4. Diskussion über Zweck und Ausrichtung des Vereins

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1 4. Diskussion über Zweck und Ausrichtung des Vereins Art. 2 Zweck und Aufgaben Der Trägerverein der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder-Tabakschutz-Initiative)» bezweckt die Lancierung und Umsetzung einer eidgenössischen Volksinitiative. Diese hat die Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der Tabakprävention zum Ziel. Der Verein übernimmt folgende Aufgaben: a. Er organisiert alle Massnahmen zur Lancierung der Volksinitiative (Initiativtext, Initiativkomitee, Vorprüfung Bundeskanzlei, etc.). b. Er stellt die Unterschriftensammlung der Volksinitiative und deren Finanzierung sicher. c. Er begleitet die Behandlung der Volksinitiative im Bundesrat und im parlamentarischen Prozess. d. Er bereitet die gemeinsamen Massnahmen der Sammel- und Abstimmungskampagne vor und bedient die Vereinsmitglieder und interessierten Kreise mit den notwendigen Materialien und Dienstleistungen. e. Er verantwortet gegebenenfalls die Abstimmungskampagne der Volksinitiative, eines direkten oder eines indirekten Gegenvorschlags und stellt die Finanzierung sicher. 5

2 6. Wahl des Vorstands Im Vorstand sollten folgende Organisationen (Sammler, Gönner, u.a.) vertreten sein: 1. FMH (Carlos Quinto) 2. mfe (Brigitte Zirbs Savigny) 3. pharmasuisse (Marcel Mesnil) 4. Krebsliga Schweiz (Kathrin Kramis) 5. Kantonale Lungenliga (Vertretung wird nachgemeldet) 6. Kinderpneumologen (Alexander Möller) 7. SAJV (Andreas Tschöpe) 8. Allianz Gesunde Schweiz / Geliko (Hans Stöckli) Vorbehalt Beitritt: 9. Herzstiftung (Robert Keller 10. SSO (Vertretung kann nachgemeldet werden) Hinweis: Gemäss Statuten maximal 11 Mitglieder 7

3 10. Genehmigung Initiativtext 1/2 3. Kapitel: Sozialziele Art Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: g. Kinder und Jugendliche in ihrer Gesundheit sowie in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. Art. 118 (Schutz der Gesundheit) 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. 2 Er erlässt Vorschriften über: b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren und verbietet namentlich Werbemassnahmen für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreichen; 13

4 10. Genehmigung Initiativtext 2/2 Art. 197 Ziff. 12 BV 12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Buchstabe b (Schutz der Gesundheit) Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände. 14

5 10. Genehmigung Lang- und Kurzname Name der Initiative lang Variante 1) Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder-Tabakwerbeverbot-Initiative)» «Tabakwerbeschutz-Initiative» Kinder-ohne-Tabakwerbung-Initiative Name der Initiative kurz a) Kinder-Tabakwerbeschutz-Initiative b) Jugend-Tabakschutz-Initiative Keine Tabakwerbung für Kinder Variante 2) Eidgenössische Volksinitiative für den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung Kinder und Jugendliche vor Tabakwerbung schützen Kinder-Tabakwerbeverbot-Initiative 15

6 12. Terminplan Revidiertes Tabakprodukte-Gesetz Start Vernehmlassung Ende Vernehmlassung Verabschiedung Botschaft BR Sommer Spätsommer / Herbst 17 Vorprüfung Lancierung Einreichung Verabschiedung Botschaft BR Volksinitiative Nov 17 März 18 Ab Feb 19 Frühling 18 Ab Feb 19 17

7 13. Nächste Schritte Vorprüfung Bundeskanzlei Konstituierende Vorstandssitzung, Unterschriftsregelungen, Kontoeröffnung Postkonto Einsetzung Initiativkomitee Gemäss Statutenentwurf wählt der Vorstand das Initiativkomitee Mittelbeschaffung / Rechnungsstellung Start Unterschriftensammlung: Herbst 2017 Hinweis: Verzicht auf Eintrag im Handelsregister 18

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