Verlorene, falsche oder fehlende CITES-Bewilligung
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- Ute Vogel
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Internationales Verlorene, falsche oder fehlende CITES-Bewilligung Antrag für Ersatzbewilligung bei: Verlorene CITES-Bewilligung / ecites Verlorene CITES-Bewilligung / Spezialfall (Gesuch in Papierform) Fehlerhafte CITES-Bewilligung / ecites Fehlerhafte CITES-Bewilligung / Spezialfall (Gesuch in Papierform) Antrag für nachträgliche CITES-Bewilligung Sendung ohne CITES-Bewilligung / ecites Sendung ohne CITES-Bewilligung / Spezialfall (Gesuch in Papierform) März /2014/00202 \ COO \
2 Verlorene CITES-Bewilligung / ecites kann das BLV eine solche Ersatz-CITES-Bewilligung ausstellen ( replace CITES). 1. Die Exportfirma sowie allenfalls der beteiligte Spediteur müssen schriftlich erklären, wie und unter welchen Umständen die CITES-Bewilligung (CITES-Nummer angeben) verlorengegangen ist. 2. Das BLV prüft diese Angaben und übermittelt der Exportfirma per die Einwilligung, eine Ersatz- CITES-Ausfuhrbewilligung zu erstellen. Die verlorene CITES-Bewilligung wird annulliert. 3. Die Exportfirma verfasst einen neuen Exportantrag unter Verwendung der gleichen Passierschein- Nummer und der gleichen Stückzahl. 4. Am Anfang des neuen Antrages darf im Feld Referenz KEINE Bemerkung betreffend replace gemacht werden. 5. Beim Einfügen der Position muss im Bemerkungsfeld die Nummer der verlorenen CITES-Bewilligung stehen: 6. Der Antrag muss im Modus Senden (mit Begleitbrief) ans BLV übermittelt werden. 7. Ausgabestelle ist IMMER das BLV (also kein Ausdruck bei der Handelskammer). Die CITES-Bewilligung erhält neben der CITES-Nummer den Vermerk: replaces CITES no 8. Diese CITES-Ersatzbewilligung kann NICHT vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 9. Es können keine Bearbeitungszeit-Prioritäten berücksichtigt werden. 2/7
3 Verlorene CITES-Bewilligung / Spezialfall (Gesuch in Papierform) kann das BLV eine solche Ersatz-CITES-Bewilligung ausstellen ( replace CITES). 1. Die Exportfirma sowie der beteiligte Spediteur müssen zuhanden des BLV schriftlich erklären, wie und unter welchen Umständen die CITES-Bewilligung (CITES-Nummer angeben) verlorengegangen ist und dass eine Ersatzbewilligung durch das BLV ausgestellt werden müsste. 2. Das BLV prüft diese Angaben und stellt nach Akzeptieren der Gründe eine Ersatz-CITES- Ausfuhrbewilligung aus. Die Ersatz-CITES-Bewillgung trägt neben der CITES-Nummer den Vermerk: replaces CITES no. 3. Die verlorene CITES-Bewilligung wird annulliert. 4. Diese CITES-Ersatzbewilligung kann nicht vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 3/7
4 Fehlerhafte CITES-Bewilligung / ecites kann das BLV eine solche Ersatz-CITES-Bewilligung ausstellen ( replace CITES). Dazu muss folgendes Vorgehen eingehalten werden: 1. Die Exportfirma und/oder der Zoll/die CITES-Behörde des Bestimmungslandes müssen schriftlich erklären, welche Angaben auf dem beanstandeten CITES (CITES-Nummer angeben) nicht korrekt sind. 2. Das BLV prüft diese Angaben und übermittelt der Exportfirma per die Einwilligung, eine Ersatz- CITES-Ausfuhrbewilligung zu erstellen. Falls die beanstandete CITES-Bewilligung nicht von den Behörden im Bestimmungsland eingezogen wurde, muss das Original Cites zum Annullieren ans BLV zurückgeschickt werden. 3. Die Exportfirma verfasst einen neuen Exportantrag unter Verwendung der gleichen Stückzahl und wenn möglich der gleichen Passierschein-Nummer, falls dieser Passierschein vorher durch das BLV abgeändert wurde. Ansonsten muss ein anderer Passierschein mit den korrekten Angaben verwendet werden. 4. Am Anfang des neuen Antrages darf im Feld Referenz KEINE Bemerkung betreffend replace gemacht werden. 5. Beim Einfügen der Position muss im Bemerkungsfeld die Nummer der fehlerhaften CITES-Bewilligung stehen: 6. Der Antrag muss im Modus Senden (mit Begleitbrief) ans BLV übermittelt werden. 7. Ausgabestelle ist IMMER das BLV (also kein Ausdruck bei der Handelskammer). Die CITES-Bewilligung erhält neben der CITES-Nummer den Vermerk: replaces CITES no 8. Diese CITES-Ersatzbewilligung kann nicht vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 9. Es können keine Bearbeitungszeit-Prioritäten berücksichtigt werden. 4/7
5 Fehlerhafte CITES-Bewilligung / Spezialfall (Gesuch in Papierform) kann das BLV eine solche Ersatz-CITES-Bewilligung ausstellen ( replace CITES). 1. Die Exportfirma und/oder der Zoll/die CITES-Behörde des Bestimmungslandes müssen zuhanden des BLV schriftlich erklären, welche Angaben auf dem beanstandeten CITES (CITES-Nummer angeben) nicht korrekt sind. 2. Das BLV prüft diese Angaben und stellt beim Akzeptieren der Gründe eine Ersatz-CITES- Ausfuhrbewilligung aus. Die Ersatz-CITES-Bewillgung trägt neben der CITES-Nummer den Vermerk: replaces CITES no. 3. Falls die beanstandete CITES-Bewilligung nicht von den Behörden im Bestimmungsland eingezogen wurde, muss das Original Cites zum Annullieren ans BLV zurückgeschickt werden. 4. Die CITES-Ersatzbewilligung kann nicht vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 5/7
6 Sendung ohne CITES-Bewilligung (Fehlende CITES-Bewilligung ) / ecites Falls die Artenschutzbehörde des Bestimmungslandes bereit ist, eine nachträgliche CITES-Bewilligung zu akzeptieren, kann das BLV eine solche nachträgliche-cites-bewilligung ausstellen ( retrospectively issued ). 1. Die Exportfirma muss schriftlich erklären, aus welchen Gründen die Sendung die Schweiz ohne gültige CITES-Ausfuhrbewilligung verlassen hat. 2. Das BLV prüft diese Angaben und übermittelt der Exportfirma per die Einwilligung, eine nachträgliche CITES-Ausfuhrbewilligung auszustellen. 3. Die Exportfirma verfasst den entsprechenden Ausfuhrantrag in ecites. 4. Am Anfang des neuen Antrages darf im Feld Referenz KEINE Bemerkung betreffend retrospectively issued gemacht werden. 5. Beim Einfügen der Position muss im Bemerkungsfeld stehen: retrospectively issued 6. Der Antrag muss im Modus Senden (mit Begleitbrief) ans BLV übermittelt werden. 7. Ausgabestelle ist IMMER das BLV (also kein Ausdruck bei der Handelskammer). Die CITES-Bewilligung erhält neben der CITES-Nummer den Vermerk: retrospectively issued. 8. Diese nachträgliche CITES-Bewilligung kann nicht vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 9. Es können keine Bearbeitungszeit-Prioritäten berücksichtigt werden. 6/7
7 Sendung ohne CITES-Bewilligung (Fehlende CITES-Bewilligung) / Spezialfall (Gesuch in Papierform) Falls die Artenschutzbehörde des Bestimmungslandes bereit ist, eine nachträgliche CITES-Bewilligung zu akzeptieren, kann das BLV eine solche nachträgliche-cites-bewilligung ausstellen ( retrospectively issued ). 1. Der Exporteur muss schriftlich erklären, aus welchen Gründen die Sendung die Schweiz ohne gültige CITES-Ausfuhrbewilligung verlassen hat. 2. Das BLV prüft diese Angaben und stellt beim Akzeptieren der Gründe eine nachträgliche CITES- Ausfuhrbewilligung aus. Die nachträgliche CITES-Bewilligung trägt neben der CITES-Nummer den Vermerk: retrospectively issued. 3. Die nachträgliche CITES-Bewilligung kann nicht vom Zoll abgestempelt werden, da die Ware die Schweiz bereits verlassen hat. 7/7
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