Bebauungsplan. Julius-Naeher-Straße. - Begründung -

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1 STADT PFORZHEIM Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung Bebauungsplan Julius-Naeher-Straße - Begründung - Vorentwurf

2 - 2 - Begründung gemäß 9 (8) BauGB Inhalt: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen A. Geltungsbereich B. Anlass + Ziele der Planaufstellung C. Verfahrensablauf D. Übergeordnete Planungen Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) Aspekte der Raumordnung und sonstiger Fachplanungen E. Gebietsbeschreibung Umgebung + Vorprägung des Plangebiets Vorhandene Nutzungen + Bebauung Bestehende Planungen Rechtliche Bindungen Prüfung der Kampfmittelfreiheit F. Planungskonzept Nutzungskonzept Erschließung Grün-/Freiraumkonzept Geprüfte Alternativen (wenn kein Umweltbericht) G. Auswirkungen + Folgen der Planung Kosten Flächenbilanz Umweltauswirkungen H. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise Anpflanzen, Unterhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Örtliche Bauvorschriften nach LBO Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Werbeanlagen - 7 -

3 - 3 - Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB. Ein Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung sind daher nicht erforderlich. A. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 22297/3, 22297/4 und einen Teil des Flurstücks 10868/7. Er liegt an der Grenze der Rotplatte zum Sonnenberg zwischen der Julius-Naeher- Straße und Heinrich-Heydt-Straße (ehemalige Buswendeschleife) und umfasst m². B. Anlass + Ziele der Planaufstellung Gemäß der Beschlussvorlage Q 0220 hat der Gemeinderat zur Erfüllung der gesetzlichen Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung beschlossen, an mehreren Standorten im gesamten Stadtgebiet Gemeinschaftsunterkünfte mit jeweils 40 Plätzen für Asylbewerber und Flüchtlinge zu realisieren. Der Bereich des vorliegenden Bebauungsplanes ist einer der mit der Vorlage Q 0220 ausgewählten Standorte. Im Bereich der ehemaligen Buswendeschleife an der Julius-Naeher-Straße soll eine entsprechende Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge realisiert werden. Für den Bereich besteht der Bebauungsplan Nr. 410 Dillsteiner Waldwiesen vom mit Ergänzung vom , der hier Straßenverkehrsfläche festsetzt. Diese Planung wurde jedoch so nicht realisiert. Die Julius-Naeher-Straße verläuft südlich versetzt, direkt angrenzend an das Plangebiet. Innerhalb des Plangebietes bestehen aktuell eine Buswendeschleife sowie Grünflächen. Eine Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge ist hier nicht zulässig. Die angestrebte allgemeine Wohnnutzung als Nachnutzung der Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge ist im Rahmen der jetzigen Festsetzung ebenfalls nicht zulässig. Durch die Bebauungsplanänderung sollen diese Nutzungen nun durch die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet ermöglicht werden. C. Verfahrensablauf Gem. 13 a BauGB können Bebauungspläne, die der Innenentwicklung dienen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Voraussetzungen sind, dass eine Grundfläche von m² nicht überschritten wird, der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient und keine Zulässigkeit für UVP-pflichtige Vorhaben begründet wird sowie keine Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwarten sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind für den vorliegenden Bebauungsplan erfüllt. Das Plangebiet umfasst m²; die zulässige Grundfläche ist noch geringer. Bei der Umnutzung und Umstrukturierung eines bestehenden Gemeinbedarfsgrundstückes handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung. Es entsteht keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten. Aus diesen Gründen kann hier das beschleunigte Verfahren angewendet werden.

4 - 4 - Im beschleunigten Verfahren sind die Umweltprüfung und somit auch der Umweltbericht nach 2 (4) bzw. 2a Nr. 2 BauGB nicht erforderlich. Naturschutzrechtliche Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als bereits erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist dafür nicht erforderlich. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 (1) und 4 (1) BauGB kann abgesehen werden. Im vorliegenden Verfahren wird jedoch trotzdem eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. So soll die Möglichkeit eröffnet werden, frühzeitig Anregungen zur Planung und mögliche betroffene Belange zu ermitteln. D. Übergeordnete Planungen 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) Der Bereich des Geltungsbereiches ist im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Pforzheim (rechtswirksam seit Mai 2005) als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Berichtigung ist nicht erforderlich. 2. Aspekte der Raumordnung und sonstiger Fachplanungen Im gültigen Regionalplan der Region Nordschwarzwald ist das Plangebiet als Siedlungsfläche Bestand ausgewiesen. E. Gebietsbeschreibung 1. Umgebung + Vorprägung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im westlichen Stadtgebiet von Pforzheim, an der Grenze der Rotplatte zum Sonnenberg zwischen der Julius-Naeher-Straße im Süden und Heinrich- Heydt-Straße im Osten. Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine relativ ebene Fläche auf einer Höhe von rd m ü. NN. 2. Vorhandene Nutzungen + Bebauung Im Geltungsbereich befindet sich keine Bebauung. Er diente als Buswendeschleife, welche jedoch nicht mehr benutzt wird. 3. Bestehende Planungen Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 410 Dillsteiner Waldwiesen vom mit Ergänzung vom , der hier Straßenverkehrsfläche festsetzt. Mit Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplans Julius-Naeher-Straße wird dieser im Bereich des Geltungsbereichs des neuen Bebauungsplans ersetzt.

5 4. Rechtliche Bindungen Es bestehen keine rechtlichen Bindungen in Form von Baugenehmigungen. 5. Prüfung der Kampfmittelfreiheit Abfrage läuft, Ergänzung sobald Ergebnisse vorliegen. F. Planungskonzept 1. Nutzungskonzept Im Geltungsbereich soll eine Asylbewerberunterkunft mit 40 Plätzen errichtet werden. Diese soll mit einer allgemeinen Wohnnutzung nachgenutzt werden. 2. Erschließung Das Grundstück ist über die Julius-Naeher-Straße erschlossen. 3. Grün-/Freiraumkonzept Im nördlichen Plangebiet ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. 4. Geprüfte Alternativen Im Rahmen der Vorbereitung der Beschlussvorlage Q 0220, mit der der Gemeinderat beschlossen hat, an mehreren Standorten im gesamten Stadtgebiet Gemeinschaftsunterkünfte mit jeweils 40 Plätzen für Asylbewerber und Flüchtlinge zu realisieren, wurden zahlreiche Standorte über das gesamte Stadtgebiet verteilt beurteilt und auf ihre Eignung als Standort einer solchen Unterkunft hin überprüft. Die beschlossenen Standorte waren sowohl im Hinblick auf die Bebaubarkeit und Realisierbarkeit als auch unter sozialen Aspekten die am besten geeigneten Standorte. G. Auswirkungen + Folgen der Planung 1. Kosten Es entstehen Folgekosten im Rahmen der Nutzung der Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber. 2. Flächenbilanz Flächennutzung Fläche in m² Fläche in % Allgemeines Wohngebiet ,2 öffentliche Grünfläche 59 4,8 Summe ,0

6 3. Umweltauswirkungen Der Geltungsbereich liegt in einem rechtskräftigen Bebauungsplan, der dort Verkehrsflächen und (Verkehrs-)Grünflächen festsetzt. Tatsächlich befindet sich dort eine asphaltierte Buswendeschleife mit einer Verkehrsgrüninsel eine Grasfläche mit Baumbestand sowie einem Gehweg. Nördlich grenzen Hausgärten an, westlich eine weitere Verkehrsgrünfläche zwischen der Buswendeschleife und einem asphaltierten Parkplatz. Die Verkehrsgrüninsel wird mit einer Wohnbaufläche überplant. Das heißt, die Grasfläche und die Bäume werden bei Realisierung der Planung entfallen. Gemäß 13a BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als i.s.d. 1a (3) Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. Aufgrund der geringen Ausdehnung der Grünfläche und der Vorbelastung durch Straßenverkehr im direkten Umfeld rings um die Grünfläche sind keine besonders und streng geschützten Arten im Plangebiet zu erwarten. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung nicht für erforderlich gehalten. H. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1. Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird der geplanten Nutzung entsprechend ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt Maß der baulichen Nutzung Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird abschließend festgesetzt durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse. Das zulässige Maß der Nutzung geht über die überaus gering festgesetzte Dichte in der Umgebung hinaus, bewegt sich aber in der heute gängig festgesetzten Dichte eines Allgemeinen Wohngebietes. Die damals festgesetzte geringe Dichte mit einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer Geschossflächenzahl von 0,5 ist unter dem heutigen Verständnis des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nicht mehr zeitgemäß. Es entsteht durch den Bebauungsplan aber auch keine unverträgliche Verdichtung, da der Geltungsbereich sich zum einen nur auf ein Baugrundstück bezieht und zum anderen eine exponierte Lage im Wohngebiet einnimmt, da er an drei Seiten im Osten, Süden und Westen von großzügigen öffentlichen Flächen umgeben ist. Bei der Festsetzung der Höhenentwicklung in Form von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ist der Wert von maximal zwei Vollgeschossen der umgebenden Wohngebiete übernommen worden Bauweise Als Bauweise ist die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Ihre Länge darf maximal 50 m betragen Anpflanzen, Unterhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Festsetzung zur Begrünung der Grundstücksflächen soll eine gestalterische Einbindung in die Umgebung sicherstellen sowie eine Ausstattung mit Bäumen, die neben ih-

7 - 7 - rer gestalterischen Wirkung auch wesentlich positive Auswirkungen auf das Stadtklima haben (Staubfilter, Schattenwirkung). Es wird eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer festgesetzt, um den Eingriff in Natur und Landschaft zu minimieren und eine weitere Zunahme der versiegelten Fläche und der abzuleitenden Regenwassermenge zu vermeiden. Zugleich wird der Verlust an Lebensraum minimiert und eine positive Wirkung auf das Klima im Umfeld erzielt. Für die Substratschicht wird eine Dicke von mindestens 8 cm festgesetzt, um die gewünschte Rückhaltung des Regenwassers und eine gute Qualität der Begrünung zu gewährleisten. Eine Dachbegrünung wird auch aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt. Aufgrund der Topographie können Bewohner höher gelegener Gebäude von oben auf die Dächer der geplanten Gebäude sehen. Daher sind die Dächer als fünfte Fassade wichtig für das Stadtbild Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Kfz-Stellplätze, Zufahrten zu Kfz-Stellplätzen und Garagen sowie Zugänge sind als wasserdurchlässige Flächen herzustellen. Mit dieser Festsetzung soll der Eingriff in Natur und Landschaft minimiert werden und eine Zunahme der versiegelten Fläche und der abzuleitenden Regenwassermenge vermieden werden. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Eingriffe in Gehölzbestände sowie das Umhängen von Nistkästen zeitlich definiert. Ein als Lebensraum für Fledermäuse geeigneter Baum wird als zu erhaltend festgesetzt. 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO 2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Dächer Als Dachform sind in Anlehnung an die benachbarte Reihenhausbebauung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit 0 10 Grad Dachneigung festgesetzt. Fassaden Zur Vermeidung einer unerwünscht dominanten Wirkung einzelner Gebäudefassaden sind grelle Signalfarben als Fassadenfarben unzulässig. Der Ausschluss reflektierender Materialien berücksichtigt u.a. auch nachbarschützende Belange Werbeanlagen Werbeanlagen können die gestalterische Wirkung eines Baugebiets beeinflussen. Zur Begrenzung eines solchen Einflusses sind Werbeanlagen aus städtebaulich-gestalterischen Gründen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Einzelne Hinweisschilder dürfen eine Fläche von 0,50 qm nicht überschreiten. Pforzheim, den

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