EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/ RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS ÜBER EIN AUDIT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH MÄRZ 2015 BEWERTUNG DES SYSTEMS ZUR KONTROLLE DER LEBENSMITTELSICHERHEIT IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERZEUGUNG BZW. PRODUKTION UND DEM INVERKEHRBRINGEN VON EIERN UND EIPRODUKTEN HINWEIS: DIES IST IN DEUTSCHER ÜBERSETZUNG EIN AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER DAS OBENGENANNTE AUDIT. VERBINDLICH IST NUR DIE LANGFASSUNG DES ORIGINALBERICHTS (DG(SANTE)/ ). ZUSAMMENFASSUNG Dieser Bericht enthält die Ergebnisse eines Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) vom 3. bis zum 13. März 2015 im Vereinigten Königreich durchgeführt hat. Dabei sollte das vorhandene System zur Kontrolle der Produktion und des Inverkehrbringens von zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiern und Eiprodukten bewertet werden. Fazit des Berichts: Das amtliche Kontrollsystem genügt den wichtigsten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Es umfasst regelmäßige und risikobasierte Kontrollen aller Stufen der Erzeugung bzw. Produktion und des Inverkehrbringens von Eiern und Eiprodukten. Es ist jedoch nicht gewährleistet, dass die für Eier und Eiprodukte verwendeten Transportmittel unter amtlicher Aufsicht stehen, da die zentrale zuständige Behörde keine dokumentierten Belege über amtliche Kontrollen solcher Fahrzeuge vorlegen konnte. Ferner bestehen in den Bereichen, in denen die lokalen Behörden für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, vor allem in Betrieben, die Flüssigei und Eiprodukte handhaben, Mängel hinsichtlich: der Zulassung von Betrieben, der Einhaltung der Inspektionshäufigkeit, der Feststellung und des Follow-up von Verstößen bei amtlichen Kontrollen, der Überprüfung der

2 Einhaltung mikrobiologischer/analytischer Kriterien durch die Lebensmittelunternehmer, der Kennzeichnung und Etikettierung von nicht pasteurisiertem Flüssigei. Das amtliche Kontrollsystem wird unterstützt durch ein Netz amtlicher Laboratorien, die den EU-Anforderungen genügen und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse gewährleisten können. Bei der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Eiern (einschließlich der Erzeugungsmethode, d. h. Freiland/ökologisch) wurde durch die amtlichen Kontrollen die Einhaltung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften sichergestellt. In dem Bericht erhalten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs eine Reihe von Empfehlungen, wie die festgestellten Probleme gelöst werden können und die Durchführung der amtlichen Kontrollmaßnahmen verbessert werden kann. EMPFEHLUNGEN Nr. Empfehlung 1. Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die Eiprodukt- Betriebe für die Tätigkeiten zugelassen sind, die sie tatsächlich ausführen, dass die Zulassung fortlaufend überprüft und die Liste der zugelassenen Betriebe auf dem aktuellen Stand gehalten wird, damit Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprochen wird. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 30. Damit zusammenhängende Feststellungen: 27 und Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die amtlichen Kontrollen in den Eiprodukt-Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit der anhand einer Risikoanalyse festgelegten Häufigkeit durchgeführt werden und dass bei Feststellung von Verstößen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, damit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprochen wird. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 42. Damit zusammenhängende Feststellungen: 65 und Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass Eiprodukt-Betriebe den einschlägigen baulichen und hygienischen Anforderungen genügen (insbesondere Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) und dass die Bestimmungen der HACCP-Pläne in Flüssigei-Anlagen mit Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Einklang stehen. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 70. Damit zusammenhängende Feststellungen: 67, 68 und Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die Probenahmeprogramme der Lebensmittelunternehmer zur Eigenkontrolle Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechen; insbesondere sind die in Anhang I der genannten Verordnung beschriebenen

3 Nr. Empfehlung Probenahmeprotokolle und Testmethoden anzuwenden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 82. Damit verbundene Feststellung: Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die Lebensmittelunternehmer Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befolgen, vor allem hinsichtlich der in ihrem Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil IV Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Anforderungen an analytische Spezifikationen, damit die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllt werden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 82. Damit verbundene Feststellung: Die zentrale zuständige Behörde sollte Fahrzeuge, mit denen Eier oder Eiprodukte transportiert werden, amtlich kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten, insbesondere die Bestimmungen in Anhang II Kapitel IV, damit die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllt werden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 86. Damit verbundene Feststellung: Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass bei den amtlichen Kontrollen der Anbringung der Kennzeichen die Anforderungen von Anhang II Abschnitt I Teil C Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt werden, insbesondere in Bezug auf die Anbringung des Kennzeichens in der Begleitdokumentation von Flüssigei als Massengut. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 99. Damit verbundene Feststellung: Die zentrale zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass nicht pasteurisiertes Flüssigei, das zur Verwendung als Zutat bei der Herstellung eines anderen Produkts verwendet wird, ordnungsgemäß etikettiert ist; insbesondere sollte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 der Zeitraum, für den die Konservierung sichergestellt werden kann, auf dem Etikett angegeben werden. Empfehlung auf Grundlage der Schlussfolgerung 99. Damit verbundene Feststellung: 96. Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen:

4 ANHANG 1 - RECHTSVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlage ABl. Titel Entsch. 97/747/EG ABl. L 303 vom , S /747/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen Entsch. 98/179/EG RL 96/23/EG RL 97/78/EG RL 1999/74/EG RL 2002/4/EG ABl. L 65 vom , S. 31. ABl. L 125 vom , S. 10. ABl. L 24 vom , S. 9. ABl. L 203 vom , S. 53. ABl. L 30 vom , S /179/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

5 VO 315/93 VO 178/2002 VO 2160/2003 VO 852/2004 VO 853/2004 VO 854/2004 ABl. L 37 vom , S. 1. ABl. L 31 vom , S. 1. ABl. L 325 vom , S. 1. ABl. L 139 vom , S. 1, berichtigt und erneut veröffentlicht im ABl. L 226 vom , S. 3. ABl. L 139 vom , S. 55, berichtigt und erneut veröffentlicht im ABl. L 226 vom , S. 22. ABl. L 139 vom , S. 206, berichtigt und erneut veröffentlicht im ABl. L 226 vom , S. 83. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

6 VO 882/2004 ABl. L 165, , p. 1, berichtigt und erneut veröffentlicht im ABl. L 191 vom , S. 1. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz VO 2073/2005 VO 1881/2006 VO 834/2007 VO 589/2008 VO 798/2008 ABl. L 338 vom , S. 1. ABl. L 364 vom , S. 5. ABl. L 189 vom , S. 1. ABl. L 163 vom , S. 6. ABl. L 226 vom , S. 1. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

7 VO 1333/2008 VO 16/2011 VO 931/2011 VO 1169/2011 ABl. L 354 vom , S. 16. ABl. L 6 vom , S. 7. ABl. L 242 vom , S. 2. ABl. L 304 vom , S. 18. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

8 VO 1308/2013 VO 589/2014 ABl. L 347 vom , S ABl. L 164 vom , S. 18. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 252/2012

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