flachdächer und der Erweiterung der Wohneinheiten, neben der besseren Einbindung der Bebauung in das Gelände, eine verbesserte Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu erreichen. In den Rauschen Abbildung 1: Rechtskräftiger Bebauungsplan an der L1 mit Darstellung der fünf Grundstücke, für die Festsetzungen geändert werden. 2 Lage und Geltungsbereich / Topographie Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes An der L1 erstreckt sich im Bereich der Wallendorfer Straße vom westlichen Ortsrand Bollendorfs weiter nach Westen. Der östliche Teilbereich liegt innerhalb der ersten Spitzkehre der Landesstraße 1, die in Richtung Wallendorf führt. Die daran anschließenden Bereiche erstrecken sich nördlich der vorhandenen Wohnbebauung an der Altschmiedestraße sowie daran anschließend nördlich des Campingplatzes noch ca. 200 m weiter nach Westen. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Osten von der ersten Spitzkehre der L1 (Wallendorfer Straße) durchzogen, im südlich-westlichen Bereich endet der Geltungsbereich an der Altschmiedestraße. Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliche Verkehrsnetz ist über die Wallendorfer Straße (L1) sichergestellt. Über die Landesstraße ist es nur ca. 1 km bis zum Grenzübergang nach Luxemburg sowie ca. 9 km bis zur B 257 (E 29), die nach Bitburg bzw. Echternach / Luxemburg führt. Seite 3

4 3 Beschleunigtes Verfahren nach 13a BauGB Der Bebauungsplan An der L1 wurde mit Bekanntmachung am rechtskräftig; die 1. Änderung des Bebauungsplanes am Der Ortsgemeinderat der Gemeinde Bollendorf hat in seiner Sitzung am ### die 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 gemäß 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 wird im Beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt. Nach 13a Abs.1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden, die durch die Bebauungsplanänderung erfüllt werden: - Die nach 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die betroffenen Flurstücke deutlich unterschritten. - Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. - Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bei Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Aufgrund der Lage des Plangebietes im offiziellen FFH-Gebiet 'Ourtal' sowie im faktischen FFH-Gebiet 'Sauertal' (NATURA 2000) wurde im Zuge der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 'An der L1' eine eigenständige 'FFH-Verträglichkeitsprüfung' durchgeführt. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass durch den rechtskräftigen Bebauungsplan insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen eines 'FFH-Gebietes' zu prognostizieren und/ oder zu erwarten sind und dass er zulässig im Sinne der 'FFH-RL' ist. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 erfolgen keine weiteren Eingriffe in Natur- und Landschaft. Daher bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. 3.1 Verfahrensverlauf Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB Der Ortsgemeinde Bollendorf hat am ### die 2.Änderung des Bebauungsplanes An der L1 gem. 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorhaben im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Gebiet geschaffen werden. Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom ### bis einschließlich ###. In derselben Zeit fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB statt. Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß 4 a Abs. 3 BauGB Diese erneute öffentliche Auslegung wurde in angemessen verkürzter Frist in der Zeit vom ### bis einschließlich ### durchgeführt. Diese wurde am ###2014 ortsüblich bekanntgemacht. Seite 4

5 Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ### erneut an der Planung beteiligt und um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Auch hier wurde die Frist angemessen verkürzt, als entsprechendes Fristende wurde der ### terminiert. Satzungsbeschluss gemäß 10 Abs. 1 BauGB Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgte am ### und wurde am ### in ### bekannt gemacht. 4 Begründung der Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen Maß der baulichen Nutzung - Definition Höhe baulicher Anlagen Infolge der geplanten Änderung der Dachform, d.h. der Zulassung von Flachdächern wird die Definition der Traufhöhe wie folgt ergänzt: Die Traufhöhe (TH) von Flachdächern ist definiert als die Differenz zwischen der Höhenlage des jeweiligen Bezugspunkts und der Höhenlage der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante des obersten Vollgeschosses. Damit ist bei Flachdächern die Schnittkante zwischen den Wandflächen und der Oberkante des obersten Vollgeschosses als Traufhöhe festgelegt. Darüber ist die Errichtung eines Staffelgeschosses als Dachgeschoss zulässig. Dabei gilt, dass das Staffelgeschoss kein Vollgeschoss im Sinne der LBauO Rheinland-Pfalz sein darf. Die Errichtung weiterer Staffelgeschosse ist ausgeschlossen. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist die Realisierung von bis zu 2 Wohnungen pro Gebäude zulässig, da eine wirtschaftliche Bebauung nicht in allen Teilbereichen des Gebietes mit reinen Einfamilienhäusern möglich ist (da bei der topografisch bedingten Anzahl erforderlicher (Halb-) Ebenen die für ein Einfamilienhaus übliche Grundfläche auf besonders steilen Grundstücken i.d.r. überschritten wird). Bereits die 1. Änderung des Bebauungsplanes sah jedoch für den Bereich WA2 eine Erweiterung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude von 2 auf 3 Wohnungen vor, um eine wirtschaftlichere Bebauung der sehr steilen Grundstücke zu ermöglichen. Im Zuge der Realisierung des Baugebietes hat sich nun gezeigt, dass auch für weitere Grundstücke eine wirtschaftlichere Bebauung nur möglich ist, wenn bis zu 3 Wohnungen je Gebäude zulässig werden, da der Bedarf an kleineren - auf ein bis 1-2 Personen zugeschnittene - Wohnungen steigt. Die Intensivierung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke liegt im Interesse der Ortsgemeinde, weil der Bedarf an kleineren Wohnungen aufgrund eines fehlenden vergleichbaren Angebotes, der Verfügbarkeit und /oder dem Sanierungsstau von Gebäuden in der alten Ortslage nicht gedeckt werden kann. Durch die Erweiterung der Wohneinheiten auf 3 Wohneinheiten je Gebäude bei gleichzeitigem Erhalt der Grundflächenzahl werden nicht in die Umgebungsstruktur passende größere Mehrfamilienhäuser weiterhin verhindert. Die Erweiterung entspricht dem Planungsgrundsatz, neben normalen freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern auch solche mit Einliegerwohnungen zu ermöglichen. Für Doppelhaushälften bleibt die Anzahl der zulässigen Wohnungen wie in der Ursprungsplanung bereits festgesetzt - bei zwei pro Doppelhaushälfte, Seite 5

6 um einer zu großen Steigerung des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur Ursprungsplanung entgegen zu wirken. 5 Begründung der Änderung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Werbeanlagen Die Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung und Dacheindeckung werden dahingehend geändert, dass für Hauptbaukörper über die bisherigen Festsetzungen hinaus auch Flachdächer zulässig sind. Die Dacheindeckungen werden um Flachdacheindeckungen ergänzt. Innerhalb der Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde durch die getroffenen Festsetzungen ein breiter individueller Ausgestaltungsspielraum für jeden einzelnen Bauherren eröffnet. Um diesen Spielraum auch für moderne Bauformen und Gründächer zu erweitern und insbesondere auch vor dem Hintergrund der besonderen Bauanforderungen aufgrund der starken Hanglage, wurden bereits Pultdächer sowie flach geneigte Dächer ab 10 zugelassen, die die natürliche Geländeneigung aufnehmen und somit ein optimales Bauen am Hang ermöglichen. Die Ergänzung von Flachdächern über die bereits zulässigen flach geneigten Dächern hinaus, im Bereich der Grundstücke widerspricht nicht den Grundzügen der Planung. Vielmehr soll durch Zulässigkeit von Flachdächern die Bebauung der Grundstücke erleichtert werden. Darüber hinaus kann die Aussicht der dahinter liegenden Grundstücke durch den Bau von Flachdächern verbessert werden. 6 Auswirkungen der Planung Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht zu erwarten, insbesondere da die möglichen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich unerheblich sind und keine maßgeblichen Schutzgebiete / -objekte, insbesondere NATURA Gebiete, betroffen sind. 7 Abwägung Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. 1 Abs. 7 BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Ortsgemeinde Bollendorf als Planungsträger bei der Änderung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Auswirkungen auf die Umwelt Da die 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen sowie kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorbereitet wird, wurde keine Umweltprüfung durchgeführt. Dennoch ist eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung in der Begründung erfolgt und in dem Kapitel Auswirkungen der Planung bereits wiedergegeben worden. Seite 6

7 Gewichtung des Abwägungsmaterials Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten Abwägungsgebot ( 1 Abs. 6 und 7 BauGB) wurden die bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen und entsprechend ihrer Bedeutung in den vorliegenden Bebauungsplan eingestellt. Für die Abwägung wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet: Für die Verwirklichung der 2. Änderung des Bebauungsplans spricht, dass sie eine wirtschaftlichere und an den aktuellen Bedarf angepasste Bebauung der Grundstücke ermöglicht und damit die Vermarktung der Grundstücke erleichtert, die bislang nicht bebaut wurden. Im Rahmen der ersten Offenlage wurden seitens der Anwohner Im Rauschen Bedenken gegen die geplante Änderung der Festsetzung zur Erhöhung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte vorgetragen. Die Anwohner befürchteten, dass infolgedessen mit einer größeren Belastung in Form von höherem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Den Anregungen wurde gefolgt und die Festsetzung dahingehend angepasst, dass nur für Gebäude eine Erhöhung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten von zwei auf drei festgesetzt wird; nicht jedoch für Doppelhaushälften. Für die geänderten Planunterlagen wurde eine erneute Offenlage durchgeführt. Weitere Belange, die die Aufstellung des Bebauungsplanes in Frage stellen sind derzeit nicht erkennbar. 8 Fazit Die Ortsgemeinde Bollendorf hat die zu beachtenden Belange gewissenhaft erhoben und dokumentiert, in ihrer Gesamtheit gegeneinander und untereinander abgewogen und dabei auch alle umwelterheblichen Gesichtspunkte geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen. Die sich aus der Planung ergebenden Konsequenzen sind vollinhaltlich transparent dargestellt worden. Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Argumente für und gegen die Realisierung der Planung beschließt die Ortsgemeinde Bollendorf, die 2. Änderung des Bebauungsplans in der vorliegenden Form zu realisieren. Diese Begründung ist Bestandteil der 2. Änderung des Bebauungsplanes An der L1 der Ortsgemeinde Bollendorf Bollendorf, den Ortsbürgermeister Seite 7

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