Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

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1 Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

2 1. Name und Sitz Art 1 Unter dem Namen Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art 2 Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des amtierenden Präsidenten. 2. Ziel und Zweck Art 3 Der Verein fördert im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Sammeln von Waffen und Militaria und erleichtert den Informationsaustausch unter den Mitgliedern sowie mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung. Zu diesen pflegt er freundschaftliche Beziehungen. Der Verein wird getragen von engagierten Mitgliedern. Er setzt sich für ein liberales Waffengesetz ein. 3. Mitgliedschaft Art 4 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Bewerber werden vorerst für mindestens 6 Monate durch Vorstandsbeschluss zu Kandidaten ernannt. Kandidaten nehmen an den Anlässen des Vereins teil, sind aber vom Stimmrecht ausgeschlossen Über ihre Aufnahme als Mitglied entscheidet die nächste Generalversammlung. Art 5 Der Jahresbeitrag beträgt maximal CHF Die Generalversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages. Kandidaten bezahlen keinen Mitgliederbeitrag

3 Art6 Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Generalversammlung kann ein Mitglied ohne Begründung ausschliessen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 4. Organe Art 7 Die Organe des Vereins sind: d) Die Generalversammlung e) Der Vorstand f) Die Revisionsstelle 4.1. Die Generalversammlung Art 8 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Quartals des Jahres statt. Die Einladung zur GV erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge zuhanden der GV sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der GV bei ihm vorliegen. Art 9 Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens eines Viertels aller Gesellschafter oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 20 Tagen vor der Versammlung schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.

4 Art 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der GV sind: g) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisoren h) Entlastung des Vorstandes i) Festsetzung der Jahresbeiträge j) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren k) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Gesellschafter, l) Aufnahme neuer Mitglieder m) Ausschluss eines Mitglieds n) Änderung der Statuten o) Auflösung des Vereins Art 11 Beschlüsse der GV werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Gesellschafter haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig. Bei Beschlussfassungen über Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen Der Vorstand Art 12 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der GV auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder den Vize-Präsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen werden auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten GV zur Bestätigung vorzulegen.

5 Art 13 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: p) Präsident q) Vizepräsident r) Aktuar s) Kassier Ämterkumulation ist zulässig. Art 14 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: t) Vorbereitung und Durchführen der ordentlichen und ausserordentlichen GV u) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen v) Aufnahme von Kandidaten w) Durchführen des Jahresprogramms Art 15 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten Die Revisionsstelle Art 16 Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Kassier und dem Vorstand. Art 17 Die Generalversammlung wählt die Revisoren. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.

6 5. Das Vereinsvermögen Art 18 Das Vereinsvermögen bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Gesellschafter, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen und Vermächtnissen. Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember Art 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Gesellschafter, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 6. Statutenänderungen und Auflösung Art 20 Für Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gesellschafter erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages zählt das einfache Mehr. Art 21 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 04. Februar 2005 genehmigt. Brütten, 04. Februar 2005 Der Präsident Der Aktuar Guido Schuholz Markus Thommen

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