Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?
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- Oskar Kaufer
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1 Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur ansatzweise: Konsequenzen für den Waldbesitzer
2 RICHTLINIE 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebendenvogelarten RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen FFH-Gebiet Vogelschutz-RL Natura 2000 Dschungelcamp der Begriffe und: wer hat s erfunden? 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) Biotopverbund BNatSchG NAGBNatSchG Nationalpark NSG Naturpark 30c besonders geschütztes Biotop Geschützter Landschaftsbestand teil Schutzgebiets-VO LSG Naturdenkmal
3 EU-RL Die Europäische Union, vertreten durch den Ministerrat, erlässt Richtlinien. Im Bereich des Naturschutzes gibt es zwei Richtlinien: die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, bzw. 30. Nov. 2009/147/EG, die: EG-Vogelschutzrichtlinie und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die: FFH-Richtlinie (Flora-, Fauna-, Habitat-Richtlinie). EU-Vogelschutz-RL + FFH-RL = Natura Gebiete
4 Ziel und Umsetzung der EU-RL Ziel der Vogelschutzrichtlinie: sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten, und neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln. Ziel: FFH-Richtlinie: Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten. Sie bildet die Grundlage für den Aufbau des europäischen Schutzgebietssystems Natura Ansatz: Erhalt der biologische Vielfalt durch Vernetzung der Gebiete. Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist durch Ausweisung von Schutzgebieten (Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten) aufgrund der Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz und in den Naturschutzgesetzen der Länder
5 Nationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) v Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) v. 19. Februar 2010 Erlasse und VO
6 Forstwirtschaft im BNatschG 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten
7 Forstwirtschaft im NWaldLG 11 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzenund Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder, ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
8 Artenschutz im Naturschutzrecht komplizierter geht s kaum allgemeinen Artenschutz ( 39 bis 43) stehen die für alle Tier- und Pflanzenarten geltende Regelungen. Beispielsweise legt 39 fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen. besonderen Artenschutz ( 44 bis 47) enthält Vorschriften, die bestimmte Tier- und Pflanzenarten betreffen. Hier wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden. Zu den streng geschützten Arten gehören die in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (das sind durch Handel stark gefährdete Arten des Anhangs I, teilweise auch Anhangs II des Washingtoner Artenschutz- Übereinkommens), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt aufgelisteten Arten. Zu den besonders geschützten Arten gehören neben allen streng geschützten Arten auch die europäischen Vogelarten (vgl. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) und die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützt aufgelisteten Arten. Konsequenz: genau hinsehen. Rücksicht!! Fragen!!
9 Schutzinstrumente für Gebiete Nationalparke Naturschutzgebiete NSG Landschaftsschutzgebiete LSG Naturdenkmale Geschützte Landschaftsbestandteile Naturparke 30 Biotope Biosphärenreserevate, Biotopverbund, Nationales Naturerbe
10 Nationalpark 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet
11 Naturschutzgebiet NSG 1. -zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. -aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3.- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
12 Landschaftsschutzgebiet LSG 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
13 Naturparke 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern
14 Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
15 30c besonders geschützte Biotope Aufzählung der Biotope im Gesetz Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Schutz schon ohne besondere Ausweisung oder Info von der Behörde!! wie erkennen?
16
17 Biodiversitätsstrategie 7. November 2007 vom Bundeskabinett Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt Aufgabe aller gesellschaftlichen Gruppen 330 Ziele und rund 430 Maßnahmen mit einem Zeithorizont bis zum Jahr 2020 Ziel bis 2020 auf einem Anteil von 5 % der deutschen Waldfläche bzw. 10 % des öffentlichen Waldes eine natürliche Waldentwicklung Forschungs- und Entwicklungsvorhabens Natürliche Waldentwicklung (5 %) NWE
18 14 BNatschG Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. (3)
19 5 NABNatschG Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, sind abweichend von 14 BNatSchG kein Eingriff. Widerspruch zum BNatschG, der gerade im 17 (3) die Genehmigung der Naturscvhutzbehörde festsetzt
20 Was regelt das BNatschG und das NAGBNatschG? Kap. 1: allgemeine Vorschriften, 5 Forstwirtschaft Kap. 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft Kap. 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Kap. 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope, s. nächste Folie Kap. 9: Eigentumsbindungen und Befreiungen
21 Nationale Naturmonumente 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen
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