Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
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- Tobias Stieber
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1 Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Grundlagen und Herausforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
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4 Gliederung 1. Zur Lebenssituation von Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen 2. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen 3. Herausforderungen für die Kinder- und Jugendarbeit
5 Vom Aussterben bedroht?
6 Im Hilfenetz
7 Behinderte Kindheit und Jugend
8 Wem nutzt eine Behinderung?
9 Soziale Segregation und Behinderung (Essen) Strohmeier 2009
10 Segregation durch das professionelle Hilfesystem Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte sich die Behindertenhilfe in (West-) Deutschland als ein von der Gesundheitshilfe und dem Bildungsbereich abgegrenztes System, in dem auch unter dem Dach der Eingliederungshilfe mehr und mehr Aufgaben des Gesundheitssystems, der Bildung und Erziehung als Komplexleistung gesondert und parallel zu existierenden Regelangeboten entwickelt werden. 13. Kinder- und Jugendbericht 2009: 173
11 Gliederung 1. Zur Lebenssituation von Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen 2. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen 3. Herausforderungen für die Kinder- und Jugendarbeit
12 Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Konkretisiert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ; Völkerrechtlich verbindlicher Vertrag; Mit dem Ratifizierungsgesetz als einfaches Gesetz übernommen; Wird bei der Rechtsprechung herangezogen; Muss auf allen Ebenen umgesetzt werden.
13 Behinderung der Teilhabe Die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde formuliert, in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungsund umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.
14 Grundsätze ( nach Art. 3 der BRK) 1. Achtung der Menschenwürde, der Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen und der Unabhängigkeit; 2. Nichtdiskriminierung; 3. Volle und wirksame Teilhabe (participation) an der Gesellschaft und Einbeziehung (inclusion) in die Gesellschaft; 4. Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz als Teil der menschlichen Vielfalt; 5. Chancengleichheit; 6. Zugänglichkeit; 7. Gleichberechtigung von Mann und Frau; 8. Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
15 Inklusion Menschen ohne. Menschen mit Behinderungen Menschen mit Migrationshintergrund Integration durch individuelle Unterstützung Integration Dienste und Einrichtungen, Jugendarbeit, Planung,. für Alle Inklusion
16 Artikel 7: Kinder mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
17 Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen,. (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
18 Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;
19 Gliederung 1. Zur Lebenssituation von Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen 2. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen 3. Herausforderungen für die Kinder- und Jugendarbeit
20 Die Herausforderung Die Einnahme einer inklusiven Perspektive verlangt ein Leistungsangebot für behinderte Kinder, das sich primär an der Lebenslage Kindheit und Jugend orientiert und erst sekundär nach der Behinderung oder anderen Benachteiligungen und Belastungen in dieser Lebenslage differenziert. Stellungnahme der Bundesregierung zum 13. Kinder- und Jugendbericht 2009: 12
21 Inklusion und Partizipation / Teilhabe Teilhabe ermöglichen Inklusive Strukturen in partizipativen Prozessen entwickeln
22 Heißt Inklusion, Schmetterlinge im Bauch?
23 Lernprozesse ermöglichen Inklusion als Leitorientierung einer übergreifenden kommunalen Planung und aller Fachplanungen; Inklusion als Prüfkriterium für Organisationen; Zuschreibungen von Behinderungen vermeiden; Verschiedenheit erfahrbar machen.
24 Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen Adolf-Reichwein-Straße Siegen Tel. 0271/ rohrmann@zpe.uni-siegen.de
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